Klage aus Rückkaufsgarantie auf erstes Anfordern – Zahlungspflicht der Garantin
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlung aus einer von der Beklagten abgegebenen Rückkaufsgarantie auf erstes Anfordern nach Verzug des Käufers. Streitgegenstand war, ob es sich um eine Bürgschaft handelt und welche Einwendungen die Beklagte geltend machen kann. Das Landgericht wertet die Erklärung als selbstständige Garantie und verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 454.720 DM nebst Zinsen; weitergehende Zinsforderungen wurden abgewiesen. Sonstige Streitfragen verbleiben im Nachverfahren.
Ausgang: Klage aus Rückkaufsgarantie in Höhe von 454.720 DM teils stattgegeben; weitergehender Zinsantrag abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rückkaufsgarantie auf erstes Anfordern ist ein selbständiger Garantievertrag und nicht akzessorisch als Bürgschaft zu behandeln; die Haftung des Garanten ist unabhängig vom Bestand der gesicherten Forderung.
Bei einer Garantie auf erstes Anfordern kann der Garant ausschließlich solche Einwendungen geltend machen, die sich unmittelbar und liquide aus der Garantie selbst ergeben; sonstige Einreden gehören ins Nachverfahren (§ 812 BGB als Grundlage eines Rückforderungsanspruchs).
Die ausdrückliche Übernahme einer Garantie unter Verzicht auf Einwendungen und Einreden gegenüber dem zugrunde liegenden Kaufvertrag begründet eine wirksame Verpflichtung des Garanten, insbesondere zwischen Kaufleuten.
Die Fälligkeit einer Garantieforderung entsteht durch eine formgültige Mitteilung über den Verzug; die Zinsberechnung für Umsatzsteuer richtet sich nach dem Zeitpunkt der Fälligstellung durch den Gläubiger.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird unter Abweisung des weitergehenden Zinsantrags verurteilt , an die Klägerin 454.720, - DM nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
392.000 ,- DM vom 1.8.1999 und aus 62.720 ,- DM ab dem 24.3.2000 zu zahlen .
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen
.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 550.000,00 DM, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines Zoll- und Steuerbürge
zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden
kann , die Vollstreckung abwenden .
Der Beklagten bleibt die Geltendmachung ihrer Rechte
im Nachverfahren vorbehalten.
Tatbestand
Die Beklagte beschäftigt sich mit dem Verkauf von Textilreinigungs- und Wäschereimaschinen und übersandte der Klägerin, die einen entsprechenden von einem Herrn V vorgenommenen Kauf kreditiert hatte , zur Sicherung des gewährten Kredits eine Rückkaufsgarantie vorn 29.7.1998, mit der die Beklagte sich für den Fall, daß der Kredit notleidend werde, zum Rückkauf der von ihr gelieferten Maschinen, Geräte und Einrichtungsgegenstände zum Preis von 392.000 ,- DM nebst Umsatzsteuer (= 80% des Rechnungswertes) für das erste Jahr nach Lieferung in der Weise verpflichtete, daß sie die Zahlung des Rückkaufbetrags auf erstes Anfordern in voller Höhe auf die schriftliche Mitteilung vom Eintritt des Verzugs hin versprach. Mit Schreiben vom 26.7.1999 machte die Klägerin der Beklagten Mitteilung vom Verzugseintritt und nahm die Beklagte aus der Rückkaufsgarantie auf Zahlung in Anspruch. Anschließende Versuche, die Inanspruchnahme der Beklagten durch eine Folgefinanzierung eines Ankaufs der Sachen und Gerätschaften durch eine Firma T abzuwenden, scheiterten.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 454.720,- DM nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.8.1999 zu zahlen,
