Urteil zu CMR-Haftung bei multimodalem Transport und Abtretung von Forderungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, als Transportversicherer aus abgetretenem Recht, verklagte die Beklagte wegen Verlusts dreier Prozessorpartien bei multimodalem Transport. Zentrale Fragen waren internationale Zuständigkeit, Anwendbarkeit der CMR auf die Lkw-Teilstrecke, Haftung des Frachtführers und Wirksamkeit der Abtretung. Das Landgericht Köln gab der Klage vollumfänglich statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung einschließlich Zinsen; die Entscheidung stützte sich auf Art.17, 29 und 27 CMR sowie auf die Wirksamkeit der Abtretungen.
Ausgang: Klage der Transportversicherung wegen Verlusts der Ware nach CMR in voller Höhe stattgegeben; Beklagte zur Zahlung nebst Zinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Bei multimodalem Transport mit grenzüberschreitender Lkw-Beförderung ist die CMR auf die Landstrecke unmittelbar anwendbar; daraus folgt internationale Zuständigkeit nach Art.31 CMR.
Der Frachtführer haftet für Verlust der Güter nach Art.17 CMR; liegen Anhaltspunkte für qualifiziert leichtfertiges Verhalten vor und erfüllt der Frachtführer seine Darlegungspflichten nicht, greift Art.29 CMR zugunsten des Anspruchstellers.
Eine wirksame Abtretung (assignment) begründet die Aktivlegitimation des Abtretungsempfängers; sie entspricht einer Vollabtretung nach §398 BGB bzw. der entsprechenden Regelung des anwendbaren Kollisionsrechts.
Ein auf dem Frachtbrief dokumentierter, tatsächlich eingegangener Frachtvertrag kann nicht durch überraschende Klauseln auf der Rückseite einseitig in Frage gestellt werden.
Ansprüche auf Verzugszinsen stehen dem Anspruchsteller nach Art.27 CMR zu.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 323.508,46 US-Dollar nebst 5 % Zinsen seit dem 11.11.1998 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt als Transportversicherer aus abgetretenem Recht die Beklagte als Frachtführerin auf Entschädigung für drei Partien Prozessoren in Anspruch. Die Transporte wurden von der Beklagten im Wege des multimodalen Transports durchgeführt, und zwar per Lkw vom englischen Absender nach London, per Flugzeug von London nach Köln und sodann per Lkw zu den Empfängern in den Niederlanden. Während dieses Transports sollen die Prozessoren, die entsprechend den Lieferfakturen einen Wert von 326.100,00 US-Dollar hatten, im Amsterdamer Lager der Beklagten abhanden gekommen sein.
Die Beklagte hat bisher 2.591,54 US-Dollar gezahlt.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln und beruft sich auf entgegenstehende Rechtshängigkeit aufgrund von drei durch die Klägerin in den Niederlanden anhängig gemachten Verfahren. Die Beklagte bestreitet weiter die Aktivlegitimation der Klägerin, das Vorliegen eines Transportverlusts und den geltend gemachten Wert der Güter.
Die Beklagte ist der Auffassung, ein Frachtvertrag sei nicht zustande gekommen, da sie nach Ziffer 2 b) ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur Transporte anbiete für Partien von einem maximalen Wert von 50.000,00 US-Dollar, sofern nichts Abweichendes in ihren Tarifbestimmungen niedergelegt sei. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, soweit die Klägerin Schadensersatz in einer die von ihr geleisteten Entschädigungen übersteigenden Höhe verlange, liege eine Verstoß gegen § 1 Rechtsberatungsgesetz vor, welcher nach § 134 BGB zur Nichtigkeit der Abtretung führe. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Akte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln ist gegeben, sie folgt aus Art. 31 Abs. 1 b CMR. Dies entspricht der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der in BGHZ 101, 172 ff. in einem - wie hier - Fall eines multimodalen Transports unter Einschluss einer grenzüberschreitenden Lkw-Beförderung entschieden hat, dass für diese die CMR autonom, nämlich aus Art. 1 CMR anwendbar ist ("für die Landstrecke gilt die CMR, wie sich aus Art. 1 des Abkommens ergibt"). Soweit die Beklagte und der von ihr beauftragte Privatgutachter ihre abweichende Auffassung weitgehend unter Rückgriff auf deutsches unvereinheitlichtes Transportrecht begründen, übersehen bzw. ignorieren sie, dass auf den vorliegenden Fall nach Art. 28 Abs. 4 EGBGB britisches Recht anzuwenden ist, ein Rückgriff auf deutsches unvereinheitlichtes Recht also verfehlt ist. Geboten ist stattdessen eine Berücksichtigung der britischen Rechtspraxis. Diese wird zurzeit und bis auf weiteres bestimmt durch die Grundsatzentscheidung des Court of Appeal, Lloyd's Law Report 2002, Vol. 2, page 25. In dieser Entscheidung hat das britische Berufungsgericht unter Aufhebung einer abweichenden erstinstanzlichen Entscheidung und in Übereinstimmung mit der genannten BGH-Entscheidung sowie einer Vielzahl weiterer europäischer Gerichte die Auffassung vertreten, dass auf eine grenzüberschreitende Lkw-Teilstrecke eines multimodalen Transports die CMR unmittelbar anzuwenden ist.
