Zusammenschaltungsentgelte: Konkludente Tarifvereinbarung durch vorbehaltlose Zahlung
KI-Zusammenfassung
Zwei Telekommunikationsanbieter stritten über die Höhe von Zusammenschaltungsentgelten ab 01.02.2013 nach Auslaufen befristeter Preisabreden. Die Klägerin verlangte Zahlung von Differenzbeträgen und berief sich auf eine ergänzende Vertragsauslegung bzw. einseitige Entgeltbestimmung nach billigem Ermessen. Das LG Köln wies die Klage ab, weil durch vorbehaltlose Zahlung der nach dem reduzierten Tarif abgerechneten Rechnungen eine konkludente Entgeltvereinbarung zustande gekommen sei und daher keine Vertragslücke bestehe. Zudem könne die Klägerin aufgrund ihrer Netzstruktur nur Entgelte der Tarifzone I verlangen; jedenfalls sei die Billigkeit der geforderten höheren Entgelte nicht substantiiert dargelegt.
Ausgang: Zahlungs- und Feststellungsbegehren zu höheren Zusammenschaltungsentgelten vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine konkludente Entgeltvereinbarung kann anzunehmen sein, wenn der Vertragspartner nach Kenntnis eines Tarifanpassungsangebots die darauf basierenden Rechnungen vorbehaltlos begleicht.
Besteht aufgrund einer konkludenten Einigung über Entgelte keine planwidrige Vertragslücke, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung zur Preisbestimmung aus.
Eine vertragliche Reziprozitätsklausel kann dazu führen, dass ein akzeptiertes (reduziertes) Entgelt spiegelbildlich auch für die eigenen Leistungen des Zahlungspflichtigen gilt.
Entgeltforderungen für bestimmte Tarifzonen setzen voraus, dass der Anbieter die entsprechenden (hier: Transit-)Leistungen aufgrund seiner Netzstruktur tatsächlich erbringt.
Wer ein Entgelt einseitig nach billigem Ermessen bestimmen will, muss substantiiert darlegen, dass das verlangte Entgelt im Vergleich zu genehmigten bzw. marktüblichen Entgelten der Billigkeit entspricht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Bei den Parteien handelt es sich um Anbieter von Ymunikationsdiensten. Die Klägerin fordert mit der vorliegenden Klage die Feststellung einer streitigen Vergütung aus einer zwischen den Parteien am 05.07.2005 geschlossenen Zusammenschaltungsvereinbarung. Die Zusammenschaltungsvereinbarung regelt neben der Zusammenschaltung als solcher unter anderem auch die einzelnen Zusammenschaltungsdienste bzw. Verbindungsleistungen und die hierfür zu entrichtenden Entgelte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Zusammenschaltungsvereinbarung Anlage K 3 (Blatt 4 – 30 grüner AB I) Bezug genommen. Zu diesen Zusammenschaltungsdiensten gehören auch die – hier streitgegenständlichen - Dienste X-B1, X-O.5 und X-O.13; spiegelbildliche Dienste bietet auch die Beklagte an (Y-B1, Y-O.5 und Y-O.13). Die Tarifstruktur und die zu zahlenden Entgelte sind in einer Anlage D zu der Zusammenschaltungsvereinbarung geregelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 5 und K 6 Blatt 36 – 106 grüner AB I verwiesen. Die Preise für die Zusammenschaltungsdienste unterliegen zum Teil der Entgeltgenehmigung durch die Bundesnetzagentur; derartige Entgeltgenehmigungen erfolgen durch die Bundesnetzagentur jeweils befristet. Bei Abschluss der Zusammenschaltungsvereinbarung unterlagen nur Leistungen der Beklagten teilweise der Entgeltgenehmigung, beispielhaft wird auf die Anlage K 7, Blatt 107, 108 grüner AB I verwiesen. Bereits im Jahr 2009 stellte die Bundesnetzagentur bezüglich der Rechtsvorgängerin der Klägerin beträchtliche Marktmacht fest und erließ 05.09.2012 mit Wirkung ab dem 01.12.2012 eine vorläufige Regulierungsverfügung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen WL 3 und WL 4, gelber AB II, verwiesen. Die vorläufige Regulierungsverfügung vom 05.09.2012 widerrief die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 29.11.2012, insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Anlage K 41, gelber AB III verwiesen.
In der Zusammenschaltungsvereinbarung ist weiter in Anhang G Teil 2 Ziffer 2 vereinbart:
Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die Preise für die Leistungen B.1 und B.2 im gegenseitigen Verhältnis in gleicher Höhe gelten.
...
