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Landgericht Köln·84 O 92/19·21.01.2020

Markenverletzung durch T‑Shirts: Erschöpfung bei Originalware; verspäteter Vortrag

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Markeninhaberin begehrte Unterlassung, Auskunft, Vernichtung, Schadensersatzfeststellung und Kostenerstattung wegen angeblich gefälschter T‑Shirts. Die Beklagte berief sich auf eine Lieferkette bis zu einer konzernzugehörigen Herstellerin der Klägerin und damit auf Originalware. Das Gericht wies den erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gehaltenen Vortrag der Klägerin zur angeblichen Fälschung einer Rechnung als verspätet (§ 296 Abs. 2 ZPO) und zudem als unsubstantiiert zurück. Danach sei von einem Inverkehrbringen als Originalware auszugehen, sodass markenrechtliche Ansprüche wegen Erschöpfung nicht durchgriffen; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage wegen behaupteter Markenverletzung durch T‑Shirts mangels durchgreifenden Vortrags; Erschöpfung bei angenommener Originalware.

Abstrakte Rechtssätze

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Angriffs- und Verteidigungsmittel können nach § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie unter Verstoß gegen die Prozessförderungspflichten verspätet vorgebracht werden, ihre Zulassung das Verfahren absolut verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

2

Die absolute Verzögerung im Sinne des § 296 Abs. 2 ZPO liegt bereits vor, wenn die Zulassung verspäteten Vorbringens eine längere Verfahrensdauer als dessen Zurückweisung erwarten lässt; eine hypothetische Betrachtung des Verfahrensverlaufs bei rechtzeitigem Vortrag ist nicht maßgeblich.

3

Die Behauptung, eine vorgelegte Urkunde (Rechnung) sei gefälscht, erfordert substantiierten Vortrag, der die behaupteten Abweichungen nachvollziehbar konkretisiert; andernfalls läuft eine angebotene Zeugenvernehmung auf eine unzulässige Ausforschung hinaus.

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Ist nach dem unstreitig gebliebenen bzw. als unstreitig zu behandelnden Vortrag von einem Inverkehrbringen der Ware als Originalware durch den Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung auszugehen, sind markenrechtliche Unterlassungs- und Folgeansprüche wegen Erschöpfung ausgeschlossen.

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Fehlt es an substantiiertem Bestreiten zentraler Tatsachen zur Herkunft und Originalität der Ware, kann das Gericht diese Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde legen, ohne in eine Beweisaufnahme einzutreten.

Relevante Normen
§ 296 Abs. 2 ZPO§ 282 Abs. 1 ZPO§ 282 Abs. 2 ZPO§ 91 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin ist eine bekannte Jeans-Herstellerin. Sie ist Inhaberin der am 12.07.1973 angemeldeten und am 28.10.1974 eingetragenen deutschen Marke DE ####, die ein schwarzes C mit dem Schriftzug „K“ wiedergibt und u.a. für Bekleidungsstücke geschützt ist. Des Weiteren ist die Klägerin Inhaberin der am 20.05.1959 angemeldeten und am 21.01.1960 eingetragenen deutschen Marke DE ##### „K“, geschützt ebenfalls u.a. für Bekleidungsstücke. Darüber hinaus ist die Klägerin Inhaberin der am 06.01.1988 angemeldeten und am 05.07.1988 eingetragenen deutschen Marke DE ##### „K “, die ebenfalls ein schwarzes C mit dem Schriftzug „K “ wiedergibt und u.a. für Sportbekleidungsstücke und Pullover geschützt ist. Wegen der Markenrechtslage nimmt die Kammer auf die Anlagen K 12 bis K 14 Bezug.

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Die Klägerin setzt T-Shirts und sonstige Oberbekleidungsstücke mit den o.g. Marken in beträchtlichem Umfang ab. Auf die Abbildungen in der Klageschrift nimmt die Kammer Bezug.

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Die Beklagte betreibt bundesweit über 2.150 Verbrauchermärkte unter der Bezeichnung „Q“.

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Am 27.02.2019 erfuhr die Klägerin von einer Verkaufsankündigung der Beklagten für verschiedenfarbige T-Shirts, auf denen der C mit dem Schriftzug „K “ aufgedruckt war. Auf den auf Seite 24 der Klageschrift abgebildeten Prospekt nimmt die Kammer Bezug.

