Ordnungsgeldfestsetzung wegen Zuwiderhandlung gegen Unterlassungsgebot (8.000 €)
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragte ein Ordnungsgeld, weil die Schuldnerin nach Zustellung eines Versäumnisurteils weiterhin Nachlässe an Versicherungsnehmer gewährte. Das Landgericht stellte schuldhafte Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot fest und setzte ein Ordnungsgeld von 8.000 € fest, ersatzweise Ordnungshaft an der Geschäftsführerin. Die Kosten des Verfahrens wurden der Schuldnerin auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen einstweilige Verfügung in vollem Umfang stattgegeben; Ordnungsgeld €8.000, ersatzweise Ordnungshaft; Kosten der Schuldnerin.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 1 ZPO ist eine schuldhafte Zuwiderhandlung gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot erforderlich; ein nachgewiesener Verstoß genügt für die Verurteilung.
Die Bemessung des Ordnungsgeldes dient der Durchsetzung des Unterlassungsgebots und hat Druck- und Zwangswirkung; Höhe und Erforderlichkeit richten sich nach Anzahl der Verstöße und dem Vorwurf des Vorsatzes.
Bei wiederholten Verstößen und Vorsatz ist ein höheres Ordnungsgeld gerechtfertigt, um künftiges Verhalten zu erzwingen.
Ersatzweise angeordnete Ordnungshaft ist nach denselben Grundsätzen wie das Ordnungsgeld zu bemessen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 891 S. 3, 91 ZPO.
Tenor
Gegen die Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäß Versäumnisurteil der Kammer vom 11.07.2012 - 84 O 99/12 - ein Ordnungsgeld von 8.000,00 €, ersatzweise für je 400,00 € ein Tag Ordnungshaft, zu vollstrecken an der Geschäftsführerin der Schuldnerin, festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Gründe
I. Der Schuldnerin wurde durch Versäumnisurteil der Kammer vom 11.07.2012 – 84 O 99/12 - unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,
Versicherungsnehmern der Y AG Nachlässe, Rabatte, Auslagenerstattungen und sonstige geldwerte Vorteile jeglicher Art auf Reparaturkosten zu gewähren, die nicht in der Abrechnung der Reparaturleistungen gegenüber den Versicherungsnehmern ausdrücklich als solche erkennbar sind.
Das Versäumnisurteil wurde der Schuldnerin am 17.07.2012 von Amts wegen zugestellt.
Nach der Zustellung hat die Schuldnerin in zwei weiteren Fällen einem ihrer Kunden, nämlich Herrn C, der zugleich Versicherungsnehmer der Gläubigerin ist, einen Nachlass auf Reparaturkosten in Höhe von jeweils 100,00 € gewährt, ohne diese der Gläubigerin gegenüber kenntlich zu machen.
Wegen dieses Verstoßes gegen die erlassene einstweilige Verfügung beantragt die Gläubigerin,
gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld festzusetzen.
Die Schuldnerin hat keinen Antrag gestellt. Ihr wurde rechtliches Gehör gewährt, hat sich jedoch nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Der Ordnungsmittelantrag ist gemäß § 890 Abs. 1 ZPO begründet. Die Schuldnerin ist zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen, weil sie schuldhaft dem Unterlassungsgebot des Versäumnisurteils der Kammer vom 11.07.2012 zuwidergehandelt hat.
Der Verstoß ist unstreitig.
Die Schuldnerin hat in Kenntnis des gerichtlichen Verbotes und damit vorsätzlich gehandelt.
Der Höhe nach hält die Kammer für die Verstöße der Schuldnerin ein Ordnungsgeld von 8.000,00 € für notwendig, aber auch für ausreichend, um die Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung angemessen zu ahnden. Dabei hat sich die Kammer davon leiten lassen, dass die Unterlassungsvollstreckung dazu dient, Druck auf den Schuldner mit dem Ziel auszuüben, ihn dazu zu bewegen, alles Erforderliche zu unternehmen, damit das gerichtliche Unterlassungsgebot eingehalten wird. Im Hinblick darauf, dass es sich um zwei Verstöße gehandelt hat und der Schuldnerin Vorsatz zur Last zu legen ist, hält die Kammer der Höhe nach ein Ordnungsgeld von 8.000,00 € für erforderlich.
Sollte die Schuldnerin das Verbot auch in Zukunft nicht beachten, wird ein erheblich höheres Ordnungsgeld verhängt werden müssen.
Für die Bemessung der ersatzweise festgesetzten Ordnungshaft waren dieselben Grundsätze maßgeblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 ZPO.
Streitwert: 10.000,00 €