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Landgericht Köln·84 O 43/22·17.05.2022

UWG: Durchgestrichener Preis ohne UVP-Hinweis täuscht Preisherabsetzung vor

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Matratzenhändlerin wehrte sich im Eilverfahren gegen eine Online-Anzeige, die aktuelle Preise einem durchgestrichenen Preis gegenüberstellte. Streitpunkt war, ob dadurch eine echte Preisreduzierung vorgetäuscht wird, obwohl tatsächlich lediglich mit einer UVP verglichen wird, und ob die UVP als „Mondpreis“ irreführend ist. Das LG Köln untersagte die Werbung ohne Klarstellung, dass der Vergleich zur UVP erfolgt. Den weitergehenden Antrag, UVP-Vergleiche nur bei „ernsthafter Kalkulation“ zuzulassen, wies es mangels Glaubhaftmachung einer irreführenden UVP zurück.

Ausgang: Unterlassung der Preiswerbung ohne UVP-Klarstellung zugesprochen, weitergehender Antrag zu UVP-Kalkulationsanforderungen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Werbung mit einem aktuellen Preis neben einem durchgestrichenen höheren Preis ist irreführend, wenn sie den Eindruck einer tatsächlichen Preisherabsetzung erweckt, tatsächlich aber nur einen Vergleich mit einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) darstellt.

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Wird bei einer Preisgegenüberstellung auf eine Herstellerpreisempfehlung Bezug genommen, muss klar und unmissverständlich darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt.

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Die wettbewerbsrechtliche Relevanz einer Preistäuschung ist regelmäßig gegeben, wenn die Darstellung eine besondere Preisgünstigkeit durch eine vermeintliche Aktion oder Preissenkung suggeriert.

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Die Irreführung durch Bezugnahme auf eine UVP kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass Marktpreise deutlich unter der UVP liegen; hierfür bedarf es weiterer Anhaltspunkte, dass die UVP nicht ernsthaft kalkuliert oder nicht (mehr) gültig ist.

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Eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast setzt Sonderwissen oder eine zumutbare Beschaffungsmöglichkeit der Informationen voraus; bloße Händlerstellung gegenüber dem Hersteller begründet eine solche Pflicht zur Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen der UVP regelmäßig nicht.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG§ 91 ZPO

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

durch den Vergleich eines aktuellen Preises mit einem durchgestrichenen Preis mit einer Preisherabsetzung zu werben, wenn tatsächlich nur ein Vergleich mit einer Unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) vorgenommen wird, wie geschehen bei den Matratzen C und N in der Anlage AS 1 des Urteils.

II. Der Antrag der Antragstellerin zu Ziffer I. 2. wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Antragstellerin vertreibt über ihren Online-Shop unter der Domain www.c1.de die Matratze „C2“ in unterschiedlichen Größen und Härten.

3

Die Antragsgegnerin ist Herstellerin diverser Matratzen und anderer Bettwaren wie Lattenroste, Tipper, Bettwaren und Bettwäsche und vertreibt diese Bettwaren und auch die Bettwaren anderer Hersteller u.a. über die Website www.N1.de, aber auch über ein großes Filialnetz.

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Am 10. März 2022 warb die Antragsgegnerin bei T.de mit der folgenden Werbeanzeige (Anlage AS 1):