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Die Klägerin behauptet, bei den von der Beklagten angebotenen T-Shirts handele es sich um Produktfälschungen. Dies habe eine Überprüfung anhand der Größenetiketten ergeben, die von den Originaletiketten der Klägerin abwichen (falsche Maßangaben, unzutreffende chinesische und koranische Größenangaben, unzutreffender einheitlicher Fettdruck). Auf die Gegenüberstellungen der Etiketten auf Seiten 32-36 der Klageschrift nimmt die Kammer Bezug.

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Nach erfolgloser Abmahnung erwirkte die Klägerin antragsgemäß am 15.03.2019 eine einstweilige Verfügung der Kammer, mit der der Beklagten der Vertrieb der von ihr angebotenen T-Shirts untersagt wurde (84 O 55/19, Anlage K 1)).

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Die vorliegende Hauptsacheklage ist am 11.04.2019 bei Gericht eingegangen, der Termin zur mündlichen Verhandlung fand am 23.10.2019 statt.

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Die Klägerin beantragt,

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Es wird festgestellt; dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist oder künftig noch entstehen wird, dass die Beklagte im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland T-Shirts, die das Kennzeichen

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aufweisen, angeboten und/oder in den Verkehr gebracht, und/oder diese Waren mit diesen Kennzeichen eingeführt oder ausgeführt und/oder das Kennzeichen für diese Waren in Geschäftspapieren oder in der Werbung, insbesondere im Internet, benutzt hat, oder die vorstehenden Handlungen durch Dritte hat ausführen lassen, wenn und soweit es sich nicht um Originalware handelt, die von der Klägerin oder mit deren Zustimmung unter diesen Kennzeichen im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist.

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2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten unter Vorlage von Kopien der Rechnungen und Lieferscheine der Lieferanten. der Beklagten an sie vollständig und richtig Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der Waren gemäß Antrag zu 1., nämlich über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und über die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt wurden.

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3.              Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die sie mit den gemäß Antrag zu 1. gekennzeichneten T-Shirts erzielt hat, ihren Gewinn pro T-Shirt ohne Berücksichtigung von Gemeinkosten, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren;

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4.              Die Beklagte wird verurteilt, die gemäß Antrag zu 1. gekennzeichneten T-Shirts zu vernichten.

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5.              Die Klägerin ist befugt, nach Rechtskraft des Urteils auf Kosten der Beklagten das Kurzrubrum des Urteils und dessen Tenor öffentlich bekannt machen zu lassen. Die Bekanntmachung erfolgt durch eine viertelseitige Anzeige in einer von der Klägerin zu bestimmenden, überregional erscheinenden ‚Tageszeitung, beispielsweise in der Bild-Zeitung.

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6.              Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall bis höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. T-Shirts,. die das Kennzeichen

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aufweisen, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, und/oder diese Waren mit diesen Kennzeichen einzuführen oder auszuführen und/oder das Kennzeichen für diese Waren in Geschäftspapieren oder in der Werbung, insbesondere im Internet, zu benutzen, oder die vorstehenden Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen, wenn und soweit es sich nicht um Originalware handelt, die von der Klägerin oder mit deren Zustimmung unter diesen Kennzeichen im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist.

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7.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von EUR 9.543,80 zu zahlen.

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Die Beklagten und ihre Streithelferinnen beantragen,

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              die Klage abzuweisen.

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Mit Schriftsatz vom 23.08.2019, eingegangen bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 03.09.2019, hat die Beklagte bestritten, dass es sich um Produktfälschungen handele. Vielmehr handele es sich um Originalware. Sie, die Beklagte, habe die Ware von der Streithelferin zu 1) bezogen, diese wiederum von der Streithelferin zu 2), diese wiederum von der „E GmbH“, jetzt firmierend als „G GmbH“, diese wiederum von der „K1 GmbH“, I Fabrik, K2 180A, ##### P. Zum Beleg bezieht sie sich auf die als Anlage B 1 bis B 5 vorgelegten Rechnungen. Die „K1 GmbH“ gehört unstreitig über eine komplexe Struktur zur Klägerin.

