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Landgericht Köln·84 O 41/23·25.07.2023

Unterlassung wegen unzulässiger Health‑Claims‑Werbung für „RD.“-Kapseln

ZivilrechtWettbewerbsrecht (UWG)Lebensmittelrecht/Health‑Claims‑VOStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Wettbewerbsverein klagte gegen die Online‑Werbung für das Nahrungsergänzungsmittel „RD.“, die mit den Angaben „Natürliches Verdauungsenzym“ und „Verdauungs Enzym Tabletten“ warb. Das Gericht prüfte, ob diese Aussagen gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. LGVO sind und damit ohne Zulassung verboten sind. Die Klage wurde vollumfänglich stattgegeben; die Werbung wurde untersagt und die Abmahnkostenpauschale zugesprochen. Begründet wurde dies damit, dass die Angaben beim Verbraucher eine fördernde Wirkung auf die Verdauung suggerieren und nicht zugelassen sind.

Ausgang: Klage auf Unterlassung wegen unzulässiger gesundheitsbezogener Werbeaussagen für „RD.“ Kapseln wurde stattgegeben; Abmahnkostenpauschale zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

1

Angaben, die eine konkrete Körperfunktion beschreiben und beim Verbraucher den Eindruck einer gesundheitsfördernden Wirkung hervorrufen, sind als gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Nr. 5 LGVO zu qualifizieren.

2

Gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel sind nach Art. 10 Abs. 1 LGVO untersagt, sofern sie nicht gemäß Art. 13 LGVO zugelassen und in die Zulassungsliste aufgenommen sind.

3

Die Verletzung eines Verbots der LGVO stellt ein unlauteres Verhalten dar; sie begründet einen Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 3a UWG.

4

Ist eine Abmahnung berechtigt, kann die Abmahnkostenpauschale nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG verlangt werden, sofern die Höhe nicht substantiiert bestritten wird.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG§ Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 LGVO§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 LGVO§ Art. 10 Abs. 1 LGVO§ Art. 13 LGVO§ Art. 10 LGVO

Tenor

I. Die Beklagten wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Beklagten zu 2., zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „RD.“ Kapseln zu werben:

1.

„Natürliches Verdauungsenzym“,

2.

„Verdauungs Enzym Tabletten“,

sofern dies geschieht wie aus der Anlage K 4 des Urteils ersichtlich.

II. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2023 zu zahlen.

III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 10.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Der Kläger ist ein gerichtsbekannter Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und unstreitig auch in diesem Rechtsstreit aktivlegitimiert im Sinne des § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG.

3

Die Beklagten werben im Internet auf der Verkaufsplattform Link entf. für das Nahrungsergänzungsmittel „RD.“ mit den Aussagen „Natürliches Verdauungsenzym“, „Verdauungs Enzym Tabletten“ und „Unterstützung der Augengesundheit“. Auf Anlage K 4 nimmt die Kammer Bezug.

4

Der Kläger mahnte die Beklagten mit Schreiben vom 30. Januar 2023 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K 5).

5

Die Beklagten antworteten mit Schreiben vom 8. Februar 2023 und gaben eine Teil-Unterlassungserklärung bezüglich der Aussage „Unterstützung der Augengesundheit“ ab, verteidigten die übrigen Aussagen und lehnten die Abgabe einer diesbezüglichen Unterlassungserklärung ab (Anlage K 6).

6

Der Kläger beantragt,

7

wie erkannt.

8

Die Beklagten beantragen,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie tragen im Wesentlichen vor:

11

Bereits ihrem klaren Wortlaut nach zielten die Angaben „Natürliches Verdauungsenzym“ und „Verdauungs Enzym Tabletten“ nicht auf eine verdauungsfördernde Wirkung des Produkts ab, sondern gäben nur die Bezeichnung (Fach-Terminus) des Stoffes R. wieder. Die Angabe werde auch nicht in dem Zusammenhang von Nahrungsergänzungsmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits gestellt.

12

Das Nahrungsergänzungsmittel enthalte, wie aus dem Produktnamen bereits ersichtlich sei, den Wirkstoff R.. Hierbei handele es sich um zwei Enzyme aus der Familie der Cysteinproteasen, welche in den 50er-Jahren des letzten Jahrhunderts im Stamm der Ananaspflanze entdeckt worden seien. Sie würden seitdem aus deren (Ananas-) Frucht und der (Ananas-) Pflanze selbst gewonnen. Das von der Beklagten zu 1) vertriebene Produkt selbst enthalte somit Enzyme.

13

Bei diesem Enzym handele es sich auch um sog. Verdauungsenzyme. Verdauungsenzyme seien Enzyme, die während der Verdauung im Verdauungssystem unter anderem Nahrung in ihre Einzelteile zerlegten.

14

Es handele sich bei den verwendeten Begrifflichkeiten mithin um die (Typ-) Bezeichnung des Inhaltsstoffs R., bei welchem es sich um ein (Verdauungs-) Enzym handele.

15

Die verwendete Begrifflichkeit falle daher mitnichten unter den Rechtsbegriff der gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 Health-Claims-Verordnung. Es werde lediglich der Inhaltsstoff wiedergegeben.

16

Die Bezeichnung "natürlich" bedeute nur, dass der Rohstoff von Naturprodukten und nicht von chemischen Kopien stamme.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat Erfolg.

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I. Unterlassungsantrag

21

1) Aktivlegitimation/Prozessführungsbefugnis

22

Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG unstreitig zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert.

23

2) Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf Grundlage der §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 VO EG 1924/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Lebensmittel-GesundheitsangabenVO = LGVO = Health-Claims-VO) zu.

24

Nach Art. 10 Abs. 1 LGVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht gemäß Art. 13 LGVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind. Außerdem müssen sie den allgemeinen und den speziellen Anforderungen der LGVO entsprechen. Gesundheitsbezogene Angaben sind gemäß Art. 2 Nr. 5 der LGVO alle Angaben, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Diese Definition trifft auf die angegriffenen Angaben ohne Weiteres zu. Die Kammer hat dazu in ihrem Anschreiben/Hinweis vom 11.07.2023 ausgeführt:

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„Mit den angegriffenen Aussagen „Natürliches Verdauungsenzym“ und/oder „Verdauungs Enzym Tabletten“ wird eine konkrete Körperfunktion beschrieben. Diese Angaben erwecken bei dem Verbraucher die Vorstellung, dass der Verzehr des beworbenen Lebensmittels zu einer Förderung seiner Verdauung führe. Folglich suggerieren die Bezeichnungen, dass ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit des Verbrauchers bestehe. Demnach handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 LGVO.

26

Da die Europäische Kommission diese Angabe weder für den Stoff R. noch für das hier streitbefangene Produkt zugelassen hat, ist die Verwendung dieser Angabe in der Werbung unzulässig und der Unterlassungsanspruch begründet.“

27

Art. 10 LGVO enthält ein Werbeverbot und ist damit eine Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, sodass der Verstoß hiergegen unlauter im Sinne von § 3a UWG und gemäß § 3 UWG zu unterlassen ist.

28

II. Abmahnkostenpauschale

29

Der Anspruch ist dem Grunde nach aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG begründet, da die Abmahnung des Klägers berechtigt war. Die Höhe der Abmahnkostenpauschale haben die Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 30.000,00 €