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Landgericht Köln·85 O 191/08·09.02.2009

Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils wegen Erwerbspflicht und offener Mietforderung

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Zahlung aus Mietvertrag über Berufskleidung einschließlich Erwerbspflicht bei Personalreduzierung. Das Landgericht hält das Versäumnisurteil aufrecht: Vertrag wirksam, ggf. Vollmachtsmangel durch konkludente Genehmigung geheilt, Andienungsklausel nicht unwirksam und Beklagte hat den niedrigeren Zeitwert nicht substantiiert nachgewiesen.

Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung begründet; Versäumnisurteil wird aufrechterhalten, weitere Kosten der Beklagten auferlegt und Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vertrag kann durch konkludente Genehmigung wirksam werden, wenn der vermeintlich Vertretene die Leistungen des Vertragspartners über längere Zeit annimmt und vergütet.

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Die Vorlage des Originalvertrags mit Hinweis auf Rückseite begründet den Nachweis eines vereinbarten Vertragsinhalts gegenüber einem pauschalen Bestreiten.

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Eine Andienungsklausel bei Mietberufskleidung ist nicht grundsätzlich unwirksam; Miethöhe und Andienungsrecht sind im Rahmen der Kalkulation miteinander verknüpft und gesondert zu prüfen.

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Derjenige, der einen niedrigeren Zeitwert der Miettextilien behauptet, trägt die substantiierten tatsächlichen Darlegungs- und Beweislast; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 709 Satz 2 ZPO

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 15.09.2008 ( 23 O 226/08 ) wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung  in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags fortgesetzt werden.

Tatbestand

2

Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 24.03.2005 einen Vertrag über die Einkleidung von 60 Mitarbeitern mit Mietberufskleidung sowie deren Pflege. Mit Schreiben vom 20.01.2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ihr Personal auf 13 Mitarbeiter reduzieren müsse. Daraufhin verlangte die Klägerin, wie in ihren dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall einer um 15 Prozent hinausgehenden Personalreduzierung vorgesehen, von der Beklagten den Erwerb der Miettextilien zum Zeitwert und berechnete hierfür mit Rechnung vom 14.12.2005 6.455,24 € und, wie bei Beendigung des Vertrags weiter vorgesehen, nach vorzeitiger Vertragskündigung durch die Beklagte weitere 2.157,08 € mit Rechnung vom 13.02.2006. Weiter beansprucht die Klägerin die Bezahlung einer unbeglichenen Mietrechnung vom 27.01.2006 in Höhe von 472,26 €.

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Die Klägerin beantragt,

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                   wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abzuweisen.

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Die Beklagte hält sich für nicht vertraglich gebunden, weil ihr Mitarbeiter B nicht bevollmächtigt gewesen sei, den Vertrag zu schließen. Die von der Klägerin ins Feld geführte Erwerbsverpflichtung hält die Beklagte für unwirksam, den berechneten Zeitwert für überhöht.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Vertrag ist zwischen den Partein wirksam zustande gekommen.

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Ob der Mitarbeiter B der Beklagten bevollmächtigt war, den Vertrag im Namen der Beklagten abzuschließen, kann auf sich beruhen, weil die Beklagte die Lieferungen und Leistungen der Klägerin über Monate hinweg abgenommen und auch vergütet und damit ein etwa vollmachtsloses Handeln ihres Mitarbeiters jedenfalls schlüssig genehmigt hat.

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Soweit die Beklagte die Existenz eines schriftlichen Vertrags mit der von der Klägerin vorgetragenen Erwerbsverpflichtung bestritten hat, ist dieses Bestreiten von der Klägerin durch Vorlage des Originalvertrages widerlegt, auf dessen Vorderseite über der Unterschriftszeile ein Hinweis auf die umseitigen Geschäftsbedingungen angebracht ist.

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Gegen die Mietrechung in Höhe von 472,26 € wendet die Beklagte nichts ein.

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Soweit die Beklagte die von der Klägerin verwendete Andienungsklausel für unwirksam hält, kann die Kammer sich dieser Auffassung nicht anschließen und folgt den von der Klägerin angeführten Präjudizen, denn ohne Vereinbarung eines Andienungsrechts bei Vertragsbeendigung und merklicher Reduzierung des Bedarfs an Mietkleidung sähe die Mietkalkulation der Klägerin notwendigerweise anders aus, d. h. Miethöhe und Andienungsrecht bedingen einander und sind aufeinander bezogen zu betrachten.

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Durch die vereinbarte Andienungsklausel unangemessen benachteiligt zu werden, macht die Beklagte nur in allgemeiner Weise geltend, ohne diese Wertung durch tatsächlichen Vortrag zu unterlegen. Soweit sie behauptet, die Klägerin berechne als Wiederbeschaffungswert „131,66 € je Kleidungsteil“ hat die Beklagte die Rechungen der Klägerin nicht aufmerksam gelesen, denn die Klägerin setzt für eine Bundjacke einen Wiederbeschaffungspreis von 30,86 €, für eine Latzhose von 33,78 € an, was nicht als überhöht erscheint, schlägt bedingungsgemäß 20 Prozent an Einrüstungskosten auf und gelangt unter einer Abschreibung von 2,2 Prozent p.m. zum berechneten Zeitwert, wobei die Bedingungen der Beklagten dem Nachweis eines niedrigeren Zeitwertes vorbehalten. Den an einen derartigen Nachweis zu stellenden Anforderungen genügt die Beklagte nicht dadurch, dass sie den Kleidungsstücken  „keine 5 €“ als Zeitwert zuschreibt und hierfür Sachverständigenbeweis antritt.

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Die zuerkannten Zinsen schuldet die Beklagte aus Verzug.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 Satz 2 ZPO.