Wiedereinsetzung wegen versäumter Einspruchsfrist abgewiesen (85 O 179/95)
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist. Das Landgericht Köln wies das Gesuch zurück, weil der Beklagte nicht glaubhaft machte, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein. Eidesstattliche Versicherungen und Zeugenaussagen waren widersprüchlich oder unspezifisch und konnten den fehlenden Zugang der Benachrichtigung nicht hinreichend belegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Ausgang: Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten mangels Glaubhaftmachung eines unverschuldeten Hindernisses abgewiesen; Kosten nach § 91 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert gewesen zu sein (§§ 233, 225 Abs. 2 ZPO).
Eidesstattliche Versicherungen sind nur dann geeignet, ein unverschuldetes Fristversäumnis zu begründen, wenn sie konkrete Umstände darlegen, aus denen die Nichtbeteiligung an der Kenntnisnahme der Zustellung folgt.
Widersprüchliche oder unspezifische Zeugenaussagen, die Anlass geben, dass eine Benachrichtigung auch auf anderem Wege zugegangen sein könnte, genügen nicht zur Glaubhaftmachung des behaupteten Nichtzugangs.
Die Kostenentscheidung über die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags richtet sich nach § 91 ZPO; der Unterlegene hat die Kosten zu tragen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 9.1. 1996 gegen die Versäumung der Einspruchsfrist wird auf Kosten des Beklagten und Antragstellers zurückgewiesen.
Rubrum
Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß er ohne Verschulden an der Wahrung der Einspruchsfrist verhindert war, §§ 233, 225 Abs. 2 ZPO, denn aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherung geht nicht hervor, daß der Beklagte die Benachrichtigung über die erfolgte Niederlegung beim Postamt nicht erhalten hat.
Die Zeugin E hat eidesstattlich, versichert, in der Regel entleere sie den gemeinsamen Briefkasten. Hiernach ist nicht auszuschließen, daß dies am Tag der Zustellung anders war und der Beklagte an diesem Tag den Briefkasten selbst entleert hat.
Nach der weiteren Angabe der Zeugin„ sich nicht erinnern zu können, dem Beklagten irgendwelche Benachrichtiqunszettel über abzuholende Postsendungen ausgehändigt zu haben, ist nicht auszuschließen, daß der Beklagte doch auf diesem Weg die Benachrichtigung erhalten hat.
Die eidesstattliche Versicherung des Zeugen T ist
für den Zugang der Benachrichtigung beim Beklagten
ohne Beweiskraft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.