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Landgericht Köln·85 O 194/04·07.03.2005

Klageabweisung mit Kostenentscheidung und vorläufiger Vollstreckbarkeit (LG Köln)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Köln (Urt. v. 08.03.2005) wies die Klage des Klägers ab. Der Kläger wurde zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Aus dem vorliegenden Auszug sind keine weiteren Entscheidungsgründe enthalten; die vorläufige Vollstreckbarkeit ermöglicht die Durchsetzung des Titels bei Leistung der Sicherheit.

Ausgang: Klage abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrags.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Klage abgewiesen, trifft den Kläger regelmäßig die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits.

2

Das Gericht kann ein Urteil gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklären, um die Vollstreckung trotz bestehender Rechtsbehelfe zu ermöglichen.

3

Die Höhe der angeordneten Sicherheitsleistung kann sich am beizutreibenden Betrag orientieren und über diesen Betrag hinaus (z.B. 110 %) bemessen werden.

4

Aus dem Tenor eines Urteils ergeben sich die rechtsfolgenbegründenden Feststellungen; Entscheidungsgründe sind dem Volltext zu entnehmen, wenn sie für die Rechtsanwendung erforderlich sind.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.