Werktitelschutz für Veranstaltungsbezeichnung „b“ – Unterlassung und Löschung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Löschung der eingetragenen Wortmarke der Beklagten wegen Nutzung der Bezeichnung „b“ für Abiturfeiern. Zentrale Frage war, ob der Klägerin aufgrund früherer Benutzung Werktitelschutz und damit Priorität zusteht und Verwechslungsgefahr besteht. Das Landgericht Köln gab der Klage statt, erkannte Werktitelschutz, Verwechslungsgefahr und verpflichtete zur Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung sowie zur Einwilligung in die Löschung der Marke; die Beklagte handelte zumindest fahrlässig.
Ausgang: Klage auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Löschung der Marke wegen Werktitelsverletzung vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Werktitelschutz nach §§ 5 Abs. 1, 3 MarkenG besteht auch für Bezeichnungen von Veranstaltungen und entsteht mit der erstmaligen Benutzung eines unterscheidungskräftigen Titels im geschäftlichen Verkehr.
Die Unterscheidungskraft eines zusammengesetzten Titels ist nach dem Gesamtklang zu beurteilen; die Herkunft einzelner Wortbestandteile schließt Unterscheidungskraft der Gesamtbezeichnung nicht aus.
Vorrangiger (prioritärer) Gebrauch eines Werktitels begründet gegenüber späteren Markenrechten ein Abwehrrecht, wenn durch die spätere Verwendung bzw. Eintragung Verwechslungsgefahr für identische oder nahe Dienste besteht (§ 15 MarkenG).
Bei Verwendung eines identischen Zeichens für identische bzw. nahezu identische Dienstleistungen liegt Verwechslungsgefahr nahe und begründet Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche; Fahrlässigkeit kann zur Haftung wegen Kennzeichenverletzung führen (vgl. §§ 19, 15 Abs. 5 MarkenG).
Ist ein älteres Kennzeichenrecht gegeben, kann die Löschung einer später eingetragenen Marke gegenüber dem DPMA verlangt werden (§§ 55, 51 MarkenG).
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.00,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Veranstaltungen unter der Bezeichnung „b“ zu bewerben und/oder eine solche Veranstaltung unter der Bezeichnung „b“ selbst durchzuführen bzw. durch Dritte durchführen zu lassen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen unter Angabe des erzielten Umsatzes sowie der Art und des Umfangs betriebener Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Kalendervierteljahren und Bundesländern.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 43 am 20.07.2009 angemeldeten und am 03.02.2010 in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke Nr. ####### „b“ gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen.
V. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
VI. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I., II. und IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € und im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin unterstützt und berät Oberstufenschüler bei der Planung, Umsetzung und Durchführung von Aktivitäten im Rahmen des Abiturjahres.
Die Beklagte ist ebenfalls in diesem Bereich tätig und organisiert Abiturreisen, Abiturbälle, Abiturfeiern und sonstige Events. Seit dem 12.09.2008 verwendet die Beklagte für die von ihr organisierten Abiturfeiern die Bezeichnung „b“.
Die Beklagte ist Inhaberin der am 20.07.2009 angemeldeten und am 03.02.2010 in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wortmarke Nr. #####„b“. Wegen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses verweist die Kammer auf die als Anlage K 20 vorgelegten Markenunterlagen.
