Prüfungsverband: Wirksamer Vereinsausschluss einer Bank wegen Verstoßes gegen Auflagen
KI-Zusammenfassung
Eine Bank begehrte die Feststellung der Unwirksamkeit von Auflagen des Prüfungsverbandes sowie zweier Vereinsausschlüsse und machte u.a. Verfahrensfehler, Gehörsverletzung und § 20 GWB geltend. Das LG Köln wies die Klage ab. Der Prüfungsverband durfte aufgrund des Statuts des Einlagensicherungsfonds Auflagen zur Risikobegrenzung erteilen; diese waren im konkreten Fall erforderlich und verhältnismäßig. Da die Bank die Auflagen unstreitig verletzte, war ihr Ausschluss satzungsgemäß; die offene Abstimmung und die Informationslage verletzten weder Vereinsrecht noch rechtliches Gehör.
Ausgang: Feststellungsanträge gegen Auflagen und Vereinsausschluss wurden als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Unterwirft sich ein Institut dem Statut eines Einlagensicherungsfonds, kann ein für den Fonds tätiger Prüfungsverband auf dieser Grundlage wirksam Auflagen erteilen, auch wenn die Verbandssatzung keine gesonderte Auflagenregelung enthält.
Auflagen zur Begrenzung des Geschäftsvolumens sind zulässig, wenn sie geeignet sind, bis zum Abschluss einer Prüfung eine drohende Inanspruchnahme der Einlagensicherung abzuwenden oder den bei Aufnahme bestehenden Status quo wesentlicher Geschäftsprämissen zu sichern.
Ein satzungsgemäß vorgesehener Vereinsausschluss ist gerechtfertigt, wenn ein Mitglied erhebliche Pflichten verletzt, insbesondere wenn es erteilte Auflagen unstreitig nicht einhält.
Ein Mitglied hat regelmäßig keinen Anspruch auf geheime Abstimmung; der Abstimmungsmodus ist eine vereinsinterne Angelegenheit, die die Mitgliederversammlung mit Mehrheit regelt.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn der wesentliche Inhalt eingereichter Anlagen in den Entscheidungsunterlagen zusammengefasst ist und den Entscheidungsträgern die Möglichkeit verbleibt, weitergehende Unterlagen anzufordern.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Bundesverband deutscher Banken e.V. ist der größte deutsche Bankenverband, dem die regionalen Bankenverbände und die meisten deutschen Banken entweder unmittelbar oder durch ihre Mitgliedschaft in den Regionalverbänden angehören. Innerhalb des Bundesverbandes besteht ein Einlagensicherungsfonds, an dem alle den Mitgliedsverbänden angehörige Kreditinstitute unter bestimmten Voraussetzungen mitwirken. Die Klägerin war über ihre Mitgliedschaft im Bankenverband Baden-Württemberg e.V. Mitglied des Bundesverbandes und wirkte seit Gründung des Einlagensicherungsfonds an diesem mit.
Der Einlagensicherungsfonds ist eine freiwillige Einrichtung der deutschen Banken zur Sicherung der Einlagen ihrer Kunden. Durch den Fonds sind Guthaben jedes einzelnen Kunden unmittelbar vor den Nachteilen einer Insolvenz bis zur Höhe von 30 % des maßgeblichen haftenden Eigenkapitals des betreffenden Instituts voll gesichert. Die Satzung des Einlagensicherungsfonds sieht hinsichtlich der Voraussetzungen für die Mitwirkung am Fonds u.a. vor, daß keine Tatsachen vorliegen dürfen, aus denen sich ergibt, daß bei einer bedeutenden Beteiligung an einer Bank der Inhaber nicht den im Interesse einer soliden umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt und insbesondere nicht zuverlässig ist. Die Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds endet durch Ausschluß von der Mitwirkung an ihm.
Satzungsgemäße Aufgabe des Beklagten besteht darin, im Interesse des bei dem Bundesverband deutscher Banken e.V. bestehenden Einlagensicherungsfonds im Umfeld seiner Mitglieder Prüfungen vorzunehmen. Ausweislich des Statuts des Einlagensicherungsfonds ist als Bedingung für die Mitwirkung in diesem Fonds auch die Mitgliedschaft beim Beklagten genannt.
