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Landgericht Köln·84 O 46/07·19.09.2007

Löschung eines Geschmacksmusters wegen fehlender Neuheit und Eigentümlichkeit

Gewerblicher RechtsschutzGeschmacksmusterrechtGebrauchsmusterrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Löschung eines eingetragenen deutschen Geschmacksmusters. Streitfrage ist, ob das Muster bei Anmeldung neu und eigentümlich war. Das Landgericht Köln gab der Klage statt und nahm Fehlende Schutzfähigkeit an, gestützt auf frühere Gebrauchsmuster- und Produktveröffentlichungen (u.a. Kenzo 1988). Ausgestaltende Details wie eine durchsichtige Kappe prägten den Gesamteindruck nicht entscheidend.

Ausgang: Klage auf Einwilligung zur Löschung des eingetragenen Geschmacksmusters als begründet stattgegeben; Beklagte zur Zustimmung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einwilligung in die Löschung eines eingetragenen Geschmacksmusters nach § 10c GeschmMG a.F. kann verlangt werden, wenn das Muster am Tag der Anmeldung mangels Neuheit und Eigentümlichkeit nicht schutzfähig war.

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Bei der Beurteilung der Neuheit und Eigentümlichkeit ist auf den ästhetischen Gesamteindruck abzustellen; prägende Merkmale wie Proportionen und Gesamtform haben gegenüber kleineren Ausgestaltungsdetails grundsätzlich größeres Gewicht.

3

Vorveröffentlichungen, einschließlich älterer Gebrauchsmuster und auf dem Markt bekannter Produkte, können die Neuheit und Eigentümlichkeit eines Geschmacksmusters ausschließen, soweit sie die das Gesamteindruck prägende Gestaltung offenbaren.

4

Publikationen oder Produkte aus dem relevanten Ausland sind als Stand der Technik bzw. Bekanntheit zu berücksichtigen, wenn in der betroffenen Fachbranche die Kenntnis solcher Veröffentlichungen zu erwarten ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1 Abs. 2 Geschmacksmustergesetz§ 66 Geschmacksmustergesetz§ 10c Geschmacksmustergesetz a.F.§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung des deutschen Geschmacksmusters, Aktenzeichen 40011897.1, im Musterregister einzuwilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist Herstellerin von Pumpensprühköpfen, mit welchen u.a. im Kosmetikbereich Parfumzerstäuber ausgestattet werden. Zu ihren Kunden gehörten u.a. die Beklagte sowie die Firma O GmbH in Berlin.

3

Die Beklagte ist Inhaberin des im Urteilstenors bezeichneten deutschen Geschmacksmuster, das am 14. 12. 2000 angemeldet und am 13. 2. 2001 eingetragen wurde und die Form eines Parfumflakons in länglicher zylindrischer Form betrifft; auf die Abbildung auf Blatt 31 der Akten wird verwiesen.

4

Mit Schreiben vom 26. 1. 2007 mahnte die Beklagte die Firma O GmbH wegen Verletzung des Geschmacksmusters ab.

5

Die Klägerin sieht unter Berufung auf das deutsche Gebrauchsmuster G9107249.2, eingetragen am 15. 10. 1992 und veröffentlicht am 26. 11. 1992, das am 16. 5. 1997 hinterlegte Deutsche Geschmacksmuster Nr. M9704793, sowie weitere Vorveröffentlichungen, u.a. des im Jahre 1988 kreierten Parfumflakons "Eau pailletée" von Kenzo, das Geschmacksmuster nicht als schutzfähig an, weil die Formgebung weder neu noch eigentümlich im Sinne von § 1 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes in der Fassung von 1988 gewesen sei, weshalb es löschungsreif sei.

6

Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung des deutschen Geschmacksmusters, Aktenzeichen 40011897.1, im Musterregister einzuwilligen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte geht von der materiell-rechtlichen Wirksamkeit des Klagemusters aus und verteidigt Neuheit und Eigentümlichkeit des Musters.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen überreichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Mit Rücksicht darauf, dass das für die Beklagte eingetragene Geschmacksmuster vor dem 28. 10. 2001 datiert, finden gemäß § 66 Geschmacksmustergesetz die seinerzeit geltenden Vorschriften Anwendung, so dass die Rechtswirkungen vor dem 28. 10. 2001 eingetragener Geschmacksmuster durch ein Löschungsverfahren gemäß § 10c GeschmacksMG a.F. zu beseitigen sind.

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Gemäß Absatz 2 Nr. 1 dieser Vorschrift kann die Klägerin von der Beklagten die Einwilligung in die Löschung verlangen, weil das eingetragene Muster am Tag der Anmeldung mangels Neuheit und Eigentümlichkeit nicht schutzfähig war.

