Kühltransport: Unbeschränkte Haftung bei 33-stündigem Stromausfall im Umschlagdepot
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von zwei Unternehmen Schadensersatz wegen unbrauchbar gewordener, temperaturgeführter Arzneimittel nach einem Kühlungsausfall während des Transports. Das LG Köln verneinte eine Haftung der Beklagten zu 1) mangels Vertragsbeziehung bzw. Rechtsnachfolge. Gegen die Beklagte zu 2) sprach es der Klägerin den Restschaden zu, weil ein Totalschaden während ihrer Obhutszeit eingetreten sei und die Beklagte durch Teilzahlung ein „Zeugnis gegen sich selbst“ abgegeben habe. Wegen grob pflichtwidriger, nicht redundanter Temperaturüberwachung auch während der Zwischenlagerung nahm das Gericht qualifiziertes Verschulden (§ 435 HGB) und damit unbeschränkte Haftung an.
Ausgang: Klage gegen Beklagte zu 2) (Frachtführerin) zugesprochen, gegen Beklagte zu 1) mangels Passivlegitimation abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei temperaturgeführten Frachtverträgen hat der Frachtführer auch während einer Umschlags- bzw. Zwischenlagerungszeit die Kühlung aufrechtzuerhalten und deren Einhaltung verkehrserforderlich zu überwachen.
Ein über einen längeren Zeitraum unentdeckter Ausfall der Kühlsysteme in einem für temperaturempfindliches Gut bestimmten Depot indiziert einen groben Verstoß gegen zentrale Vertragspflichten und kann qualifiziertes Verschulden i.S.d. § 435 HGB begründen.
Eine Temperaturüberwachung, die von derselben allgemeinen Stromversorgung abhängt wie das Kühlaggregat und bei Stromausfall vollständig ausfällt, genügt regelmäßig nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kühlkettenkontrolle.
Zahlt der Frachtführer auf einen geltend gemachten Transportschaden einen Betrag zur Anerkennung der Grundhaftung, kann dies als „Zeugnis gegen sich selbst“ zu beweiserleichternden Wirkungen bis hin zur Umkehr der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich anspruchsbegründender Voraussetzungen führen.
Bei zwingend temperaturgeführten Gütern kann für die Kausalität zwischen längerem Kühlungsausfall und Totalschaden ein Anscheinsbeweis sprechen, wenn keine konkreten Umstände für eine bereits bei Übergabe unterbrochene Kühlkette dargelegt werden.
Tenor
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 19.620,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.9.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Beklagte zu 2) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 2) zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner wegen eines Transportschadens in Anspruch.
Die Klägerin handelt mit Arzneimitteln. Sie verkaufte im Juli 2018 Medikamente zu einem Gesamtpreis von 21.296,37 € an mehrere Abnehmer in Deutschland. Über den Inhalt und die Preise der verkauften Medikamente sowie die Daten der Abnehmer verhalten sich die als Anlage K1 zur Klageschrift vom 3.12.2018 (Bl. 1 ff. des Anlagenhefters) vorgelegten Lieferscheine vom 20.7.2018. Mit dem Transport der Arzneimittel vom Sitz der Klägerin in Leverkusen zu den jeweiligen Empfängern beauftragte die Klägerin die U GmbH & Co. KG.
Zwischen der Klägerin und der U GmbH & Co. KG bestand eine ständige Geschäftsbeziehung, in deren Rahmen die U GmbH & Co. KG wiederholt Transporte für die Klägerin durchführte. Maßgeblich für die Transporte war dabei ein – nur unvollständig vorgelegter – Rahmenvertrag („Dienstleistervertrag“), demgemäß die Sendungen gekühlt mit einer Temperatur zwischen +2 und +8 Grad Celsius zu befördern waren. Die Anlage 1 zu diesem Vertrag enthält Regelungen zur Abwicklung der Transporte, Anlage 2 ist eine „Qualitätssicherungsvereinbarung für den Transport von Pharmazeutika“, in der die U GmbH & Co. KG unter anderem zur elektronischen Dokumentation und Messung der Temperatur der transportierten Sendungen verpflichtet wird. Deren Anhang 1 („Ablaufbeschreibung für die Dienstleistungen im U1 -Netz“) sieht unter Ziffer 2 vor, dass die U GmbH & Co. KG („U1 “) die Temperatur mittels Messfühlern misst, die alle fünf Minuten die Temperatur feststellen und das Ergebnis aufzeichnen. Wegen des weiteren Inhalts des Rahmenvertrags und dessen Anlagen wird auf die Anlagen K9, K10 und K11 zum Schriftsatz der Klägerin vom 28.3.2019 (Bl. 17 ff., 26 ff. und 33 ff. des Anlagenhefters) Bezug genommen.