§ 4 der Satzung des Einlagensicherungsfonds regelt ein verbandsinternes Ausschlußverfahren. Wenn an einer Bank eine qualifiziert beschriebene Beteiligung erworben wird, endet gemäß § 4 Nr. 5 die Mitwirkung der Bank am Einlagensicherungsfonds ohne Ausschlußverfahren nach Ablauf von neun Monaten nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung, wenn nicht dem Bundesverband zuvor die Zuverlässigkeit des Beteiligten nachgewiesen worden ist bzw. nicht innerhalb der Neunmonatsfrist der Nachweis für die erforderliche Zuverlässigkeit des Beteiligten erbracht worden ist.
Herr Klaus U erwarb im Januar 2001 eine bedeutende Beteiligung an der Klägerin. Zuvor hatte sich schon die D&I Credit und Handelsbank, deren Alleinaktionär U ist, an der Klägerin mit 9,9 % beteiligt. Die Mehrheitsbeteiligung U an der Klägerin belief sich seinerzeit auf rund 73 % des Festkapitals der Klägerin. U ist daneben Vorstandsvorsitzender der börsennotierten J AG, die geschlossene Immobilienfonds verwaltet, deren Anteile an Anleger vertrieben werden. Zur Finanzierung der Fondsanteile privater Anleger gewährte die D&I-Bank Darlehen. Inzwischen hält U 100 % der Geschäftsanteile der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin und ist alleiniger Kommanditist.
Der Beklagte leitete im Januar 2001 bezüglich U ein Inhaberkontrollverfahren ein, um seine Zuverlässigkeit zu prüfen. Auch die D&I-Bank wurde geprüft. In einem Entwurf zum Prüfungsbericht kam der Beklagte zum Ergebnis, daß er nicht bestätigen könne, daß der U die Voraussetzungen für die weitere Mitwirkung der Klägerin am Einlagensicherungsfonds erfülle. Trotz hiergegen seitens der D&I-Bank erhobener Einwände entsprach die Endfassung des im Januar 2002 fertiggestellten Prüfungsberichts dem Entwurf vom 9. 11. 2001.
Der abschließende "Prüfungsvermerk" auf der letzten Seite des Berichts lautet wie folgt:
"Aufgrund des Gesellschafterwechsels bei der S KG führten wir gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds, unserer Satzung und unserer Prüfungsrichtlinien bei der D&I Credit & X AG eine Prüfung im Rahmen der uns obliegenden Inhaberkontrolle durch. Die Prüfung war durch den Umstand erschwert, dass uns verschiedene Unterlagen und Nachweise verspätet oder gar nicht ausgehändigt und uns örtliche Prüfungshandlungen bei der J AG (DBVI) und anderen Unternehmen dieser Gruppe nicht ermöglicht wurden. Die Prüfung wurde wegen der fehlenden Unterlagen vorzeitig beendet.
Das Ergebnis unserer bisherigen Prüfung ist, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der D&I-Bank sich ohne vollständige Nachweise und Informationen zur DBVI-Gruppe nicht abschließend beurteilen lassen. Die Bank ist aufs engste in die DBVI-Gruppe eingebunden und in ihrer künftigen Entwicklung letztlich vom wirtschaftlichen Erfolg dieser Unternehmensgruppe abhängig. Angesichts der bei der DBVI-Gruppe – soweit uns bekannt – bestehenden nicht unerheblichen Probleme halten wir den Bestand der Bank für latent gefährdet. Eine Bestätigung, dass der neue Mehrheitsgesellschafter des Bankhauses V die für die weitere Mitwirkung dieses Instituts nach dem Statut des Einlagensicherungsfonds gestellten Voraussetzungen erfüllt, können wir nach dem Ergebnis dieser Prüfung nicht abgeben."