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Mit Schriftsatz vom 22.10.2019, eingegangen bei Gericht am 22.10.2019 um ca. 18:50 Uhr, den Prozessbevollmächtigten der Gegenseite überreicht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.10.2019, vertieft die Klägerin ihren Vortrag zu der behaupteten Produktfälschung. Sie behauptet weiter, bei der als Anlage B 5 vorgelegten Rechnung handele es sich nicht um eine Originalrechnung, sondern um eine Fälschung. Diese weiche wesentlich von den Rechnungen der „K1 GmbH“ ab. Dies bereits deshalb, da die „K1 GmbH“ keine solche Rechnungen ausstelle, da sie keine solchen Produkte auf eigene Rechnung an Dritte verkaufe. Im Übrigen seien die in der Rechnung genannten Geschäftsführer zum Zeitpunkt der vermeintlichen Produktion der streitgegenständlichen T-Shirts im Jahre 2018 und damit erst recht zum späteren Zeitpunkt der vermeintlichen Rechnungsstellung, bereits seit Jahren nicht mehr bei der „K1 GmbH“ tätig gewesen. Darüber hinaus sei bei dieser Rechnung die Geschäftsadresse der „K1 GmbH“ unzutreffend, da diese bereits im Mai 2017 ihren Sitz aus G1 nach P verlegt habe.

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Die Beklagten rügen Verspätung des Vortrags und bestreiten, dass die Rechnung gefälscht sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Der Vortrag der Klägerin zur angeblichen Fälschung der vorgelegten Rechnung der „K1 GmbH“ (Anlage B 5) ist als verspätet zurückzuweisen (vgl. unter I.) und darüber hinaus auch unsubstanttiert (vgl. unter II.). Nach dem insoweit unstreitigen bzw. als unstreitig zu behandelnden Vortrag der Beklagten ist daher davon auszugehen, dass die den von der Beklagten angebotenen T-Shirts letztendlich von der „K1 GmbH“ in den Verkehr gebracht worden sind und es sich daher um Originalware gehandelt hat mit der Folge, dass hinsichtlich der geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche Erschöpfung eingetreten ist.

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I. Nach § 296 Abs. 2 ZPO können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Dabei gilt der Begriff der absoluten Verzögerung, d.h. es reicht aus, dass das Verfahren bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei Zurückweisung des Vorbringens. Eine hypothetische Betrachtung, wie lange das Verfahren bei fristgerechtem Vortrag gedauert hätte, erfolgt nicht (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 86, 31).

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Vorliegend ist die Klageerwiderung der Beklagten mit dem Vortrag zur Lieferkette und der Vorlage der Rechnungen Anlagen B 1 bis B 5 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits am 03.09.2019 zugestellt worden. Hierzu hat die Klägerin erst mit Schriftsatz vom 22.10.2019 Stellung genommen, mithin erst nach ca. 7 Wochen. Die Kammer und die Prozessbevollmächtigten der Gegenseite konnten erst im Termin zur mündlichen Verhandlung hiervon Kenntnis nehmen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass und warum sie erst so spät zu der Lieferkette und den von der Beklagten vorgelegten Rechnungen, insbesondere derjenigen, die nach dem Vortrag der Beklagten von der „K1 GmbH“ stammen soll (Anlage B 5), hat vortragen können. Es ist also davon auszugehen, dass die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Das Zulassen des neuen tatsächlichen Sachvortrags (seine Substantiiertheit unterstellt) würde zu einer Verzögerung führen, da Beweis darüber erhoben müsste, ob die streitgegenständlichen T-Shirts von der „K1 GmbH“ in den Verkehr gebracht worden sind.

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II. Unabhängig von der Frage Zurückweisung des Vorbringens als verspätet, ist der Vortrag der Klägerin zur angeblichen Fälschung der Rechnung der „K1 GmbH“ auch unsubstantiiert.

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Warum die als Anlage B 5 vorgelegte Rechnung wesentlich von Rechnungen der „K1 GmbH“ abweichen soll, erläutert die Klägerin nicht. Die angekündigten Originalrechnungen aus den Jahren 2018 und 2019, die offenbar als Vergleichsobjekte dienen sollen, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Ebenfalls wird nicht ausgeführt, wieso die „K1 GmbH“ keine solchen Produkte auf eigene Rechnung an Dritte verkauft. Die Vernehmung des Zeugen U würde daher auf eine reine Ausforschung hinauslaufen.

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Ebenfalls erschließt sich nicht, warum hinsichtlich der in der Rechnung genannten drei Geschäftsführer auf das Jahr 2018 abzustellen sein soll. Das Rechnungsdatum geht aus der Anlage B 5 nicht hervor, so dass die Lieferung auch zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt sein kann. Entsprechendes gilt für die Verlegung der Geschäftsadresse von G1 nach P.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101 Abs. 1 Hs. 1, 709 ZPO.

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Streitwert: 100.000,00 €