Berichtigungsbeschluss: Teilweise Berichtigung des Urteils, weitergehender Antrag abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Köln berichtigte im einstweiligen Verfügungsverfahren das Urteil vom 05.04.2024 dahingehend, dass auf den Seiten 3 und 9 eine Bezeichnung zu berichtigen ist. Ein weitergehender Antrag auf Berichtigung wurde zurückgewiesen, da keine Unrichtigkeit des Tatbestandes vorlag. Die Entscheidung erging als Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen.
Ausgang: Berichtigung des Urteils auf bestimmten Seiten stattgegeben; weitergehender Berichtigungsantrag zurückgewiesen mangels Unrichtigkeit des Tatbestandes.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Berichtigung eines Urteils ist nur zu stattgeben, soweit eine Unrichtigkeit des Tatbestandes oder ein ersichtlicher Fehler im Wortlaut des Urteils vorliegt.
Die Berichtigung kann die Änderung von Bezeichnungen oder Textpassagen betreffen, wenn dadurch eine falsche Wiedergabe des Urteils beseitigt wird.
Ein weitergehender Berichtigungsantrag ist zurückzuweisen, wenn keine Unrichtigkeit des Tatbestandes festgestellt werden kann.
Tenor
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
Rubrum
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
Das Urteil vom 05.04.2024 wird dahingehend berichtigt, dass es auf Seiten 3 und 9 statt "MK" richtig heißen muss "MK". Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.
Köln, 06.05.20244. Kammer für Handelssachen