Die streitgegenständlichen Medikamente übernahm die U GmbH & Co. KG am Freitag, den 20.7.2018. Zwischen dem 21.7.2018 und dem 23.7.2018 befand sich die Sendung zwecks Umschlags in einem Depot in Hannover. Dort kam es vom 21.7.2018, 21:20 Uhr bis zum 23.7.2018, 6:15 Uhr zu einem Stromausfall, von dem auch der Kühlcontainer betroffen war, in dem sich die Sendungen der Klägerin befanden. Da auch der Telematikalarm von dem Stromausfall betroffen war, wurde die Temperaturentwicklung in den Kühlcontainern während der Zeit des Stromausfalls nicht dokumentiert. Dies wurde der Klägerin mittels „RCA & CAPA Protokoll“ vom 23.7.2018 sowie mit E-Mail vom 24.7.2018 (Anlagen K 2 und K3 zur Klage vom 3.12.2018, Bl. 4 f. des Anlagenhefters) mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 27.8.2018 forderte ein Inkassoinstitut (die J GmbH) die „U GmbH“ unter Fristsetzung bis zum 18.9.2018 im Namen der Klägerin zur Zahlung von 21.296,37 € auf; wegen des Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K4 (Bl. 6 f. des Anlagenhefters) Bezug genommen. Unter dem 2.10.2018 meldete sich für die U GmbH & Co. KG der Versicherungsmakler N GmbH bei der Klägerin, verwies auf die Prüfung der Angelegenheit durch den Verkehrshaftungsversicherer und lehnte eine über 1.665,75 € hinausgehende Haftung der U GmbH & Co. KG ab, weil kein qualifiziertes Verschulden vorliege. Die Haftungsbeschränkung auf 1.665,75 € ergebe sich aus dem „Dienstleistungsvertrag“ zwischen der Klägerin und der U GmbH & Co. KG, welcher für Temperaturschäden einen Haftungshöchstbetrag von bis zu 750,00 € pro Packstück zzgl. Fracht vorsehe. Wegen dieses Schreibens wird auf die Anlage K7 (Bl. 15 des Anlagenhefters) Bezug genommen.
Nach Zahlung des Betrages von 1.665,75 € begehrt die Klägerin mit der Klage den Restbetrag von 19.620,62 €.
Die Klägerin hat zunächst nur die U2 Express GmbH verklagt. Mit Schriftsatz vom 6.2.2019 (Bl. 66 ff. der Gerichtsakte) hat sie die Klage auf die U GmbH & Co. KG erweitert und begehrt fortan die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat die Klägerin unwidersprochen erklärt, aus der U GmbH & Co. KG seien zwischenzeitlich alle Kommanditisten ausgeschieden und die Komplementär-GmbH habe in „U GmbH“ umfirmiert.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) sei Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 2) geworden.
Ihr, der Klägerin, sei ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden. Die Beklagte zu 2 habe die Arzneimittel ordnungsgemäß vorgekühlt und vollständig unbeschädigt übernommen. Durch den Stromausfall sei es in dem betroffenen Kühlcontainer zu einem Temperaturanstieg auf über 8 Grad Celsius gekommen. Dadurch hätten die – unstreitig zwingend temperaturgeführten – Medikamente qua Gesetzes ihre Zulassung verloren bzw. seien aufgrund von Zweifeln an ihrer ordnungsgemäßen Qualität nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften nicht mehr freigabefähig und daher nicht mehr verkehrsfähig, weshalb wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten sei; hierzu legt die Klägerin Gutachten und Stellungnahmen aus anderen Verfahren vor (Anlagen K12 bis K16 zum Schriftsatz vom 28.3.2019, Bl. 36 ff. des Anlagenhefters). Die Sendungen seien der U GmbH & Co. KG im Übrigen vollständig, mangelfrei und „ausreichend vorgekühlt“ übergeben worden.
Die Klägerin meint, die Beklagten müssten wegen qualifizierten Verschuldens der Höhe nach unbeschränkt haften. Die U GmbH & Co. KG habe durch die Zahlung des Teilbetrages ihre Haftung anerkannt und sei an dieses Anerkenntnis gebunden, was jedenfalls zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die anspruchsbegründenden Voraussetzungen führen müsse. Der Vorwurf qualifizierten Verschuldens greife bereits deswegen, weil die U GmbH & Co. KG eine laufende Kontrolle der Kühlung auftragswidrig nicht sichergestellt habe. – Für leichtfertiges Verhalten spreche zudem eine tatsächliche Vermutung, weil die Beklagte zu 2) ihrer prozessualen Einlassungsobliegenheit in Bezug auf den Schadenshergang nicht genügt habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 19.620,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.9.2018 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) meint, sie sei schon nicht passivlegitimiert. Sie bestreitet, von der Klägerin mit dem Transport der streitgegenständlichen Sendungen beauftragt worden zu sein.
