Streitwert- und Kostenentscheidung nach Erledigung im UWG-Verfahren
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten das Hauptsacheverfahren für erledigt; das Gericht entschied nach § 91a ZPO ohne mündliche Verhandlung über die Kosten. Es setzte den Streitwert bis zum 27.07.2023 auf 65.000 EUR und danach die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten fest. Das Gericht zog die bisherigen Parteivorträge heran und ging davon aus, dass der Antragsteller im Verfahren obsiegt hätte; vorprozessuales Verhalten des Antragsgegners und seine Zweifel an der Echtheit begründeten die Kostenfolge. Der Abmahner war nicht verpflichtet, Beweismittel bereits in der Abmahnung vorzulegen.
Ausgang: Kosten- und Streitwertentscheidung nach Erledigung des Hauptsacheverfahrens; Streitwert bis 27.07.2023 auf 65.000 EUR festgesetzt, danach Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Bei erklärter Erledigung kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach § 91a ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung festsetzen.
Bei Vergleich/Erledigung ist für die Kostenentscheidung maßgeblich, wie sich der bisherige Sach- und Streitstand darstellt; spricht vieles für den Obsieg der antragstellenden Partei, kann dies zu ihren Gunsten berücksichtigt werden.
Die bloße Unterwerfung des Antragsgegners nach Zustellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begründet nicht automatisch eine Kostenentlastung, wenn der Antragsgegner durch vorprozessuales Verhalten Anlass für das Verfahren gegeben hat (z.B. Verweigerung einer Unterlassungserklärung).
Wer in seiner Artikelbeschreibung selbst die Echtheit eines Prüfzeichens in Frage stellt, darf das betreffende Angebot nicht ohne vorherige Prüfung der Echtheit anbieten.
Im Abmahnverfahren besteht keine Verpflichtung des Abmahners, bereits mit der Abmahnung Beweismittel vorzulegen; die Abmahnung kann auch ohne Vorlage von Anlagen begründet sein.
Tenor
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 27.07.2023: 65.000,00 EUR
danach: Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
Gründe
Die Parteien haben das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.
Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien bestehen an der ursprünglichen Berechtigung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keine Bedenken. Es war daher davon auszugehen, dass der Antragsgegner unterlegen wäre.
§ 93 ZPO streitet nicht für den Antragsgegner.
Zwar hat er sich nach Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sofort unterworfen. Er hat aber Veranlassung für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben, da er vorprozessual die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung verweigert hat.
Der Antragsgegner hat die Echtheit des Prüfzeichens im Rahmen seiner Artikelbeschreibung selbst in Frage gestellt. Er hat es daher für möglich gehalten, dass das Prüfzeichen nicht echt ist. Dann aber hätte er die Briefmarke nicht anbieten dürfen oder hätte zuvor eine Prüfung auf Echtheit vornehmen lassen müssen.
Zur Vorlage der Anlage A 4 im Rahmen des Abmahnverfahrens war der Antragsteller nicht verpflichtet. Der Abmahner braucht keine Beweismittel vorzulegen (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auflage 2022, § 13 UWG Rn. 29).
Köln, 31.07.20234. Kammer für Handelssachen