Unterlassung wegen wiederholter Postwerbung nach §7 Abs.2 Nr.1 UWG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte geltend, die Beklagte habe ihn wiederholt mit Postwerbung belästigt und abgemahnt. Zentrale Rechtsfrage war, ob die Werbung eine unzumutbare Belästigung i.S.d. §7 Abs.2 Nr.1 UWG darstellt. Das Landgericht Köln gab der Klage statt, verurteilte zur Unterlassung, zur Erstattung der Abmahnkosten und zur Tragung der Prozesskosten. Begründend führte das Gericht an, die Beklagte habe nach vorheriger Beschwerde erkennen müssen, dass keine Einwilligung vorlag.
Ausgang: Klage auf Unterlassung wegen unzumutbarer Postwerbung und Erstattung der Abmahnkosten vom LG Köln stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 7 Abs. 2 S. 1, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG besteht, wenn ein Unternehmen Verbraucher hartnäckig (wiederholt) mit postalischer Werbung anspricht, obwohl diese Werbung nicht gewünscht ist.
Bei postalischer Werbung ist zwar regelmäßig von einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehen; diese fehlt jedoch, wenn der Werbende vor Versand erkennen muss, dass der Empfänger der Werbung nicht zustimmt, insbesondere nach einer vorherigen Beschwerde.
Ein Mitbewerber ist aktivlegitimiert, wenn ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt; Tätigkeiten als Einzelunternehmer im gleichen Geschäftsfeld begründen ein solches Wettbewerbsverhältnis.
Die Erstattung berechtigter Abmahnkosten richtet sich nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; ein Streitwert von 10.000 € und die Berechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr sind in Wettbewerbsverfahren angemessen.
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in den Bereichen Wohnungsvermittlung, Mietverwaltung, Sondereigentumsverwaltung, Vermietung und Verkauf von Immobilien, den Kläger und/oder andere Verbraucher hartnäckig mit Postwerbeschreiben anzusprechen, obwohl die Angesprochenen dies erkennbar nicht wünschen, wenn dies geschieht wie auf den nachfolgenden Seiten eingeblendet:
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 862,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2018 zu zahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 3.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger behauptet, seit Sommer 2017 im Rahmen einer Einzelunternehmung unter anderem im Bereich von Wohnungsvermittlung, Mietverwaltung, Sondereigentumsverwaltung, Vermietung und Verkauf von Immobilien tätig zu sein.
Die Beklagte ist im Bereich Wohnungsvermittlung, Mietverwaltung, Sondereigentumsverwaltung, Vermietung und Verkauf von Immobilien tätig. Sie verwaltet u.a. die Immobilie S-Straße 0 in L. Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Einheiten in dem Objekt.
Unter dem 24.10.2017 schrieb die Beklagte den Kläger wie im Tenor zu I. auf Seiten 6 und 7 wiedergegeben an.
Im Anschluss daran kam es zu nachfolgendem E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien:
Am 16.01.2018 ging die im Tenor zu I. auf Seiten 3-5 wiedergegebene Briefsendung der Beklagten beim Kläger ein.
Unter dem 25.01.2018 mahnte der Kläger die Beklagte ab (Bl. 4 ff. des Anlagenheftes). Die Beklagte antwortete unter dem 07.02.2018, der Kläger werde künftig keine an ihn adressierte Briefwerbung mehr erhalten. Eine Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab (Anlage A 5).
Der Kläger, der in den Briefsendungen eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 S. 1 UWG sieht, beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger im Bereich von Wohnungsvermittlung, Mietverwaltung, Sondereigentumsverwaltung, Vermietung und Verkauf von Immobilien tätig sei. Es liege auch keine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG vor. Der Kläger habe dem Erhalt von Briefwerbung nicht ausdrücklich widersprochen. Ihr, der Beklagten, sei vor Absendung der Schreiben nicht bekannt gewesen, dass der Kläger keine Informationen zu Verkäufen in der Liegenschaft oder Briefwerbung haben wolle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 31.10.2018 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E. Der Zeuge hat bekundet:
„Zur Person:
E1 E, 27 Jahre alt, von Beruf stellvertretender Direktor bei der T GmbH, wohnhaft in Köln, sonst verneinend.
Zur Sache:
Herr M hat diverse Firmen gegründet, eine dieser Firmen heißt „E2 N“. Herr M berät diverse Wohnungseigentümer zu diversen Themen, was die Miete angeht. Herr M und ich sind Geschäftspartner. Wir vermitteln Studienplätze im Ausland. Meine Mutter und ich sind selbst Eigentümer von Immobilien in Deutschland. Wir haben diverse Immobilien. Ich habe Herrn M erzählt, dass ich Probleme mit einem Mieter habe. Er hat mir mitgeteilt, dass er eine Firma gegründet habe und mich unterstützen könne. Das war im Jahr 2017, den genauen Zeitpunkt weiß ich nicht. Ich habe Herrn M auch im Auftrag meiner Mutter insoweit beauftragt. Herr M hat sich um eine Mieterhöhung gekümmert und anschließend um eine Räumungsklage. Da ich mich mit beiden Themen nicht so gut auskenne, hat Herr M mich betreut und mich insoweit beraten. Die Räumungsklage haben wir leider verloren. Meine Mutter und ich haben uns dann entschieden, die Wohnung zu verkaufen. Wir sind gerade dabei. Hierum kümmert sich Herr M auch. Er hat einen Käufer gefunden und einen Notartermin vereinbart, der am 30.04.2019 ansteht.