Die Beklagte zu 2) behauptet, die in Rede stehende Beförderung sei „speditionell abgewickelt“ worden. Sie meint, die Klägerin stelle überzogene Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab einer Frachtführerin. Sie treffe kein qualifiziertes Verschulden, weil es sich bei dem Stromausfall im Depot Hannover um ein plötzliches Ereignis gehandelt habe, mit dem nicht zu rechnen gewesen sei. Zu dem Stromausfall sei es aufgrund baulicher Maßnahmen gekommen, bei denen ein Verteilerkasten beschädigt und eine Kabelverbindung unterbrochen worden sei. Der betroffene Kühlcontainer sei im Vorhinein stets ordnungsgemäß gewartet und funktionstüchtig gewesen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt die Kammer Bezug auf die Gerichtsakte.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist gegenüber der Beklagten zu 2) begründet; gegenüber der Beklagten zu 1) ist sie nicht begründet.
Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) steht der Klägerin nicht zu. Zwischen den Parteien bestand keine vertragliche Beziehung in Bezug auf den streitgegenständlichen Transport.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge kommt eine Haftung der Beklagten zu 1) nicht in Betracht. Eine Rechtsnachfolge der Beklagten zu 1 (nach der Beklagten zu 2 ?) ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Aus dem zur Begründung von der Klägerin vorgelegten Handelsregisterauszug (Bl. 13 f. des Anlagenhefters) ergibt sich lediglich, dass die Beklagte zu 1) Kommanditistin der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) war, aus dieser aber ausgeschieden ist. Ein anderer, als Anlage K5 begebener Handelsregisterauszug (Bl. 21 f. der Gerichtsakte) teilt mit, dass die Beklagte zu 2) mit der Beklagten zu 1) am 23.11.2018 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen habe. Was die Beklagte zu 1) indes mit dem streitgegenständlichen Transportschaden zu tun hat, erschließt sich daraus nicht. Auch eine Rechtsnachfolge der Beklagten zu 1 folgt daraus nicht.
Gegen die Beklagte zu 2) hat die Klägerin aus §§ 425, 435 HGB einen Anspruch auf Zahlung von 19.620,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.9.2018.
Passivlegitimiert ist die Beklagte zu 2 als Vertragspartnerin der Klägerin, und zwar in der geänderten Firmierung. Das unbestrittene Ausscheiden sämtlicher Kommanditisten hat gemäß §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, § 738 Satz 1 BGB zur Anwachsung sämtlicher Kommanditanteile auf die verbliebene Komplementärin geführt. Auch die Umfirmierung auf die nunmehr im Passivrubrum angegebene Firma ist unbestritten, ergibt sich im Übrigen aus der Mitteilung der Beklagten zu 2 vom 20.08.2018 (Anlage K 19, Blatt 159 des Anlagenhefters).
Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) sind Frachtverträge, nicht Speditionsverträge zustande gekommen. Dies folgt aus § 1 Ziff. 1 des Rahmenvertrags, wonach Einzelaufträge zur „Übernahme, den Transport und die Zustellung von Gütern, die im Bereich von +2°C bis +8°C transportiert werden“ erteilt werden sollten.
Während der Obhutszeit der Beklagten zu 2) ist an den transportierten Medikamenten aufgrund des Ausfalls der Kühlung über einen Zeitraum von ca. 33 Stunden ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten. Für diesen hat die Beklagte zu 2) nach § 425 HGB einzustehen, ohne dass sie sich auf einen Haftungsausschluss gemäß §§ 426, 427 HGB berufen kann. Gemäß § 425 HGB haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch den Verlust oder die Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
Die Beklagte zu 2 hat das Transportgut ordnungsgemäß übernommen.