Das Prozesshindernis entgegenstehender Rechtshängigkeit steht der Klage nicht entgegen, da nach Mitteilung des Arrondissements-Gerichts Haarlem die dortigen Verfahren gegen die Beklagte erst am 26.06.2001 anhängig gemacht worden sind, während die hiesige Sache am 14.03.2000 rechtshängig geworden ist.
Die Ersatzpflicht der Beklagten folgt aus den Art. 17, 29 CMR.
Ihre Aktivlegitimation hat die Klägerin durch Vorlage zweier Abtretungserklärungen (assignments) belegt. Im Gegensatz zu einer "subrogation" handelt es sich bei einem "assignment", wie sich aus dem Wortlaut der Urkunde ergibt, der Kammer aber auch aus einem in anderer Sache eingeholten - zutreffenden - Rechtsgutachten bekannt ist, um eine § 398 BGB entsprechende Vollabtretung.
Die Voraussetzungen des Art. 29 CMR liegen vor. Da die Klägerin plausible Anhaltspunkte für massive Organisationsmängel und damit für qualifiziert leichtfertiges Verhalten vorträgt und darüber hinaus vorträgt und belegt, dass die Mängel schon vielfach zum Abhandenkommen von Gütern aus dem Amsterdamer Lager der Beklagten geführt haben und die Beklagte ihrer daraus folgenden Obliegenheit zur Darlegung der Verhältnisse und Schutzvorkehrungen nicht nachgekommen ist, ist qualifiziert leichtfertiges Verhalten zu vermuten. Die erhobene Einrede der Verjährung greift nicht, Art. 32 Abs. 1 Satz 2 CMR.
Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Ware "und zwar genau im Lager Amsterdam" abhanden gekommen ist, ist ihr Vorbringen unbeachtlich, da die Übernahme auf Lkw in Köln unstreitig ist und eine Ablieferung unstreitig nicht erfolgt ist.
Auch die Höhe des Schadens bestreitet die Beklagte in nur unerheblicher Weise, da die Klägerin Handelsrechnungen über die Ladungen vorlegt, die einen Handelswert über insgesamt 326.100,00 US-Dollar ausweisen. Da die Klägerin darüber hinaus in zwei Schadensfällen Packlisten vorlegt, deren Gewichtsangaben mit den Angaben auf den Frachtbriefen übereinstimmen und es sich in einem dieser Fälle um 275 Prozessoren mit einem Gesamtgewicht (einschließlich Verpackung) von 51,7 kg, in dem anderen Fall um 500 Prozessoren mit einem Gesamtgewicht von 85 kg handelt, ist es auch plausibel, dass es sich bei der dritten Partie mit einem im Frachtbrief ausgewiesenen Gesamtgewicht von 71,6 kg um - wie behauptet und von der Rechnung belegt - 400 Prozessoren handelte, mag auch die Klägerin wohl versehentlich die angekündigte Vorlage der dritten Packliste unterlassen haben.
Vollständigkeitshalber:
Die von der Beklagten vertretene Auffassung, ein Frachtvertrag sei nicht zustande gekommen infolge der von ihr verwendeten Klausel, nach der sie nur Aufträge mit einem limitierten packing-Wert entgegen nehme, ist unzutreffend, denn es liegt auf der Hand, dass die Beklagte einen tatsächlich eingegangenen und auf der Vorderseite des Frachtbriefs dokumentierten Frachtvertrag nicht durch überraschende Klauseln auf der Rückseite in Frage stellen kann.
Soweit die Beklagte schließlich einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz geltend macht, überzeugt die von ihr hierfür angeführte Entscheidung des OLG Düsseldorf aus den vom OLG Oldenburg, Transportrecht 2003, 76 ff. angeführten zutreffenden Gründen nicht. Im Übrigen kommt es auf das deutsche Rechtsberatungsgesetz ohnehin nicht an, da auf den vorliegenden Transportvertrag nach Art. 28 Abs. 4 EGBGB britisches Recht anzuwenden ist, worauf die Parteien mit Verfügung vom 20.02.2003 hingewiesen worden sind, ohne dass die Beklagte, die als in England ansässiges Unternehmen "unschwer Zugang" (zur Formulierung vgl. BGH, NJW 1992, 2029) zur maßgeblichen britischen Rechtsordnung hat, konkret oder überhaupt nur dargestellt hätte, dass es auch dort vergleichbare oder ähnliche Subtilitäten zum Schutz berufsständischer Belange und der Allgemeinheit wie hierzulande gibt.
Die geltend gemachten Zinsen stehen der Klägerin nach Art. 27 CMR zu.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.