Für die Tarifzone I der Leistungen X-O.5, .... sowie für die Tarifzone II der Leistungen X-O.5, ... kommen die von der BNetzA für die entsprechenden Tarifzonen der Leistungen Y-O.5, ... jeweils festgelegten Preise für Verbindungen mit Ursprung im Telefonnetz der Y zur Anwendung.
Die Entgelte für die Leistungen X-B.1 (Tarifzonen II, III), X-O.5 (Tarifzone III) und X-O.13 wurden in der Vergangenheit zwischen den Parteien jeweils befristet vereinbart. Die Befristungen liefen dabei parallel zu den Befristungen der genehmigungspflichtigen Entgelte der anderen Tarifzonen, vergl. Anlage K 9, Blatt 112 – 125 grüner AB I für die Zeit vom 01.12.2008 – 30.06.2011 und Anlage K 5, Blatt 36 – 104 grüner AB I für die Zeit vom 01.07.2011 – 31.01.2013. Zuletzt vereinbarten die Parteien für die Leistungen X-B.1 (Tarifzonen II, III), X-O.5 (Tarifzone III) und X-O.13 (alle Tarifstufen) folgende Entgelte:
X-B.1 Tarifzone II peak: 0,0089 €/Min
off-peak: 0,0060 €/Min
Tarifzone III peak: 0,0134 €/Min
off-peak: 0,0089 €/Min
X-O.5 Tarifzone III peak: 0,0105 €/Min
off-peak: 0,0070 €/Min
X-O13 Tarifzone I peak: 0,0047 €/Min
off-peak: 0,0034 €/Min
Tarifzone II peak: 0,0071 €/Min
off-peak: 0,0048 €/Min
Tarifzone III peak: 0,0105 €/Min
off-peak: 0,0070 €/Min
Für den Zeitraum ab dem 01.02.2013 bis zum 31.07.2013 unterbreitete die Beklagte der Klägerin zunächst am 07.12.2012 in ihrem Extranet und mit E-Mail Anfang Dezember 2012 ein preisreduziertes Angebot zu folgenden Entgelten:
X-B.1 Tarifzone II peak: 0,0040 €/Min
off-peak: 0,0028 €/Min
Tarifzone III peak: 0,0040 €/Min
off-peak: 0,0028 €/Min
X-O.5 Tarifzone III peak: 0,0062 €/Min
off-peak: 0,0044 €/Min
X-O13 Tarifzone I peak: 0,0037 €/Min
off-peak: 0,0026 €/Min
Tarifzone II peak: 0,0053 €/Min
off-peak: 0,0037 €/Min
Tarifzone III peak: 0,0062 €/Min
off-peak: 0,0044 €/Min
Im Jahresauftaktgespräch am 28.01.2013 erklärte die Klägerin, dass sie mit der Reduzierung der B.1-Entgelten für die Tarifzonen II und III nicht einverstanden sei und diese prüfen lassen wolle. Mit E-mail vom 22.02.2013 forderte die Beklagte die Klägerin nochmals – soweit erforderlich – dazu auf, eine vertragliche Grundlage für die Abrechnung der streitgegenständlichen Tarife zu schaffen. Insoweit wird auf die Anlagen K 11 und K 10, Blatt 126 - 128 grüner AB I verwiesen. Die Beklagte stellte der Klägerin für die von ihr erbrachten Leistungen lediglich die reduzierten Tarife in Rechnung. Es wird insoweit auf das Anlagenkonvolut WL 1, gelber AB II Bezug genommen. Die Klägerin bezahlte diese Rechnungen vorbehaltlos.
Die Klägerin stellte der Beklagten ab Februar 2013 weiterhin die bis zum 31.01.2013 vereinbarten – höheren - Entgelte für die Leistungen X-B.1 (Tarifzonen II, III), X-O.5 (Tarifzone III) und X-O.13 (alle Tarifstufen) in Rechnung; für den Monat Februar vergleiche die Anlage K 12, Blatt 129 grüner AB I. Die Beklage widersprach den Rechnungen der Klägerin und nahm eine neue Berechnung unter Heranziehung der reduzierten Tarife vor; vergleiche für den Monat Februar Anlage K 13, Blatt 130, 131 grüner AB I.