Insofern die Beklagten zu 2) das Vorliegen der anspruchsbegründen Voraussetzungen, insbesondere die ausreichende Vorkühlung der Medikamente sowie die Frage, ob aufgrund des Ausfalls der Kühlung überhaupt ein Schaden eingetreten ist, bestritten hat, ist sie beweisfällig geblieben. Zwar ist grundsätzlich die Klägerin als Anspruchstellerin in Bezug auf diese Umstände darlegungs- und beweisbelastet (zur Beweislast hinsichtlich der ausreichenden Vorkühlung von Tiefkühlware s. BGH, Urt. v. 23.11.2017 – I ZR 51/16 = NJW 2018, 551), hier hat aber die Beklagte zu 2) mit der Zahlung von 1.665,75 € das Bestehen des Anspruchs in dieser Höhe anerkannt und insoweit ein „Zeugnis gegen sich selbst“ abgegeben, das zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die anspruchsbegründenden Voraussetzungen führt. Ein derartiges „Zeugnis gegen sich selbst“ ist dann anzunehmen, wenn die Leistung den Zweck hat, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft zu signalisieren, um ihn dadurch von Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern. Wer eine Forderung bestätigt hat, muss den Gegenbeweis führen, dass dem Gläubiger keine oder nur geringere Ansprüche zustehen (BGH, Urt. v. 5.5.2003 – II ZR 50/01; BGH, Urt. v. 1.12.2005 – I ZR 284/02).
Die Beklagte zu 2 hat das Bestehen der Grundhaftung bestätigt und den sich ihrer Auffassung nach daraus ergebenden Schadensbetrag an die Klägerin gezahlt. In seinem Schreiben vom 2.10.2018 hat der Versicherungsmakler der Beklagten zu 2) für diese zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte zu 2) den Eintritt des seitens der Klägerin behaupteten Schadens und ihre darauf bezogene rechtliche Verantwortlichkeit dem Grunde nach anerkenne und nur das Vorliegen qualifizierten Verschuldens in Zweifel ziehe. Die Klägerin durfte aufgrund dessen davon ausgehen, dass die Beklagte zu 2) in einem über die Anspruchshöhe etwaig zu führenden Rechtsstreit dem Bestehen eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach nicht entgegentreten werde. Das gilt umso mehr, als der Verkehrshaftungsversicherer der Beklagten zu 2) daraufhin den sich aus der Grundhaftung ergebenden Betrag an die Klägerin zahlte. Dies rechtfertigt, dem Verhalten der Beklagten zu 2) jedenfalls beweiserleichternde Wirkungen für die haftungsbegündenden Voraussetzungen beizumessen.
Danach ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2 die zu transportierenden Medikamente vollständig und in ordnungsgemäß vorgekühltem Zustand übernommen hat, ferner, dass an den Medikamenten infolge des schädigenden Ereignisses ein Totalschaden entstanden ist. Die wegen des Zeugnisses gegen sich selbst beweisbelastete Beklagte zu 2) hat weder konkrete Tatsachen vorgetragen noch Beweis dafür angeboten, dass die Medikamente nicht ordnungsgemäß vorgekühlt gewesen wären, an dem Inhalt der Sendung kein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten oder der Ausfall der Kühlanlage nicht hierfür kausal geworden wäre.
Im Übrigen spricht in Bezug auf die haftungsbegründende Kausalität ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Totalschaden der zwingend temperaturgeführten Medikamente auf dem unstreitigen Ausfall der Kühlung über einen Zeitraum von ca. 33 Stunden beruht (vgl. OLG Stuttgart vom 16.4.2014 – 3 U 150/13; OLG Zweibrücken vom 12.3.2019 – 5 U 63/18), wobei die Beklagte zu 2) keine konkreten Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich ergeben würde, dass die Kühlkette bei der Übergabe an sie unterbrochen war. Das pauschale Bestreiten ausreichender Vorkühlung ist unter diesen Umständen nicht geeignet, ein Wiederaufleben der Darlegungslast der Klägerin in Bezug auf die Unversehrtheit der Sendung bei Übernahme herbeizuführen.
Die Beklagte zu 2) haftet für den eingetretenen Schaden der Höhe nach unbeschränkt, weil ihr in Bezug auf den Schadenseintritt vorsatzgleiches Verschulden zur Last fällt, § 435 HGB.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zu 2) ihrer sekundären Darlegungslast, in Bezug auf den Schadenseintritt und die ergriffenen Schadensverhütungsmaßnahmen detaillierte Angaben zu machen, hinreichend nachgekommen ist, denn jedenfalls ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt ein qualifiziertes Verschuldens der Beklagten zu 2).