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Nach dem Vortrag der Beklagten bestimmt sich der ästhetische Gesamteindruck des angegriffenen Musters durch folgende Einzelmerkmale:

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schmaler und länglicher und streng zylindrischer Glasbehälter, dessen sichtbare Länge etwa 8x größer ist als sein Querschnitt, einseitig aufgebrachter Sprühaufsatz, der sich im Querschnitt zweimal nach oben hin verjüngt, und in der Länge etwa 17 % der Gesamtlänge des Musters ausmacht, der Querschnitt des Sprühaufsatzes ist dort, wo er an den Glasbehälter unmittelbar anschließt, zunächst identisch mit dem des Glasbehälters, auf dem Sprühaufsatz ist eine durchsichtige Kappe ebenfalls in Zylinderform aufgebracht, der Querschnitt der Kappe ist wiederum identisch mit dem des Glasbehälters.

  1. schmaler und länglicher und streng zylindrischer Glasbehälter, dessen sichtbare Länge etwa 8x größer ist als sein Querschnitt,
  2. einseitig aufgebrachter Sprühaufsatz, der sich im Querschnitt zweimal nach oben hin verjüngt, und in der Länge etwa 17 % der Gesamtlänge des Musters ausmacht,
  3. der Querschnitt des Sprühaufsatzes ist dort, wo er an den Glasbehälter unmittelbar anschließt, zunächst identisch mit dem des Glasbehälters,
  4. auf dem Sprühaufsatz ist eine durchsichtige Kappe ebenfalls in Zylinderform aufgebracht,
  5. der Querschnitt der Kappe ist wiederum identisch mit dem des Glasbehälters.
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Zu bemerken ist, dass diese von der Beklagten aufgezählten Merkmale den ästhetischen Gesamteindruck des Musters nicht mit gleichem Gewicht prägen: Gegenüber dem langen schmalen Glaskörper und der Proportionen dieses Körpers zu dem hierauf aufgesetzten Sprühkopf kommen der Ausformung des Sprühkopfes im Detail sowie der durchsichtigen Kappe sehr viel weniger Gewicht zu. Im Hinblick darauf, dass die Kappe durchsichtig ist, sind der darunter aufgebrachte Sprühkopf und damit die Funktion des Musters gut sichtbar; die Kappe wird nicht als die Ästhetik prägender Bestandteil, sondern lediglich als in den Hintergrund tretende Schutzvorrichtung des Sprühkopfes empfunden.

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Das am 12. Juni 1991 eingetragene Gebrauchsmuster betrifft einen Parfumspender ebenfalls in Form eines Stiftes, der mittels einer Clipvorrichtung an der Abdeckkappe, ähnlich der Abdeckkappe eines Füllfederhalters, an der Innentasche eines Jacketts o.ä. festgesteckt werden kann. Zwar ist der ästhetische Eindruck des Parfumspenders mit aufgesteckter Abdeckkappe ein anderer als derjenige des eingetragenen Geschmacksmusters; ohne diese Abdeckkappe entspricht er jedoch auch in den Proportionen ganz demjenigen des Geschmacksmusters, wobei der Stift ohne Abdeckkappe ebenfalls der Veröffentlichung unterlag, und zwar in der Figur 2 in eben der auch von der Beklagten als Geschmacksmuster angemeldeten Form. Daher war das Geschmacksmuster – ohne die den ästhetischen Gesamteindruck ohnehin nur in allenfalls geringem Maße prägende durchsichtige Aufsteckkappe - als selbständig funktioneller Teil des Gebrauchsmusters bereits vorbekannt gewesen.

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Einer Neuheit des Geschmacksmusters steht auch der Parfumspender von KENZO in länglicher zylindrischer Form entgegen, der seit 1988 auf dem Markt war. Dieser Spender unterscheidet sich von dem Geschmacksmuster im wesentlichen dadurch, dass beim Geschmacksmuster die Aufsteckkappe durchsichtig ist, während sie bei dem Spender von KENZO undurchsichtig ist und metallisch glänzt. Diese Art und Weise der Abdeckung bestimmt jedoch nicht den Eindruck der Form, sondern wird vom Verkehr – wie auch der Umstand, dass der Glaskörper einmal durchsichtig ist und zum anderen aus undurchsichtigem farbigem Glas besteht - als Variation eines Musters empfunden. Denn in beiden Fällen wird der Eindruck vorherrschend von der langen und schmalen zylindrischen Form des Körpers geprägt.

21

Soweit es sich um Vorveröffentlichungen in französischen Medien handelt, ist die Kenntnis dieser französischen Veröffentlichungen gerade in den Fachkreisen, zu denen die Beklagte gehört, angesichts der starken Orientierung der Parfum-Branche nach Frankreich zu erwarten gewesen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: € 200.000,00