Die vorgenannte Neunmonatsfrist war vom Bundesverband dreimal verlängert worden, zuletzt am 28. 1. 2002 bis zum Ablauf des 5. 4. 2002. Aus Anlaß einer von U geäußerten Absicht, sich von seiner Beteiligung an der Klägerin zu trennen, trafen der Bundesverband und die Klägerin am 18. 3. 2002 eine Vereinbarung, wonach die Neunmonatsfrist bis zum 7. 10. 2002 unter der Bedingung verlängert werden sollte, daß die Klägerin keine weiteren Kredite an U, die D&I-Bank oder an mit diesen verbundene Personen vergeben würde. In der modifizierten Vereinbarung vom 4. 4. 2002 hielten die Klägerin und der Bundesverband fest, daß U die Absicht habe, sich von seiner Mehrheitsbeteiligung an der Klägerin zu trennen, und daß die Verkaufsverhandlungen nicht durch einen Ausschluß der Klägerin aus dem Einlagensicherungsfonds erschwert werden sollten. Im Falle eines Verstoßes gegen vereinbarte Vorgaben sollte der Bundesverband das Recht zum Widerruf haben, dessen Ausübung das Ausscheiden der Klägerin aus dem Einlagensicherungsfonds zur Folge haben sollte.
Am 15. 5. 2002 teilte die Klägerin dem Bundesverband mit, daß U über die D&I-Bank die restlichen seinerzeit 5 % des Festkapitals der Klägerin erworben habe. Im Juli 2002 erfuhr der Bundesverband über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen, daß die D&I-Bank mit der Klägerin fusionieren wolle. Auf den Hinweis des Verbandes, daß er eine solche Verschmelzung im Hinblick auf die getroffene Vereinbarung vom 4. 4. 2002 nicht dulden werde, stellte die Klägerin mit Schreiben vom 1. 8. 2002 eine solche Absicht in Abrede. Tatsächlich beschlossen die zuständigen Organe der beiden Gesellschaften am 6. 9. 2002 die Verschmelzung der D&I-Bank auf die Klägerin; die jeweilige Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung bei den zuständigen Registergerichten wurde vorgenommen. Die Eintragung ist zwischenzeitlich erfolgt.
Im Hinblick hierauf widerrief der Bundesverband gegenüber der Klägerin die Vereinbarung vom 18. 3./4. 4. 2002 fristlos und veröffentlichte das Ausscheiden der Klägerin aus dem Einlagensicherungsfonds in der lokalen Tageszeitung Südkurier am 11. 9. 2002 und im Bundesanzeiger am 13. 9. 2002.
Vor dem Landgericht Berlin hatte die Klägerin im Wege der einstweiligen Verfügung ihre fortdauernde Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds durchzusetzen versucht. Mit Urteil vom 29. 10. 2002 wurde der Antrag zurückgewiesen, wobei zur Begründung darauf verwiesen wurde, daß sich der Bundesverband und die Klägerin mit der Vereinbarung vom 4. 4. 2002 auf ein bestimmtes Verfahren geeinigt hätten, wonach im Falle einer Risikoerhöhung zu Lasten der Mitglieder des Einlagensicherungsfonds der Widerruf der Vereinbarung, der zugleich den Ausschluß der Klägerin aus dem Einlagensicherungsfonds bedeuten sollte, ausgeübt werden konnte; diese Risikoerhöhung sei mit dem Beschluß der Verschmelzung eingetreten. Vor dem Landgericht Berlin hat die Klägerin inzwischen gegen den Bundesverband Hauptsacheklage erhoben, mit der sie sich gegen ihren Ausschluß wehrt.
Der Beklagte seinerseits hatte, bevor mit der Prüfung begonnen worden war, mit Schreiben vom 24. 1. 2001 Auflagen zur Begrenzung der geschäftlichen Aktivitäten der Klägerin erteilt. Wegen des Gegenstandes der Auflagen wird auf den nachfolgenden Klageantrag verwiesen, in dem diese Auflagen zitiert werden. Die Klägerin sieht diese Auflagen als rechtswidrig an.