Auf Befragen des Gerichts:
An Herrn M habe ich für seine Tätigkeit noch nichts gezahlt. Da die Räumungsklage keinen Erfolg hatte, haben wir vereinbart, dass Herr M eine Rechnung nach dem Notartermin stellt und er eine Provision bekommt.
Auf Befragen des Gerichts:
Weitere Tätigkeiten hat Herr M bislang für uns nicht ausgeführt. Ich würde ihn aber beim nächsten Problem wieder beauftragen.
Auf weiteres Befragen:
Meine Mutter und ich besitzen Immobilien in Köln-Mechernich, Bonn-Tannenbusch sowie „Im Wohnpark“ in Bergheim.
Auf Befragen von Rechtsanwalt D:
Hinsichtlich der Mieterhöhung und der Räumungsklage hat Herr M jeweils die Schreiben an den Mieter entworfen. Ob er die Schreiben unter seinem Briefkopf abgeschickt hat, weiß ich nicht. Das war im Jahr 2017. Die Räumungsklage haben ich sowie Herr M geführt. Herr M war beim Gerichtstermin dabei. Gerichtliche Schreiben habe ich jeweils auch als Bevollmächtigter meiner Mutter bekommen. Herr M hat diese aber auch jeweils selbst bekommen.
Meine Mutter wohnt in Bulgarien, deshalb hat sie die Schreiben selbst nicht bekommen.
Laut diktiert und genehmigt, auf Vorspielen wird verzichtet.“
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
I. Unterlassungsanspruch
Der Unterlassungsanspruch des Klägers folgt aus §§ 3, 7 Abs. 2 S. 1, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.
1) Zwischen den Parteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger seit Sommer 2017 – jedenfalls seit einem Zeitpunkt vor Erhalt des ersten Schreibens der Beklagten vom 27.10.2017 - im Rahmen einer Einzelunternehmung unter anderem im Bereich von Wohnungsvermittlung, Mietverwaltung, Sondereigentumsverwaltung, Vermietung und Verkauf von Immobilien tätig ist. Hierfür spricht neben dem Internetauftritt des Klägers unter www.e2-n.de, dessen Domain seit dem 23.06.2017 auf den Kläger registriert ist (Bl. 28 Anlagenheft), die Aussage des Zeugen E, der den Vortrag des Klägers bestätigt hat. Zwar ist der Zeuge E Geschäftspartner des Klägers. Dieser Umstand spricht aber nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen oder dessen Glaubwürdigkeit. Der Zeuge hat seine Aussage ruhig, besonnen und ohne erkennbare Tendenz, zugunsten des Klägers auszusagen, gemacht.
Der Kläger ist mithin aktivlegitimiert.
II. Die Briefsendungen der Beklagten, jedenfalls die zweite Briefsendung im Januar 2018, stellen eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG dar.
Eine stets unzumutbare Belästigung stellt eine Briesendung dar, wenn sie hartnäckig, d.h. wiederholt, also mindestens zweimal erfolgt und wenn der Verbraucher diese Werbung erkennbar nicht wünscht. Da die Formulierung im § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG („obwohl er dies erkennbar nicht wünscht“) nicht den Vorgaben der Nr. 26 S. 1 Anh. I UGP-RL entspricht, in der es nur „unerwünscht“ heißt, ist eine einschränkende Auslegung geboten. „Unerwünscht“ ist eine Briefsendung daher nicht nur dann, wenn der Verbraucher seinen entgegenstehenden Willen erkennbar geäußert hat, etwa durch Mitteilung an den Unternehmer/Werbenden, sondern schon immer dann, wenn der Verbraucher die Briefsendung nicht gewünscht (im Sinne von verlangt) hat (Köhler, WRP 2012, 939). Maßgebend ist also nicht der erkennbar entgegenstehende Wille des Verbrauchers, sondern seine fehlende Zustimmung. Bei Briefwerbungen ist indes in der Regel von einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehen. „Unerwünscht“ ist diese erst dann, wenn der Werbende davon ausgehen muss, dass der Empfänger damit nicht einverstanden ist, insbesondere wenn dieser seinen entgegenstehenden Willen zum Ausdruck gebracht hat. Der Verbraucher muss seinen entgegenstehenden Willen aber nicht ausdrücklich formulieren. Vielmehr reicht es aus, wenn der Werbende davon ausgehen muss, dass der Empfänger nicht einverstanden ist (vgl. zum Vorstehenden: Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage 2018, § 7 UWG Rn. 102 b, 112, 115 ff.).
So liegt der Fall hier. In seiner E-Mail vom 02.11.2017 hat der Kläger Herrn L von der Beklagten geschrieben: „Wenn man Werbung an Privatpersonen schickt, braucht man eine Einwilligung.“ In Anbetracht des Umstandes, dass sich der Kläger zuvor über den Erhalt der Briefsendung vom 27.10.2017 „beschwert“ hatte, konnte und musste Herr L erkennen, dass keine Einwilligung des Klägers in den Erhalt von Briefsendungen vorliegt und der Kläger diese auch nicht erteilen wird, Briefsendungen der Beklagten mithin nicht erwünscht sind.
III. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
Der hierfür in Ansatz gebrachte Streitwert von 10.000,00 € ist angemessen, die 1,3 Geschäftsgebühr ist in Wettbewerbssachen üblich und ebenfalls angemessen (vgl. BGH, Urt. vom 13.01.2011 – IX ZR 110/10).
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 10.000,00 €