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Die Antragstellerin hält dies für irreführend. Die Antragsgegnerin erwecke bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck, dass es bei den genannten Matratzen eine Preisherabsetzung gegeben habe, dass diese Matratzen also vor kurzem noch den durchgestrichenen Preis gekostet hätten und nun aufgrund einer besonderen Aktion oder dauerhaft nur noch den in roten Ziffern genannten Betrag kosteten. Dies sei allerdings zumindest bei den Matratzen C und N falsch: Tatsächlich habe die Matratze C nicht vor der Aktion 249,00 EUR gekostet. Vielmehr solle durch die Werbeanzeige nur zum Ausdruck gebracht werden, dass hier eine Abweichung zur angeblichen UVP, also zur angeglichen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, gegeben sei. Das werde aber erst erkennbar, wenn ein Nutzer, durch diese Werbung angelockt, auf die verlinkte Folgeseite klicke (Screenshot vom 10. März 2022, Anlage AS 2 des Urteils). Entsprechendes gelte bei der Matratze N: Auch hier werde eine Preisherabsetzung vorgetäuscht, während in Wirklichkeit nur ein Vergleich mit einer angeblichen UVP des Herstellers vorgenommen werde (Screenshot vom 10. März 2022, Anlage AS 3 des Urteils).

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In beiden Fällen komme hinzu, dass es nicht einmal eine ernsthafte UVP des Herstellers in der genannten Höhe gebe, so dass auch die Darstellungen in den Anlagen AS 2 und 3 irreführend seien. So soll die Matratze C eine UVP von 249,00 EUR haben. Diese „UVP" sei aber tatsächlich eine Mondvergleichszahl, die offensichtlich von keinem einzigen Wettbewerber — zumindest bei über das Internet erhältlichen Matratzen — derzeit am Markt verlangt werde, wie diverse Angebote von Mitbewerbern (Anlage AS 6) belegten. Diese UVP beruhe nicht auf einer ernsthaften und seriösen Ermittlung und Empfehlung des Herstellers. Bei dem Vergleichsportal idealo sei eine Preisentwicklung der Matratze abgebildet. Dort ergebe sich, dass die Matratze im letzten Jahr zum Minimalpreis von 60,00 EUR und zum Höchstpreis 120,00 EUR angeboten worden sei (Anlage AS 7).

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Entsprechendes gelte für die Matratze N. Bei dieser soll es, so die Werbung der Antragsgegnerin, eine UVP von 1.499,00 EUR geben. Deswegen erscheine das Angebot der Antragsgegnerin von 899,00 EUR sehr verlockend. Allerdings werde ein Preis von 1.499,00 EUR von keinem einzigen Anbieter verlangt, der Matratzen über das Internet verkaufe, zumindest von keinem, der bei den ersten Treffern bei Google auffindbar sei (Screenshots diverser Anbieter vom 22. März 2022, Anlage AS 9). Zudem variiere die UVP-Angabe der Händler, die mit ihren im Vergleich zur UVP besonders preisgünstig erscheinenden Angeboten werben würden: Zum Teil werde eine UVP von 1.499,00 EUR, z.T. eine UVP von 1.599,00 EUR und zum Teil eine UVP von 1.649,00 EUR angegeben (Anlage AS 9). Der Hersteller selbst gebe auf seiner Website eine UVP von 1.649,00 EUR an (Anlage AS 10). Nur beim Verkaufsportal I.de werde keine UVP benannt. Hier liege der Preis der Matratze bei 779,00 EUR, sei also auch ohne Sonderaktion dauerhaft am Günstigsten.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die Antragsgegnerin zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

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1. durch den Vergleich eines aktuellen Preises mit einem durchgestrichenen Preis mit einer Preisherabsetzung zu werben, wenn tatsächlich nur ein Vergleich mit einer Unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) vorgenommen wird, wie geschehen bei den Matratzen C und N in der Anlage AS 1;

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2. einen Preisvergleich mit einer UVP durchzuführen, es sei denn, der UVP liegt eine aktuelle und ernsthafte Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis zugrunde, wenn das geschieht wie in Anlage AS 2 oder AS 3.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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die Anträge der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 23.03.2022 zurückzuweisen.

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Die Antragsgegnerin führt aus:

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Der Antrag zu Ziff. I. 1. gehe zu weit und erfasse wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandendes Verhalten. So wäre es der Antragsgegnerin nach diesem Antrag auch untersagt, mit den durchgestrichenen Preisen dann zu werben, wenn die durchgestrichenen Preise als „unverbindliche Preisempfehlungen“ (UVP) ausdrücklich gekennzeichnet wären. Der Verweis auf die konkrete Verletzung (Anlage AS 1) verschafft insoweit keine ausreichende Klarheit.