Wegen Verstoßes gegen diese Auflagen wurde die Klägerin per Beschluß des Beirates des Beklagten vom 2. 8. 2002 aus dem Beklagten ausgeschlossen. Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 16. 10. 2002 wurde die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Am 16. 10. 2002 schloß der Beirat der Beklagten die Klägerin nochmals aus, diesmal wegen Verweigerung der Prüfung im Juni 2002. Am 11. 6. 2002 waren in den Geschäftsräumen der Klägerin in T2 zwei Mitarbeiter des Beklagten zur Durchführung einer unangemeldeten Einlagensicherungsprüfung erschienen. Die Prüfungsanordnung vom 5. 6. 2002 hatte die Durchführung einer Teilprüfung vorgesehen, die auf Bestandsabstimmungen sowie auf die Überprüfung des Neukreditgeschäfts beschränkt gewesen war, wobei allerdings nicht ausgeschlossen wurde, daß auch andere Gebiete einbezogen würden. Die Klägerin hatte nach wenigen Tagen den Prüfern des Beklagten Hausverbot erteilt. Sie hatte die Durchführung der Prüfung durch den Beklagten mit Schreiben vom 24. 6. 2002 wegen Besorgnis von dessen Befangenheit abgelehnt und in diesem Zusammenhang erklärt, daß sie die Durchführung einer Einlagensicherungsprüfung akzeptiere, wofür eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingeschaltet werden solle.
Gegen die Entscheidung über ihren Ausschluß vom 16. 10. 2002 legte die Klägerin am 16. 12. 2002 Berufung ein. In der Mitgliederversammlung vom 8. 10. 2003 beschlossen die Mitglieder des Beklagten mehrheitlich die Zurückweisung der Berufung.
Die Klägerin sieht die Ausschlußentscheidungen als rechtsfehlerhaft an.
In der Mitgliederversammlung vom 16. 10. 2002 hätte der Vorsitzende des Beirats nicht ohne Befragung der Mitgliederversammlung über die Art der Abstimmung (offen oder geheim) hierüber entscheiden dürfen, nachdem seitens der Klägerin der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt worden sei. Im übrigen wären auch die Gründe der Ausschlußentscheidung nicht wirksam, weil die Auflagen nicht rechtmäßig gewesen wären.
Schließlich sei auch das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil sowohl dem Beirat als auch später der Mitgliederversammlung Informationen vorenthalten worden seien.
Dies gelte auch für die weitere Ausschlußentscheidung vom 16. 10. 2002/8. 10. 2003, die auch aus folgenden weiteren Gründen unwirksam sei:
Die Klägerin sei berechtigt gewesen, eine Prüfung durch Prüfer des Beklagten abzulehnen. Wegen Besorgnis der Befangenheit des Beklagten habe dieser eine Prüfung nicht vornehmen dürfen. Diese Besorgnis der Befangenheit habe auf dem offensichtlichen Interessenkonflikt beruht, in dem sich der Beklagte mit Rücksicht auf das vorliegend anhängige Verfahren als Prüfer befunden hätte, weshalb zu besorgen gewesen wäre, daß der Beklagte die Prüfung nicht objektiv durchführe, um den Prozess zu gewinnen. Weiterer Grund sei das voreingenommene Vorgehen des Beklagten bei der Prüfung der D&I Bank gewesen.
Auch der Beschluß der Mitgliederversammlung vom 8. 10. 2003 sei fehlerhaft ergangen, weil der Versammlungsleiter den Antrag der Klägerin auf Durchführung einer geheimen Stimmabgabe nicht zur Abstimmung zugelassen habe.
Im übrigen sei der Ausschluß der Klägerin aus dem Beklagten gemäß § 20 Abs. 1 GWB unwirksam, weil er zu einer unbilligen Behinderung der Klägerin im Wettbewerb und zu einer sachlich nicht gerechtfertigten ungleichen Behandlung der Klägerin gegenüber anderen Mitgliedern des Beklagten führe. Jedenfalls sei der Ausschluß unverhältnismäßig, weil auch ein Ausschluß auf Zeit hätte beschlossen werden können.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, daß die seitens des Beklagten mit Schreiben vom 24. 1. 2001 gegenüber der Klägerin gesetzten Auflagen
- festzustellen, daß die seitens des Beklagten mit Schreiben vom 24. 1. 2001 gegenüber der Klägerin gesetzten Auflagen
"(1) Gesamtumfang der geschützten Kundeneinlagen wird auf ein Volumen von 35 Mio. DM begrenzt.
