Berichtigung des Urteilsrubrums: Datumsberichtigung nach § 319 ZPO
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Köln berichtigte per Beschluss eine offenbare Unrichtigkeit im Rubrum eines Urteils: Das dort genannte Datum wurde von 08.06.2011 auf 22.06.2011 geändert. Entscheidend war, dass es sich um einen erkennbaren formellen Fehler handelte, der die materiellen Entscheidungsgründe nicht berührt. Die Berichtigung erfolgte zur Herstellung einer mit dem tatsächlichen Entscheidungsablauf übereinstimmenden Urkunde.
Ausgang: Berichtigung des Rubrums gemäß § 319 ZPO: Datum 08.06.2011 wird auf 22.06.2011 berichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 319 ZPO kann das Gericht offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil durch Beschluss berichtigen.
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO setzt voraus, dass der Fehler offenkundig ist und sich aus der Urkunde oder dem Entscheidungsverlauf ergibt.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO ist auf formelle Korrekturen beschränkt und darf die materielle Entscheidung nicht ändern.
Die Berichtigung des Rubrums dient der Herstellung einer Urkundendarstellung, die mit dem tatsächlichen Entscheidungsinhalt und -ablauf übereinstimmt.
Tenor
Das Rubrum des Urteils der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 20.07.2011 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es dort statt "08.06.2011" richtig heißen muss "22.06.2011".