Qualifiziertes Verschulden liegt vor, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat. Leichtfertig ist ein grob fahrlässiges Verhalten, das eine auf der Hand liegende Sorgfaltspflicht außer Betracht lässt und sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt. Welche Sicherheitsinteressen des Vertragspartners bestehen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Je größer die Risiken sind, desto höhere Anforderungen sind an die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zu stellen. Das Schadenseintrittsbewusstsein ist die sich aus dem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden eintreten. Leichtfertiges Verhalten allein reicht nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, Urt. v. 13.1.2011 – I ZR 188/08 m.w.N. in Rn. 19). Bei Kühltransporten ist anerkannt, dass der Frachtführer auch während des Transports die Funktionsfähigkeit des Kühlaggregats zu überwachen hat. Je nach den Umständen hat er während der Beförderung die Kühltemperatur in zeitlichen Abständen zu kontrollieren und hierbei die ihm zur Verfügung stehenden Kontrollmöglichkeiten auszuschöpfen. Er muss mit der verkehrserforderlichen Sorgfalt dafür sorgen, dass die Temperatur laufend eingehalten wird (OLG Zweibrücken, Urt. v. 12.3.2019 – 5 U 63/18 Rz. 51 -, juris).
Für den Fall, dass die Sendung im Obhutsbereich des Frachtführers wie hier zwecks Umschlags vorübergehend eingelagert wird, kann im Grundsatz nichts anderes gelten. Auch während der Umschlagszeit hat die Kühlung des Transportgutes anzudauern, um den Transporterfolg nicht zu gefährden. Entsprechend treffen den Frachtführer hier dieselben Pflichten wie bei dem eigentlichen Transport, auch wenn dies in der rahmenvertraglichen Regelung nicht ausdrücklich festgehalten ist.
Ein über ca. 33 Stunden andauernder und in dieser Zeit unentdeckt gebliebener Ausfall der Kühlsysteme in einem zur Lagerung von temperaturempfindlichem Frachtgut bestimmten Depot stellt einen groben Verstoß gegen die Pflichten aus dem Transportvertrag dar und und begründet den Vorwurf qualifizierten Verschuldens. Es liegt auf der Hand, dass auch bei der Zwischenlagerung gekühlt zu transportierenden Guts die Aufrechterhaltung der Temperatur von entscheidender Bedeutung für den mit dem Vertrag verfolgten Zweck ist. Dies erfordert auch während dieser Zeit regelmäßige Kontrollen, jedenfalls aber die Organisation von Maßnahmen zur Sicherung, die zügiges Einschreiten bei einem eventuellen Temperaturabfall ermöglichen. Diesen Anforderungen hat die Beklagte zu 2 nicht genügt: über einen Zeitraum von ca. 33 Stunden wurden weder durch die Zentrale der Beklagten zu 2) noch durch einen vor Ort im Depot Hannover befindlichen Mitarbeiter regelmäßige Temperaturkontrollen durchgeführt, weshalb die Temperatur seit dem Ausfall der Kühlung am 21.7.2018 um 21:20 Uhr bis zum 23.7.2018 um 6:15 Uhr unbemerkt ansteigen konnte. Zwar mag es sich bei dem Stromausfall um ein plötzliches Ereignis gehandelt haben. Dessen Auswirkungen waren aber jedenfalls nicht kurzfristig und hätten im Rahmen einer auch am Wochenende zu gewährleistenden laufenden Temperaturüberwachung auffallen müssen.
Der Umstand, dass die Kühlsysteme nach dem Vortrag der Beklagten zu 2) in dem von dem Stromausfall betroffenen Depot mit einem Telematikalarm ausgestattet waren, der aber ebenfalls von dem Stromausfall betroffen war, weshalb der Ausfall der Kühlung so lange unentdeckt geblieben sei, entschuldigt die Beklagte zu 2 nicht. Abgesehen davon, dass Einzelheiten hierzu sowie dazu, wie es überhaupt zu dem Stromausfall kommen konnte und wer dies zu verantworten hatte, nicht dargelegt sind, ist eine von der allgemeinen Stromversorgung abhängige Kontrolle des ebenfalls von der allgemeinen Stromversorgung abhängigen Kühlung ersichtlich unzureichend. Denn der allgemeine Stromausfall ist nicht ein derart abseitiges Risiko, als dass es vom Frachtführer vernachlässigt werden könnte. Die Missachtung dieses Risikos stellt einen groben Verstoß gegen die Interessen der Klägerin dar.
Der Schaden besteht in der geltend gemachten Höhe. Die Beklagte zu 2) ist der Berechnung des Schadens durch die Klägerin nicht entgegengetreten.
Der Zinsausspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gerechtfertigt, §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 27.8.2018 unter Fristsetzung bis zum 18.9.2018 zur Zahlung aufgefordert.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92, 100 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: 19.620,62 €