(2) Kreditgewährungen an die D&I Credit- & X AG, an Herrn U sowie an Personen oder Unternehmen, die mit der D&I Bank oder Herrn U unmittelbar oder mittelbar verbunden sind oder auf die Herr U gesellschaftlich oder faktisch einen beherrschenden Einfluß ausüben kann, werden auf ein Volumen auf insgesamt 1 Mio. DM begrenzt. Dies gilt auch für Finanzierungen an Dritte, die im wirtschaftlichen Interesse oder auf Veranlassung von Personen oder Unternehmen erfolgen, die im vorbezeichneten Sinne dem Einflußbereich von Herrn U zuzurechnen sind."
unwirksam sind;
festzustellen, daß die Ausschlußentscheidung des Beirats des Beklagten vom 2. 8. 2002 und der Beschluß der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 16. 10. 2002 über die Berufungszurückweisung, dessen Niederschrift der Klägerin am 14. 11. 2002 zugestellt wurde, unwirksam sind und daß die Mitgliedschaft der Klägerin beim Beklagten nicht geendet hat, sondern fortdauert;
- festzustellen, daß die Ausschlußentscheidung des Beirats des Beklagten vom 2. 8. 2002 und der Beschluß der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 16. 10. 2002 über die Berufungszurückweisung, dessen Niederschrift der Klägerin am 14. 11. 2002 zugestellt wurde, unwirksam sind und daß die Mitgliedschaft der Klägerin beim Beklagten nicht geendet hat, sondern fortdauert;
festzustellen, daß der Beschluß des Beirats des Beklagten vom 16. 10. 2002 über den Ausschluß der Klägerin und der Beschluß der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 8. 10. 2003 über die Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen den genannten Beschluß des Beirats unwirksam sind und daß die Mitgliedschaft der Klägerin beim Beklagten aufgrund dieser Beschlüsse nicht geendet hat, sondern fortbesteht.
- festzustellen, daß der Beschluß des Beirats des Beklagten vom 16. 10. 2002 über den Ausschluß der Klägerin und der Beschluß der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 8. 10. 2003 über die Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen den genannten Beschluß des Beirats unwirksam sind und daß die Mitgliedschaft der Klägerin beim Beklagten aufgrund dieser Beschlüsse nicht geendet hat, sondern fortbesteht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beruft sich darauf, daß die Mitgliedschaft der Klägerin schon deshalb beendet worden wäre, weil die Voraussetzungen der Mitgliedschaft gemäß § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 6 i.V.m. Abs. 1 S. 1 der Satzung des Beklagten mit Wirkung zum 11. September 2002 auf der Grundlage der Vereinbarung der Klägerin mit dem Bundesverband über die Beendigung der Mitwirkung der Klägerin am Einlagensicherungsfonds vom 19. 3./4. 4. 2002 weggefallen wären.
Im übrigen sei die Klägerin wegen Verstoßes gegen die erteilten Auflagen aufgrund der Entscheidung des Beirates des Beklagten vom 2. 8. 2002 und der Entscheidung der Mitgliederversammlung des Beklagten über die Berufung der Klägerin vom 16. 10. 2002 wirksam ausgeschlossen worden.
Aufgrund des nunmehr beherrschenden Einflusses U sei zu besorgen gewesen, daß entsprechende Forderungepakete von der D&I Bank auf die Klägerin übertragen würden, wobei die Refinanzierung ganz oder zu einem wesentlichen Teil durch Kundeneinlagen dargestellt würde. Die erteilten Auflagen hätten einer sonst der Klägerin drohenden Gefahr und damit einhergehenden Inanspruchnahme des Einlagensicherungsfonds begegnen sollen, indem bis zum Abschluß des Inhaberkontrollverfahrens der Status Quo wieder hergestellt worden sei.
