Versäumnisurteil: Unterlassungs- und Auskunftsanspruch wegen Markenverletzung durch gefälschte Prüfzeichen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erwirkt gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil wegen der Nutzung des Prüfzeichens/der Marke „X“ im Onlinehandel mit Briefmarken. Streitgegenstand ist die unberechtigte Kennzeichnung sowie das Inverkehrbringen nachträglich veränderter oder verschlechterter Markenware. Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt und verhängte Unterlassungs-, Auskunfts- und Feststellungsansprüche sowie Geldzahlungen; es setzte Ordnungsmittel und erklärte das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Versäumnisurteil: Klage wegen unbefugter Verwendung des Prüfzeichens/der Marke vollständig stattgegeben; Unterlassungs-, Auskunfts-, Feststellungs- und Zahlungsansprüche sowie Ordnungsmittel angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die unbefugte Verwendung einer Marke als Prüfzeichen im Warenverkehr begründet eine markenrechtliche Unterlassungsanspruch, wenn sie nicht von einem berechtigten Nutzer im Rahmen einer Echtheitsprüfung vorgenommen wurde.
Das Angebot oder der Vertrieb von mit einer Marke versehener Ware kann untersagt werden, wenn die Ware nach dem erstmaligen Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert worden ist und dadurch eine markenrechtliche Beeinträchtigung eintritt.
Bei markenverletzenden Handlungen kann der Berechtigte umfassende Auskunft über Hersteller, Lieferanten, Vorbesitzer, Mengen sowie Einkaufs- und Verkaufspreise verlangen, soweit dies zur Feststellung und Geltendmachung von Ansprüchen erforderlich ist.
Erscheint der Beklagte nicht oder bleibt substantiierter Vortrag des Klägers unangefochten, kann das Gericht im Versäumnisurteil Unterlassungs-, Auskunfts-, Feststellungs- und Zahlungsansprüche sowie vorläufige Vollstreckbarkeit anordnen und Ordnungsmittel festsetzen.
Tenor
für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird - bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - verurteilt, es zu unterlassen, im Onlinehandel mit Briefmarken
a) die Marke
"X"
zu benutzen und/oder mit der Marke versehene Briefmarken anzubieten, zu verkaufen oder anderweitig in den Verkehr zu bringen, wenn eine derartige Kennzeichnung nicht von einem berechtigten Nutzer der Marke im Rahmen einer Echtheitsprüfung erfolgt ist;
b) mit der Marke
"X"
versehene Briefmarken anzubieten, zu verkaufen oder anderweitig in den Verkehr zu bringen, wenn die gekennzeichneten Briefmarken nach dem erstmaligen Inverkehrbringen verändert und/oder verschlechtert worden sind.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger eine wahrheitsgemäße und vollständige Auskunft zu erteilen über
a) Namen und Anschriften von Herstellern, Lieferanten oder anderer Vorbesitzer markenverletzend gekennzeichneter Briefmarken,
b) die Menge der hergestellten und/oder ausgelieferten Briefmarken mit gefälschten Prüfzeichen,
c) Einkaufs- und Verkaufspreise von Briefmarken aufzulisten, die durch Aufbringen eines gefälschten Prüfzeichens manipuliert worden sind,
d) Einkaufs- und Verkaufspreise von gekennzeichneten Briefmarken aufzulisten, die nach dem erstmaligen Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert worden sind.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen hat, der dem Kläger durch markenverletzende Handlungen gemäß Ziffer 1. lit. a) und b) entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.584,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 17.03.2023 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung über diesen Betrag.
5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.584,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 25.03.2023 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung über diesen Betrag.
6. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 17.03.2023 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung über diesen Betrag.
7. Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit der Annahme der Rechnungen des Klägers zu Ziffern 4.-6. im Verzug ist.
8. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 17.03.2023 zu zahlen.
9. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 261.302.79 €
Rubrum
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.