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Zum Zeitpunkt der Werbung habe es tatsächlich für die Matratze N eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers in Höhe von 1.499,00 € und für die Matratze C eine solche in Höhe von 249,00 € gegeben. Hierzu führt die Antragsgegnerin im Einzelnen aus und legt Glaubhaftmachungsmittel vor.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 23.03.2022 hat nur hinsichtlich des Antrags zu Ziffer I. 1. Erfolg. Der Antrag zu Ziffer I. 2. war zurückzuweisen.

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I. Vorab: Verwertbarkeit des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 02.05.2022

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Der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 02.05.2022 mit den Anlagen ist verwertbar. Zwar ist es als „unglücklich“ zu bezeichnen, dass der Schriftsatz dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht vorab übersandt und auch nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung in Papierform übergeben worden ist. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin war aber damit einverstanden, dass ihm der Schriftsatz per E-Mail auf sein Smartphone gesendet wird. Wenn nunmehr im Schriftsatz vom 06.05.2022 seitens des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gerügt wird, eine verständige Einsichtnahme/Kenntnisnahme  des über neun Seiten langen Schriftsatzes sei auf dem Smartphone nicht ausreichend möglich gewesen, so ist dies unbehelflich. Dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wäre es unbenommen gewesen, um eine Sitzungsunterbrechung zwecks Studium des Schriftsatzes zu bitten. Wäre ein Studium des Schriftsatzes auf dem Smartphone auch dann nicht ausreichend möglich gewesen, hätte der Kammervorsitzende den Schriftsatz notfalls aus der elektronischen Akte ausdrucken (lassen) können. Die Rügen im Schriftsatz vom 06.05.2022 sind verspätet.

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II. Prozessvollmachten

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Die Verfahrensbevollmächtigten der Parteien sind ordnungsgemäß bevollmächtigt. Die jeweiligen  Originalvollmachten sind in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat anwaltlich versichert, dass die von ihm vorgelegte Vollmacht vom Geschäftsführer der Antragstellerin stammt.

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III. Antrag zu Ziffer I. 1.

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1) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin geht der Antrag nicht zu weit.

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In der konkreten Verletzungsform sind die durchgestrichenen Preise eben nicht als UVP gekennzeichnet. Deshalb fällt eine Werbung, bei der die durchgestrichenen Preise als UVP gekennzeichnet sind, nicht unter ein etwaiges gerichtliches Verbot.

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2) Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin folgt aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG.

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Die Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung ist nach der Rechtsprechung des BGH irreführend, wenn nicht klargestellt wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt (vgl. BGH, GRUR 2016, 961, 962 — Herstellerpreisempfehlung bei Amazon; GRUR 2000, 436, 437 — Ehemalige Herstellerempfehlung; BGH, GRUR 2003, 446 — Preisempfehlung für Sondermodelle; BGH, GRUR 2004, 437 — Fortfall einer Herstellerpreisempfehlung).

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So liegt der Fall hier: In der Werbung in der T-anzeige (Anlage AS 1) des Urteils wird nicht darauf hingewiesen wird, dass gar keine Preisherabsetzung, sondern nur ein Vergleich mit einer UVP vorliegt. Durch die Werbung mit einem durchgestrichenen Preis wird beim angesprochenen Verkehr der Eindruck einer wirklichen Preisherabsetzung erweckt. Dieser Eindruck ist falsch, wenn tatsächlich nur ein Vergleich mit einer UVP des Herstellers vorgenommen wird.