Jedenfalls der vorsorglich erklärte weitere Ausschluß der Klägerin mit Entscheidungen vom 16. 10. 2002/8. 10. 2003 wegen mangelnder Mitwirkung bei einer Prüfung bzw. wegen Verweigerung einer Prüfung sei wirksam. Eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen Klägerin und Beklagtem könne nicht dazu führen, daß der Beklagte seinen satzungsmäßigen Pflichten im Rahmen der Einlagensicherung nicht mehr wahrnehmen dürfe. Denn die Einlagensicherungsprüfungen würden auf der freiwilligen Umsetzung von Mindeststandards der privatrechtlich organisierten Selbsthilfeeinrichtung des Einlagensicherungsfonds beruhen, dem sich alle Mitgliedsinstitute unterworfen hätten. Eine Einschaltung anderer Prüfungseinrichtungen könne nicht die eigene Einlagensicherungsprüfung des Beklagten ersetzen. Eine angebliche Besorgnis der Befangenheit könne nicht zu einem Recht der Klägerin führen, die Prüfung als solche durch den Beklagten im Vorfeld zu verweigern, sie könne allenfalls zu einer eingeschränkten Verwertung des Prüfungsergebnisses führen.
Schließlich seien die Voraussetzungen der Mitgliedschaft der Klägerin gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 und 6 i.V. mit Abs. 1 S. 1 mit Wirkung zum 10. 12. 2002 wegen Beendigung der Mitgliedschaft der Klägerin im Bankenverband Baden-Württemberg e.V. und hierdurch bedingter Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Bundesverband entfallen, nachdem die Klägerin diese Ausschlußentscheidung habe bestandskräftig werden lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen überreichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Kammer läßt dahin stehen, ob die Mitgliedschaft der Klägerin schon mit einem Ausscheiden aus dem Einlagensicherungsfonds zum 11. 9. 2002 geendet hat; hierüber wird das Landgericht Berlin in dem dort gegen den Bundesverband anhängigen Verfahren zu befinden haben.
Jedenfalls endete die Mitgliedschaft der Klägerin beim Beklagten mit dem wirksamen Ausschluß der Klägerin durch Verwerfung ihrer Berufung gegen den Beschluß des Beirats des Beklagten vom 2. 8. 2002 durch die Mitgliederversammlung des Beklagten vom 16. 10. 2002 wegen Verstoß der Klägerin gegen die ihr mit Schreiben des Beklagten vom 24. 1. 2001 erteilten Auflagen.
Der Beklagte war zur Erteilung von Auflagen an die Klägerin berechtigt.
Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung des Beklagten ist Voraussetzung für eine Mitgliedschaft im Prüfungsverband die Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds, wie es auch umgekehrt in § 3 Nr. 1 des Statuts des Einlagensicherungsfonds geregelt ist. Als Mitglied des Einlagensicherungsfonds hatte sich die Klägerin bereits aufgrund dessen Statuts der Berechtigung des Beklagten, Auflagen zu erteilen, unterworfen. Denn sowohl § 4 als auch § 5 des Statuts des Einlagensicherungsfonds verweisen darauf, daß die an dem Einlagensicherungsfonds mitwirkenden Banken verpflichtet sind, den Prüfungsverband bei seiner Prüfungstätigkeit zu unterstützen und etwaige von ihm vorgeschriebene Auflagen unverzüglich zu erfüllen, wobei es eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt und die Bank von der Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds ausgeschlossen werden kann, wenn sie die vom Prüfungsverband erteilten Auflagen nicht unverzüglich erfüllt.
In § 5 Nr. 7 des Statuts des Einlagensicherungsfonds ist im einzelnen geregelt, unter welchen Umständen der Prüfungsverband den am Einlagensicherungsfonds mitwirkenden Banken Auflagen erteilen kann, nämlich dann,
wenn im Rahmen einer Prüfung Beanstandungen erhoben worden sind, die das KWG, sonstige Gesetze und Verwaltungsanordnungen sowie die Grundsätze des Innenbetriebs betreffen; wenn diese geeignet sind, eine sonst drohende Gefahr einer Inanspruchnahme des Einlagensicherungsfonds abzuwenden.
- wenn im Rahmen einer Prüfung Beanstandungen erhoben worden sind, die das KWG, sonstige Gesetze und Verwaltungsanordnungen sowie die Grundsätze des Innenbetriebs betreffen;
- wenn diese geeignet sind, eine sonst drohende Gefahr einer Inanspruchnahme des Einlagensicherungsfonds abzuwenden.
