Einstweilige Verfügung wegen Wettbewerbsrechts abgewiesen: Tätigkeit als hoheitlich gewertet
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweilige Verfügung wegen angeblichen Wettbewerbsverstoßes. Das Landgericht Köln verwarf den Antrag, da der Antragsgegner rein hoheitlich tätig geworden sei und somit keine geschäftliche Handlung vorliege. Die Vertragsgestaltung diente der Umsetzung des LAG NRW und der LAGVO; eine gesetzliche Ermächtigung begründet hoheitlichen Charakter. Die Antragstellerin trägt die Kosten (§91 ZPO).
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen; Tätigkeit des Antragsgegners als hoheitlich, keine geschäftliche Handlung
Abstrakte Rechtssätze
Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch setzt eine geschäftliche Handlung voraus; reine hoheitliche Tätigkeiten fallen nicht unter den Schutz des Wettbewerbsrechts.
Die Umsetzung gesetzlicher Zielsetzungen durch vertragliche Regelungen kann hoheitlichen Charakter haben, wenn eine klare gesetzliche Grundlage und hoheitliche Zielsetzung vorliegen.
Zur Beurteilung des hoheitlichen Charakters genügt, dass die gesetzliche Ermächtigung die hoheitliche Zielsetzung trägt; der Erlass einer Verordnung muss nicht alle Vollzugsmodalitäten regeln.
Bei Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Verfügung trägt der unterliegende Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß §91 ZPO.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 10.6.2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner kann nicht mit Erfolg auf Wettbewerbsrecht gestützt werden.
Es fehlt an einer erforderlichen geschäftlichen Handlung des Antragsgegners, da diese rein hoheitlich tätig geworden ist. Darauf hat der Antragsgegner bereits in seiner Erwiderung auf die Abmahnung hingewiesen.
Die beanstandete Vertragsgestaltung dient der Umsetzung des Gesetzes zur Sicherstellung der landärztlichen Versorgung im Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2018 (LAG NRW). Diese hoheitliche Zielsetzung folgt aus § 1 LAG NRW. Die Umsetzung durch Verträge mit Studenten beruht auf der Landarztverordnung Nordrhein-Westfalen vom 21.2.2019 (LAGVO), die auf Grundlage von § 6 LAG NRW erlassen worden ist. § 4 LAGVO sieht eine vertragliche Verpflichtung der Studenten vor, die zuständige Stelle ergibt sich aus § 3 LAGVO.
Einzelne Modalitäten werden von der LAGVO vorgegeben. Auch soweit das nicht der Fall ist, ändert das nichts an dem hoheitlichen Charakter der Tätigkeit, da die gesetzliche Ermächtigung nicht alle Einzelheiten des Vollzugs vorgeben muss (BGH GRUR 2019, 741 - Durchleitungssystem).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Streitwert: 22.500 €