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Für einen angesprochenen Verbraucher ist die erweckte Irreführung auch erheblich. Eine wirkliche Preisherabsetzung, z.B. aufgrund einer besonderen Aktion, erweckt den Eindruck einer besonderen Preisgünstigkeit des Angebots. Bei dem Vergleich „nur" mit einer UVP werden viele Verbraucher hingegen misstrauischer sein, da viele sogenannte UVP in Wirklichkeit nur Mondpreise sind. Das ist zumindest vielen Verbraucher auch bekannt. Die Werbung mit einer Preisherabsetzung hat eine große Sogwirkung, sodass eine wettbewerbsrechtliche Erheblichkeit gegeben ist.

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IV. Antrag zu Ziffer I. 2.

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Der Antrag war zurückzuweisen. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Werbung der Antragsgegnerin mit unverbindlichen Preisempfehlungen gemäß Anlage AS 2 und AS 3 irreführend ist.

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Nach der o.g  Rechtsprechung des BGH ist die Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung auch dann irreführend, wenn die unverbindliche Preisempfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist oder wenn sie im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht (mehr) gültig ist.

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1) Für die Kammer ist seitens der Antragsgegnerin glaubhaft gemacht, dass zum Zeitpunkt der Werbung der Antragsgegnerin von Seiten der jeweiligen Hersteller für die Matratze N eine unverbindliche Preisempfehlung in Höhe von 1.499,00 € und für die Matratze C eine unverbindliche Preisempfehlung in Höhe von 249,00 € tatsächlich gültig waren. Die Kammer hält dies für glaubhaft gemacht durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn E G vom 08.04.2022 (Anlage B 11) in Verbindung mit den Anlagen B 1 bis B 9, welche Herr G in seiner eidesstattlichen Versicherung im Einzelnen erläutert.

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Aus dem Gesichtspunkt „nicht gültige UVP“ lässt sich daher eine Irreführung nicht herleiten.

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2) Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die o.g. unverbindlichen Preisempfehlungen der jeweiligen Hersteller nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden sind.

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Zwar hat die Antragstellerin dargelegt und durch Vorlage diverser Angebote von Mitbewerbern glaubhaft gemacht, dass kein einziger Anbieter am Markt die beiden genannten Matratzen tatsächlich zu einem Preis verkauft, der nur annähernd an die UVP heranreicht. Im Regelfall sind Abweichungen von 50 % und mehr zu finden. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich bei den unverbindlichen Preisempfehlungen um sogenannte Mondpreise handelt. Dem Kammervorsitzenden ist aus diversen Verfahren sowie den Handelsrichtern in ihrer Funktion als erfahrene Geschäftsleute mit eigenen Unternehmen bekannt, dass Abweichungen von 50% und mehr z.B. vom Listenpreis nicht ungewöhnlich sind. Händlern ist es daher durchaus möglich, Produkte weit unter dem Listenpreis oder einer unverbindlichen Preisempfehlung an den Endverbraucher abzugeben.

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Insoweit hilft auch der Verweis der Antragstellerin auf eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast der Antragsgegnerin nicht weiter.

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Denn diese setzt ein „Sonderwissen“ des auf diese Weise Beweisbelasteten voraus, oder eine Möglichkeit dieses Wissen, notfalls mit rechtlichen Mitteln wie einer Auskunftsklage, zu beschaffen. So eine Möglichkeit eines Händlers gegenüber einem Hersteller besteht jedoch nicht, weder im vorliegenden Fall noch allgemein. Würde man den jeweiligen Händler für verpflichtet halten, sich die kalkulatorischen Grundlagen einer unverbindlichen Preisempfehlung beim Hersteller zu verschaffen, so bräuchte ein Wettbewerber nur Angebote verschiedener Wettbewerber mit von der unverbindlichen Preisempfehlung abweichenden Preisen vorlegen, um letztendlich an die Kalkulationsgrundlagen der Hersteller zu kommen. Das kann nicht richtig sein.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus der Natur des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

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Streitwert: 100.000,00 €