Außerdem kann der Prüfungsverband hiernach Auflagen erteilen, die darauf abzielen, daß die bei Stellung des Aufnahmeantrags vorgetragenen wesentlichen Gegebenheiten und geschäftspolitischen Ziele, die als Grundlage für die Aufnahme eines Instituts dienten, eingehalten werden. Sofern das Institut eine wesentliche Änderung vornehmen will, hat vorher eine Prüfung durch den Prüfungsverband zu erfolgen. Eine § 5 Nr. 7 entsprechende Regelung enthält die Ziffer 3.10 der Prüfungsrichtlinien des Prüfungsverbandes.
Im Hinblick darauf, daß die Berechtigung des Prüfungsverbandes, Auflagen zu erteilen, bereits aus dem Statut des Einlagensicherungsfonds hervorgeht, bedurfte es entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht einer zusätzlichen Regelung hierzu auch noch in der Satzung des Prüfungsverbandes selbst nicht. Denn es handelt sich bei Einlagensicherungsfonds und Prüfungsverband nicht um zwei unabhängig voneinander existierende Organisationen. Der Prüfungsverband hat seine Berechtigung vielmehr allein aufgrund des Statuts des – übergeordneten – Einlagensicherungsfonds, für den er ein ausführendes Instrument darstellt, und dementsprechend bereits die dort niedergelegte Berechtigung zur Erteilung von Auflagen.
Der Beklagte war auch im vorliegenden konkreten Fall zur Erteilung der von ihm erforderlich erachteten Auflagen berechtigt gewesen.
Die Gründe für Erteilung von Auflagen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds alternativ aufgeführt. Aufgrund des Engagements der Klägerin gegenüber U sowie der von diesem gehaltenen D&I Bank und der damit verbundenen massenweise Übernahme von Fondsanteilfinanzierungen drohte die Gefahr einer Inanspruchnahme des Einlagensicherungsfonds jedenfalls während des laufenden Prüfungsverfahrens, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgesehen werden konnte, inwieweit U zuverlässig oder unzuverlässig ist. Es lag aber auch der weitere Grund vor, wonach die Auflagen dazu dienten, daß bis zum Abschluß der Prüfung die bei Aufnahme der Klägerin bestehenden wesentlichen Gegebenheiten und geschäftspolitischen Ziele eingehalten wurden. Die Auflagen zielten darauf ab, bei der Klägerin den Status Quo aus der Zeit vor dem Engagement U zu bewahren; die Auflagen waren deshalb auch nicht unverhältnismäßig.
Daß sich die Klägerin an die erteilten Auflagen nicht gehalten hat, indem sie das Passivgeschäft über den in den Auflagen genannten Betrag von DM 35 Mio. hinaus ausweitete und das Volumen der unter die Aktivgeschäftsauflage fallenden Kreditforderungen weit über den Betrag von DM 1 Mio. erhöhte, ist nicht im Streit. Dies stellt gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung des Beklagten eine erhebliche Verletzung der Pflichten gegenüber dem Verein dar, was wiederum den Ausschluß zur Folge hat. Die Entscheidung des Beirats der Beklagten vom 2. 8. 2002 entsprach demnach der Satzung des Beklagten.
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, daß ihr Ausschluß unverhältnismäßig gewesen wäre und auch ein Ausschluß nur auf Zeit hätte beschlossen werden können, hätte dies keine geeignete Maßnahme dargestellt. Die Klägerin hatte in der Vergangenheit gezeigt, daß sie nicht bereit war, sich an vom beklagten erteilte Auflagen zu halten. Ein zeitlich befristeter Ausschluß wäre aber notwendig hinsichtlich der Beendigung der Befristung mit der Erfüllung von Bedingungen zu verknüpfen gewesen. Dann kann aber die Klägerin aber auch auf den Weg verwiesen werden, daß sie sich erneut um die Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds und damit auch am Beklagten bewerben kann, wenn sie die für die Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds erforderlichen Voraussetzungen wieder erfüllt.
