Einstweilige Verfügung gegen Prämienangebot für Arzneimittel‑Check
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin, die es dieser untersagt, in Deutschland bis zu 20 € als Prämie bei Einlösung von Kassen- oder Privatrezepten für einen Arzneimittel‑Check anzubieten. Das Gericht erlässt den Beschluss nach §§ 3, 4 Nr. 11, 8, 12, 14 UWG sowie §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit. Die Antragstellerin habe den Unterlassungsanspruch glaubhaft gemacht.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen das Angebot einer bis zu 20 € Prämie für Arzneimittel‑Checks in Deutschland stattgegeben; Unterlassung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dem UWG reicht die glaubhafte Darlegung eines Wettbewerbsverstoßes nebst Dringlichkeit; das Gericht kann einstweiligen Rechtsschutz nach den §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO auch ohne mündliche Verhandlung anordnen.
Ein Angebot von Geldprämien im Zusammenhang mit der Einlösung von Kassen‑ oder Privatrezepten kann eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen und unterlassungsfähig sein.
Zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs kann das Gericht bei Zuwiderhandlung empfindliche Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) androhen.
Die Kosten des einstweiligen Verfahrens werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, wenn der Antrag stattgegeben wird.
Tenor
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Internet-Ausdrucken sowie sonstiger Unterlagen.
Die Schutzschrift der Antragsgegnerin O AR 558/13 vom 02.05.2013 hat vorgelegen.
Rubrum
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäߠ §§ 3, 4 Nr. 11, 8, 12, 14 UWG sowie §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts Folgendes angeordnet:
1 Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein als Vergütung für einen Arzneimittel-Check ausgelobte Prämie i.H.v. bis zu 20 Euro bei der Einlösung von Kassen- oder Privatrezepten anzubieten und/oder zu gewähren, wenn dieser ausgestaltet ist wie nachfolgend eingeblendet:
2 Der Antragsgegnerin ist eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift ohne Anlagen zu Informationszwecken zuzustellen.
3 Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
4. Streitwert: € 100.000,-.