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Landgericht Köln·84 O 72/23·05.05.2024

Berichtigungsbeschluss: Teilweise Berichtigung des Urteils, weitergehender Antrag abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigungsverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Köln berichtigte im einstweiligen Verfügungsverfahren das Urteil vom 05.04.2024 dahingehend, dass auf den Seiten 3 und 9 eine Bezeichnung zu berichtigen ist. Ein weitergehender Antrag auf Berichtigung wurde zurückgewiesen, da keine Unrichtigkeit des Tatbestandes vorlag. Die Entscheidung erging als Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen.

Ausgang: Berichtigung des Urteils auf bestimmten Seiten stattgegeben; weitergehender Berichtigungsantrag zurückgewiesen mangels Unrichtigkeit des Tatbestandes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Berichtigung eines Urteils ist nur zu stattgeben, soweit eine Unrichtigkeit des Tatbestandes oder ein ersichtlicher Fehler im Wortlaut des Urteils vorliegt.

2

Die Berichtigung kann die Änderung von Bezeichnungen oder Textpassagen betreffen, wenn dadurch eine falsche Wiedergabe des Urteils beseitigt wird.

3

Ein weitergehender Berichtigungsantrag ist zurückzuweisen, wenn keine Unrichtigkeit des Tatbestandes festgestellt werden kann.

Tenor

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Rubrum

1

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

2

Das Urteil vom 05.04.2024 wird dahingehend berichtigt, dass es auf Seiten 3 und 9 statt "MK" richtig heißen muss "MK". Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.

3

Köln, 06.05.20244. Kammer für Handelssachen

4