Der Ausschluß der Klägerin erscheint im Hinblick auf die übrigen weiterhin am Einlagensicherungsfonds teilnehmenden Mitglieder auch nicht als unbillig, die schließlich bei Verwirklichung des vom Beklagten befürchteten Risikos einzutreten hätten. Soweit sich die Klägerin auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Mitgliedern des Beklagten beruft, hat sie keinen Sachverhalt angeführt, bei dem bei vergleichbarer Sachlage ein Mitglied des Beklagten nicht ausgeschlossen worden wäre.
Auch die Verwerfung der hiergegen von der Klägerin eingelegten Berufung in der Mitgliederversammlung vom 8. 10. 2002 war formell wirksam.
Die Klägerin rügt zu Unrecht die Art der Abstimmung, die offen erfolgt war. Die Art der Abstimmung gehört zu den von der Versammlung mit Stimmenmehrheit selbst zu regelnden Vereinsangelegenheiten. Einen Rechtssatz des Inhalts, daß die Abstimmung schriftlich oder mit verdeckten Stimmzetteln zu erfolgen hat, wenn ein Mitglied dies beantragt, gibt es nicht (vgl. BGH in NJW 1979, 46). Im vorliegenden Fall hatte sich gemäß der Niederschrift über die Mitgliederversammlung auf Befragen die Mitgliederversammlung bereits zu Beginn damit einverstanden erklärt, daß offen durch Handzeichen abgestimmt wird. Dem war zu diesem Zeitpunkt offenbar auch seitens der Klägerin nicht widersprochen worden; damit hatte die Versammlung bereits über den Abstimmungsmodus entschieden. Einer nochmaligen Befragung der Mitgliederversammlung und Abstimmung hierüber bedurfte es also entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht nicht.
Auch das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt worden, weil sowohl dem Beirat als auch später der Mitgliederversammlung Informationen vorenthalten worden wären. Die Klägerin rügt insoweit, daß die Anlagen zu ihrer Stellungnahme vom 30. 4. 2002 dem Beirat und der Mitgliederversammlung nicht zur Verfügung gestellt worden waren.
Der Klägerin war mit Schreiben vom 21. 2. 2002 der Beschlußentwurf nebst Begründung zugesandt worden. Die Klägerin hatte daraufhin unter dem 30. 4. 2002 ihre Stellungnahme abgegeben, der als Anlagen beigefügt gewesen waren ihr an das OLG Köln gerichteter Schriftsatz vom 5. 10. 2001 sowie ihr Schreiben vom 10. 12. 2001 an den Beklagten; der Inhalt beider Schriftstücke wird in der Stellungnahme vom 30. 4. 2002 zusammengefaßt. Weiterhin der Stellungnahme beigefügt waren das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Dr. Z, das nur Rechtsansichten enthielt, die seitens der D&I Bank gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 10. 12. 2001 erhobenen Einwendungen sowie das Schreiben vom 25. 1. 2001 an den Bundesverband.
In der Stellungnahme der Klägerin vom 30. 4. 2002 werden sämtliche dieser Anlagen erwähnt. In der Beschlußvorlage des Vorstandes an den Beirat vom 27. 5. 2002 werden die seitens der Klägerin vorgebrachten Argumente angesprochen. Es kann hiernach keine Rede davon sein, daß Informationen unterdrückt worden wären. Jedes Beiratsmitglied und jeder Teilnehmer der Mitgliederversammlung vom 16. 10. 2002 hatte aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen vielmehr die Möglichkeit, die in den Unterlagen erwähnten Anlagen anzufordern, wenn er seine Beschäftigung mit diesem Punkt zu vertiefen wünschte.
Im Hinblick darauf, daß nach Auffassung der Kammer der Ausschluß der Klägerin aus dem Beklagten bereits zum 16. 10. 2002 aufgrund der Entscheidung der Mitgliederversammlung über die von der Klägerin eingelegte Berufung wirksam geworden ist, bedarf es keiner Ausführungen zur Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des seitens des Beklagten vorsorglich vorgenommenen weiteren Ausschlusses vom 16. 10. 2002/8. 10. 2003.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: € 600.000,00