Die Klägerin behauptet, seit ihrer Gründung im Jahre 2007 organisiere sie Abiturfeiern unter der geschäftlichen Bezeichnung „b“. Bereits vor diesem Zeitraum seien die „b“-Feiern von der „B1 GbR“ bzw. der „B2 -GmbH“ organisiert und durchgeführt worden, deren Gesellschafter und Geschäftsführer ebenfalls der jetzige Geschäftsführer der Klägerin gewesen sei. Das Wort „b“ sei 2005 von ihrem Geschäftsführer erdacht worden und werde seitdem den jeweiligen Gesellschaften als Werktitel zur Verfügung gestellt worden. Am 23.12.2009 hätten „b“-Feiern im xxx-Club in Frankfurt, im xxx club in Bielefeld und im xxx in Dortmund stattgefunden. Am 18.12.2009 hätten „b“-Feiern im xxx Club in Hamburg sowie im xxx in Aachen stattgefunden. Weitere „b“-Feiern habe sie, die Klägerin, am 02.11.2009 im xxx in München, am 12.10.2009 in den Diskotheken xxx, xxx, xxx, xxx und xxx in Köln, am 22.12.2008 im xxx Club in Leverkusen, am 22.02.2008 in der Diskothek xxx in Düsseldorf, am 09.11.2007 in der Diskothek xxx in Bochum, am 09.11.2007 in der Diskothek xxx in Düsseldorf, am 02.10.2006 sowie am 18.05.2006 jeweils in der Diskothek xxx in Aachen veranstaltet. Die „b“-Feier am 04.05.2005 im xxx in Aachen habe die „B1 GbR“ organisiert. Wegen der Einzelheiten zu dem Vortrag der Klägerin zu den Veranstaltungen nimmt die Kammer auf deren Schriftsatz vom 15.09.2010 sowie die von der Klägerin zum Beleg für die Durchführung der „b“-Feiern umfangreich vorgelegten Urkunden und Unterlagen Bezug.
Die Klägerin, die für ihre Bezeichnung „b“ Schutz als Werktitel beansprucht und die sich gegenüber stehenden Kennzeichnungen für verwechslungsfähig hält, begehrt mit der vorliegenden Klage Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie Löschung der Marke.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet den Vortrag der Klägerin zu den von ihr behaupteten angeblich unter der Bezeichnung „b“ durchgeführten Großveranstaltungen. Sie bestreitet, dass der Geschäftsführer der Klägerin im Jahre 2005 das Wort „b“ erdacht habe. Bei der Nachstellung der Buchstabenfolge „licious“ – abgeleitet vom Englischen „delicious“ – handele es sich vielmehr um ein unter Jugendlichen gängiges Wortspiel, durch das die besondere Werthaltigkeit des vorangestellten Wortes zum Ausdruck gebracht werden solle. Beispielhaft verweist die Beklagte auf das Lied der Musikerin „Fergie“ mit dem Titel „Fergalicious“ und den Titel einer Parodiesendung auf Supermodels „Celebrity Deathmatch: Babe-licious Bombshells“.
Dem Wort „b“ fehle es auch an originärer Kennzeichnungskraft. Vor dem 12.09.2008, der Aufnahme der Nutzung durch sie, die Beklagte, habe die Klägerin – wenn überhaupt - allenfalls drei Veranstaltungen unter der Bezeichnung „b“ durchgeführt. Hierdurch könne weder eine regionale, geschweige denn eine bundesweite Verkehrsgeltung erlangt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Im Einzelnen:
I. Unterlassungsantrag
Die Nutzung der Bezeichnung „b“ durch die Beklagte verletzt die älteren Rechte der Klägerin an dem als geschäftliche Bezeichnung geschützten Werktitel „b“, so dass die Klägerin Unterlassung verlangen kann, §§ 5 Abs. 1, Abs. 3, 15 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 MarkenG.
1) Für die Bezeichnung einer Veranstaltung kann Werktitelschutz nach §§ 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG bestehen (BGH GRUR 2010, 642 – WM-Marken, aus Juris Tz. 33 m.w.N.; BGH GRUR 1989, 626, 627 – Festival Europäischer Musik). Der Werktitelschutz entsteht grundsätzlich mit der (erstmaligen) Benutzung eines unterscheidungskräftigen Titels im geschäftlichen Verkehr.
Die Bezeichnung „b“ ist ohne Zweifel für die Durchführung von Abiturfeiern hinreichend phantasievoll und damit unterscheidungskräftig. Die Endung „licious“ ist zwar dem englischen Wort „delicious“ entnommen, während die ersten beiden Silben „B3“ die bekannte Abkürzung für das Wort „B4“ darstellt. Da die Beklagte nur zwei Beispiele aus den Jahren 2006 und 2000, nämlich „Fergalicious“ und „Babe-licious“ nennen konnte, ist gerade nicht belegt, dass es sich bei der Nachstellung der Buchstabenfolge „licious “ um ein unter Jugendlichen gängiges Wortspiel handeln soll, durch das die besondere Werthaltigkeit des vorstehenden Wortes zum Ausdruck gebracht werden soll.