hilfsweise ,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 454.720 ,- DM nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.8.1999 Zug um Zug gegen Übereignung der in der Rechnung Nr. #### vom 30.6.1998 aufgeführten Maschinen, Geräte und Einrichtungsgegenstände zu zahlen sowie festzustellen, daß sich die Beklagte mit der Annahme der Übereignung dieser Sachen in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt Bedenken gegen die Zulässigkeit des Urkundenverfahrens und die Wirksamkeit der Rückkaufsgarantie . Aus der Urkunde ergebe sich der Verzugseintritt und auch der Liefertermin nicht. Die Klägerin könne allenfalls 60% des Rechnungswertes verlangen, doch auch dieser Betrag stehe der Klägerin nicht zu, weil mit deren Wissen die Beklagte die Sachen von Herrn V zurückgekauft und an eine Firma T weiterveräußert habe.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Akte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Urkundenprozeß zulässig, sie ist bis auf einen Zinsteilbetrag auch begründet. Schon ihrem Wortlaut nach handelt es sich bei der Rückkaufsgarantie nicht, wie die Beklagte meint, um eine Bürgschaft, sondern um einen Garantievertrag, der die Verpflichtung des Garanten begründet, für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs einzustehen, wobei der Unterschied zur akzessorischen Bürgschaft insbesondere darin liegt, daß die Schuld des Garanten vom Bestand der gesicherten Forderung unabhängig ist. Daß die Parteien, beide Kaufleute, hier das, was sie erklärt haben, auch wollten, steht außer Zweifel und wird nicht nur durch den Wortlaut der Garantieurkunde, sondern auch durch den Umstand gestützt, daß die Rückkaufsgarantie ausdrücklich ungeachtet der Gültigkeit und der Rechtswirkungen aus dem Kaufvertrag und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden aus demselben abgegeben worden ist. Aus der Übernahme der Garantie auf erstes Anfordern folgt, wie bei der geläufigeren Bürgschaft auf erstes Anfordern, daß die Beklagte nur Einwendungen geltend machen kann, die sich aus der Garantie als solche ergeben und liquide sind, während alle übrigen Streitfragen nicht etwa ins Nachverfahren gehören, sondern in einem etwaigen Rückforderungsprozeß des Garanten gegen den Gläubiger, der auf § 812 BGB zu stützen wäre, auszutragen sind. Dem entsprechend kann die Beklagte auch weder im Urkunden- noch in einem eventuellen Nachverfahren die Einrede des nicht erfüllten Vertrags geltend machen, was zur Folge hat, daß dem Hauptantrag ohne Zug- um-Zug- Einschränkung stattzugeben ist , denn die Wirksamkeit einer unter Kaufleuten erteilten Garantie auf erstes Anfordern ist unbedenklich zu bejahen. An der Fälligkeit der Garantie kann aufgrund des Aufforderungsschreibens der Klägerin vom 26.7.1999 ebensowenig ein Zweifel bestehen , wie an der Höhe der Schuld der Beklagten . Daß sie von der Klägerin innerhalb des ersten Jahres nach Lieferung in Anspruch genommen wird und demnach 392.000 ,- DM zzgl . Umsatzsteuer schuldet , ist durch die maßgebliche Übernahmebestätigung des Käufers urkundlich belegt , die vom 29.7.1998 stammt und im übrigen - ebenso wie die nicht maßgebliche Lieferbestätigung der Beklagten vom 23.7.1998 - erkennen läßt, daß zu den genannten Daten noch nicht alle Kaufgegenstände geliefert waren. Soweit der Klägerin Zinsen auf die Umsatzsteuer erst ab dem 24.03.2000 zuerkannt werden konnten , hat dies seine Ursache darin, daß die Klägerin die Umsatzsteuer mit ihrem Schreiben vom 26.7.1999 nicht fälliggestellt hat , sondern erst mit Schreiben vom 9.3.2000 unter Fristsetzung zum 23.3.2000 .Nach § 599 ZPO war der Beklagten die Geltendmachung ihrer Rechteim Nachverfahren vorzubehalten .
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 ,
108 , 708 N r . 4 , 711 Z PO .