Am 19.11.2013 erging gegenüber der Klägerin eine Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 40, gelber AB III verwiesen. Auf den Entgeltgenehmigungsantrag der Klägerin vom 20.12.2013 traf die Bundesnetzagentur zunächst am 17.03.2014 (Anlage WL 8, grüner AB IV) eine vorläufige und mit dem Konsultationsentwurf Anlagen WL 9 und WL 10 grüner AB IV eine endgültige Entscheidung, durch welchen – soweit die hier betroffenen Tarife zu regeln waren – lediglich der Tarif X-B.1 Tarifzone I entsprechend des bisher für die Beklagte geltenden Entgeltes genehmigt wurde. Auf die Anlagen WL 8 bis WL 10 wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Soweit die Klägerin für die Tarifzonen II und III Entgeltgenehmigungen beantragt hatte, wurde ihr Antrag abgelehnt, da die Netzstruktur der Klägerin Leistungen in diesen Tarifzonen nicht erbringen kann. Zur Begründung führt die Bundesnetzagentur (Seite 26 oben des Beschlusses, Anlage WL 9) u.a. aus:
Die Antragstellerin (= Klägerin) hat zwar ihre Aufteilung in drei EZB behauptet, diese Aufteilung jedoch nicht hinreichend belegt. Es ist nicht dargelegt worden, dass den geltend gemachten Zugangspunkten und EZB auch jeweils eine VE:N zugeordnet ist. die Zuordnung von Nummernbereichen zu den EZB ist hinsichtlich des Verhältnisses von „SEZB“ und „LEZB“ widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, insbesondere kann sie nicht mit den von der Antragstellerin dargelegten Verteilung ihrer Endkunden zur Deckung gebracht werden.
Mit der Klage hat die Klägerin zunächst die Differenzen bezüglich der abgerechneten Leistungen der Monate Februar 2013 bis Juni 2013 geltend gemacht sowie Feststellung der von ihr berechneten Preise für die Zukunft verlangt. Mit Schriftsatz vom 16.12.2013 (Blatt 74 ff. der Akten), hat sie die Leistungsklage um die Differenzen der Rechnungen von Juli 2013 bis Oktober 2013 erweitert und den Feststellungsantrag auf den Zeitraum vom 01.11.2013 – 19.11.2013 beschränkt. Mit Schriftsatz vom 18.03.2014 (Blatt 102 ff. der Akten) macht die Klägerin nunmehr abschließend die der Beklagten bis 19.11.2013 in Rechnung gestellten Leistungen geltend.
Die Klägerin ist der Auffassung, eine Einigung über die nach dem 31.01.2013 geltenden Entgelte für die Leistungen der Klägerin sei zwischen den Parteien nicht getroffen worden. In der zwischen den Parteien geltenden Zusammenschaltungsvereinbarung sei eine ausdrückliche Regelung für den hier aufgetretenen Fall, dass eine Einigung nicht habe erzielt werden können, nicht getroffen worden, so dass es einer ergänzenden Vertragsauslegung bedürfe. Es bestehe eine planwidrige Lücke, die unter Heranziehung von Ziffer 29 Abs. 3 des Hauptteils der Zusammenschaltungsvereinbarung zu schließen sei. Danach seien für die ersten drei Monate, also bis einschließlich April 2013 die bisherigen Entgelte maßgeblich. Da die Verhandlungen innerhalb dieser drei Monate erfolglos geblieben seien, könne die leistende Partei, also die Klägerin, das Entgelt nach billigem Ermessen bestimmen. Im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums entsprächen die bis zum 31.01.2013 geltenden Preise der Billigkeit.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 451.402,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 45.833,40 € seit dem 03.04.2013
aus 46.677,96 € seit dem 03.05.2013
aus 45.650,57 € seit dem 09.06.2013
aus 43.414,23 € seit dem 05.07.2013
aus 45.605,01 € seit dem 07.08.2013
aus 46.095,99 € seit dem 04.09.2013
aus 45.668,00 € seit dem 07.10.2013
aus 51.334,71 € seit dem 08.11.2013
aus 49.369,39 € seit dem 06.12.2013
aus 31.752,84 € seit dem 05.03.2014
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, über die von der Beklagten angebotenen Entgelte sei – konkludent – eine Vereinbarung getroffen worden. Die Beklagte habe – was unstreitig ist – der Klägerin nur die von ihr angebotenen reduzierten Entgelte in Rechnung gestellt. Durch die vorbehaltlose Zahlung der Rechnungen habe die Klägerin im Hinblick auf die ihr bekannte Reziprozitätsregelung das reduzierte Entgelt als gültig vereinbart anerkannt. Zudem habe die Klägerin keine Leistungen erbracht, die die geforderten Zahlungen und Entgelte rechtfertigen könnten. Die Klägerin verfüge nur über ein sog. Einebenennetz, in dem nur lokale Zusammenschaltungsverbindungsleistungen in der Tarifzone I erbracht werden könnten. Daher könnten grundsätzlich auch nur Entgelte für die Tarifzone I anfallen, maximal noch aufgrund der virtuellen Spiegelung der Beklagten-Leistungen deren reziproken Entgelte der Tarifzone II und III. Auch einen Nachweis der Billigkeit der geforderten Entgelte habe die Klägerin nicht erbracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht aus keinem der in Betracht kommenden Gesichtspunkte ein über die unstreitig von der Beklagten erbrachten Zahlungen hinausgehender Zahlungsanspruch aus Leistungen im Zusammenhang mit der bestehenden Zusammenschaltungsvereinbarung zu. Die einseitige Preisbestimmung durch die Klägerin für die Zeit ab 01.02.2013 bis zum Wirksamwerden der Entgeltgenehmigung durch die Bundesnetzagentur scheitert aus verschiedenen Gründen.