Selbst wenn die angesprochenen Verkehrskreise erkennen, woher die zwei Wortbestandteile stammen, bedeutet dies noch nicht, dass die Gesamtbezeichnung, auf die abzustellen ist, nicht unterscheidungskräftig ist. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Wort „b“ – außer von den Parteien – jemals im deutschen Sprachgebrauch Verwendung gefunden hat.
Dass die Bezeichnung „b“ unterscheidungskräftig ist, belegt auch der Umstand, dass die Beklagte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung ihrer Wortmarke „b“ für den gerade hier in Rede stehenden Bereich der Organisation und Durchführung von Tanz- und Unterhaltungsveranstaltungen aller Art für Schüler, Abiturienten und Studierende hat erwirken können. Die Beklagte ist daher offensichtlich selbst von der Unterscheidungskraft der Bezeichnung „b“ ausgegangen, sonst hätte sie die Marke erst gar nicht angemeldet.
2) Die Klägerin hat in ihren Schriftsätzen im Einzelnen zu den von ihr bzw. ihrem Geschäftsführer unter der Bezeichnung „b“ durchgeführten Abiturfeiern vorgetragen und hinsichtlich jeder Veranstaltung umfangreiche Urkunden und Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die Daten, die Veranstaltungsorte und insbesondere der Titel „b“ für die einzelnen Veranstaltungen ergeben.
Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen. Vielmehr hätte sie im Einzelnen zu den umfangreich vorgelegten Urkunden und Unterlagen Stellung nehmen müssen, zumal die Beklagte selbst nicht behauptet, dass die Urkunden und Unterlagen gefälscht wären. Einer Beweisaufnahme durch Zeugen bedarf es daher nicht.
3) Die Klägerin genießt die Priorität.
Unstreitig hat die Beklagte erstmals am 12.09.2008 die Bezeichnung „b“ verwendet. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin bzw. ihr Geschäftsführer aber bereits die Abiturfeiern vom 04.05.2005, 18.05.2006, 02.10.2006, 09.11.2007 (2 Mal) und 22.02.2008 unter der Bezeichnung „b“ veranstaltet.
Die Klägerin (bzw. ihr Geschäftsführer) hat diese Veranstaltungen seit dem 04.05.2005 nach dem gleichen Konzept in periodisch wiederkehrenden Zeiträumen organisiert und durchgeführt. Die Klägerin hat daher Werktitelschutz für die Bezeichnung „b“ zu einem Zeitpunkt erlangt, bevor die Beklagte am 12.09.2008 erstmals dieselbe Bezeichnung verwendet hat.
4) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des jeweiligen Gesamteindrucks der in Frage stehenden Marken vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad an Ähnlichkeit der Marken durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur: BGH GRUR 2008, 719, 721 Rn. 18 – idw Informationsdienst Wissenschaft; BGH GRUR 2007, 780 – Pralinenform; BGH GRUR 2003, 1040 ff. – Kinder, aus Juris Rn. 28). Bei alledem ist nicht auf den Standpunkt eines „flüchtigen“, dem angesprochenen Verkehr zugehörigen Adressaten der Zeichen abzustellen, sondern auf denjenigen eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Adressaten der betroffenen Art von Waren oder Dienstleistungen.
Aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte eine identische Bezeichnung für identische, jedenfalls nahezu identische, Dienstleistungen, benutzt, liegt die Verwechslungsgefahr auf der Hand, selbst wenn man nur von einer geringen Kennzeichnungskraft der Bezeichnung „b“ ausgehen würde.
II. Auskunft und Schadensersatzfeststellung
Die geltend gemachten Annexansprüche sind aus §§ 19 Absatz 1 und Absatz 2 sowie aus § 15 Abs. 5 MarkenG begründet.
Die Beklagte hat zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt. Bei sorgfältiger Prüfung hätten sie die älteren Rechte der Klägerin feststellen können und müssen. Dass der Klägerin durch die Kennzeichenverletzung seitens der Beklagten ein Schaden entstanden ist, erscheint nicht ausgeschlossen.
III. Löschung der Marke
Dieser Anspruch ist aus §§ 55, 51 Abs. 1 MarkenG begründet.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91,709 ZPO.
Streitwert: 100.000,00 €