Im Hinblick auf die unstreitig zwischen den Parteien vereinbarte Reziprozitätsregelung und den weiteren unstreitigen Umstand, dass die Klägerin die Rechnungen der Beklagten für den hier streitigen Zeitraum vorbehaltlos gezahlt hat, ist von einer konkludenten Entgeltvereinbarung entsprechend dem Angebot der Beklagten auszugehen. Mit der vorbehaltlosen Bezahlung der Rechnungen der Beklagten akzeptierte die Klägerin das von der Beklagten vorgeschlagene Entgelt und muss nunmehr nach dem Reziprozitätsmechanismus gemäß Anhang G Ziffer 2 erster Absatz zur Zusammenschaltungsvereinbarung entsprechende Entgelte auch hinsichtlich der eigenen Leistungserbringung gelten lassen. Es besteht daher schon keine vertragliche Lücke, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung unter Heranziehung von Ziffer 29 Abs. 3 der Zusammenschaltungsvereinbarung zu schließen wäre.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Entscheidung der Bundesnetzagentur (Anlage WL 9) besteht zudem ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Netz der Beklagten und dem Netz der Klägerin. Aus diesem Grund hat die Bundesnetzagentur auf den Antrag der Klägerin vom 20.12.2013 die beantragten Entgelte für die Leistung B.1 nur für die Tarifzone I rückwirkend ab dem 20.11.2013 genehmigt und im Übrigen die Entgeltanträge der Klägerin insbesondere für die Leistungen B.1 der Tarifzonen II und III zurückgewiesen. Damit ist festgestellt, dass das Netz der Klägerin anders als das Netz der Beklagten keine Unterteilung in verschiedene EZB aufweist, also ein Einebenennetz darstellt, und dass die Klägerin deshalb keinerlei Transitleistungen in den Tarifzonen II und III erbringt. Die Klägerin ist daher lediglich berechtigt, Entgelte für die Tarifzone I zu erheben. Auch wenn diese Feststellung der Bundesnetzagentur ausdrücklich nur für die Zeit ab 20.11.2013 Gültigkeit hat, ist auch für die hier streitige Zeit von einer identischen Netzstruktur der Klägerin auszugehen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Netzstruktur der Klägerin vor dem Zeitpunkt der Antragstellung der Entgeltgenehmigung von derjenigen unterscheidet, die Gegenstand der Bundesnetzagenturentscheidung ist. Im Hinblick auf den Umfang des von der Klägerin gestellten Entgeltgenehmigungsantrags ist davon auszugehen, dass die Klägerin zwar subjektiv die Auffassung vertrat, Leistungen in den Tarifzonen II und III zu erbringen, indes nicht in der Lage war, dies hinreichend zu belegen und insoweit einen Nachweis zu führen. Entsprechend hat die Bundesnetzagentur den Entgeltgenehmigungsantrag der Klägerin zurückgewiesen. Die Bewertung der Netzstruktur der Klägerin und die damit verbundenen Feststellungen der Bundesnetzagentur haben nicht nur Gültigkeit ab 20.11.2013, sondern sind auch bei der hier zu treffenden Entscheidung mit zu berücksichtigen, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass es im Laufe des Jahres 2013 Änderungen der Netzstruktur der Klägerin gegeben hat.
Selbst wenn man zugunsten der Klägerin von einer ausfüllungsbedürftigen vertraglichen Lücke und einer fehlenden Vereinbarung der ab 01.02.2013 geltenden Entgelte ausgehen wollte, stünde der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Die Klägerin hat in keiner Weise substantiiert, dass die von ihr geforderten Entgelte der Billigkeit entsprechen. Im Hinblick auf die nunmehr genehmigten Entgelte durch die Bundesnetzagentur und die von anderen alternativen Anbietern geforderten Entgelte entspricht das von der Klägerin geforderte Entgelt gerade nicht der Billigkeit. Allein der Umstand, dass dieses Entgelt entsprechend den Vereinbarungen der Parteien bis 31.01.2013 Gültigkeit hatte, kann die Ausübung billigen Ermessens der Klägerin nicht begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: 451.402,10 €