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Landgericht Köln·84 O 39/08·01.05.2008

Einstweilige Verfügung aufgehoben: 'Leipzig-Altenburg' nicht irreführend

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)MarkenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Betreiberin des Flughafens Leipzig/Halle beantragte Unterlassung gegen die Nutzung der Bezeichnung „Leipzig‑Altenburg“ durch den Flugplatz Nobitz und erwirkte zunächst einstweilige Verfügung. Streitgegenstand war, ob die Bezeichnung im Wettbewerb über Lage und Erreichbarkeit irreführt. Das Landgericht hob die Verfügung auf und wies den Antrag ab, da die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass der konkret angesprochene Verkehrskreis getäuscht werde; aus Inhalt und Kontext der Werbung ergebe sich eine regionale Zielrichtung.

Ausgang: Einstweilige Verfügung aufgehoben; Antrag auf Erlass einer Unterlassungsverfügung wegen angeblich irreführender Bezeichnung 'Leipzig‑Altenburg' als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung nach §§ 3, 5 UWG setzt voraus, dass die Anspruchstellerin darlegt und glaubhaft macht, dass die Verwendung der beanstandeten Bezeichnung bei dem konkret angesprochenen Verkehrskreis eine Irreführung über geographische Herkunft oder Erreichbarkeit bewirkt.

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Bei der Beurteilung der Irreführung ist der Blickwinkel des von der Werbung angesprochenen Verkehrskreises maßgeblich; das Gericht darf nicht sein eigenes Verständnis an die Stelle dieses Verkehrskreises setzen.

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Die Reichweite der Werbeansprache ist aus dem Inhalt und dem Kontext der Werbung zu ermitteln; die bundesweite Verfügbarkeit eines Werbemittels begründet nicht ohne weiteres eine bundesweite Adressierung aller Verbraucher.

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Markenrechtliche Unterlassungsansprüche wegen geographisch irreführender Bezeichnungen (§§ 126, 127, 128 MarkenG) erfordern ebenso eine substantiiert nachgewiesene Irreführungs‑ oder Verwechslungsgefahr im relevanten Verkehrskreis.

Relevante Normen
§ 709 ZPO§ 3 UWG§ 5 UWG§ 8 UWG§ 14 UWG§ 91 ZPO

Tenor

Die einstweilige Verfügung der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. 3. 2008 - Aktenzeichen 33 0 63/08 - wird aufgehoben; der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, sofern nicht zuvor die Antragsgegnerin Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

Tatbestand

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Die Antragstellerin betreibt den in Schkeuditz gelegenen Großflughafen Leipzig/Halle, der knapp 23 km von der Stadtmitte Leipzigs und knapp 28 km von der Stadtmitte Halles entfernt liegt.

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Die Antragsgegnerin betreibt im thüringischen Ort Nobitz einen Flugplatz, der bislang als "Altenburg-Nobitz" bezeichnet wurde; von dort bietet Ryanair Flüge nach London und Barcelona an. Der Flugplatz der Antragsgegnerin liegt in Nobitz bei Altenburg in 26 km Luftlinie von Zwickau oder 31 km Luftlinie von Gera oder 33 km Luftlinie von Chemnitz und gut 51 km von der Stadtmitte Leipzigs entfernt. Der Flugplatz der Antragsgegnerin verfügt über keinen eigenen Bahnanschluss; zum Bahnhof in Altenburg verkehren von Leipzig aus Züge tagsüber zeitweise mit einem Abstand von mehr als 50 Minuten und benötigen zwischen 41 und 56 Minuten Fahrtzeit. Ein Bus-Shuttle zwischen dem Leipziger Hauptbahnhof und dem Flugplatz der Antragsgegnerin verkehrt als Flughafenzubringer jeweils abgestimmt auf die Flüge von/nach London und von/nach Barcelona und benötigt an Fahrtzeit 1 Stunde und 10 Minuten.

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Beide Parteien bieten in ihren Internet-Auftritten Online-Buchungsmöglichkeiten an.

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Die Antragsgegnerin hat in ihrem Internetauftritt ihren Flugplatz in "Leipzig-Altenburg Airport" umbenannt. Die bisherige Domain www.###.com wird umgeleitet auf die Domain www.###.de. Ein inhaltsgleiches Angebot findet sich unter www.###.com. In Anzeigen in der Leipziger Volkszeitung vom 16. und 22. 2. 2008 warb die Antragsgegnerin unter Verwendung der Bezeichnung "Leipzig-Altenburg" bzw. "Leipzig-Altenburg Airport" für die Billigflüge nach Barcelona und Leipzig ab € 10,00.

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Die Antragstellerin erwirkte daraufhin gegen die Antragsgegnerin im Beschlusswege die nachstehende einstweilige Verfügung:

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hat die die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Internetauszügen (Werbung) und Fahrplänen des öffentlichen Personenverkehrs (Internetausdrucke) sowie weiterer Unterlagen.

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Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.

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Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 5, 8, 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügeing, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung , folgendes angeordnet:

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1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

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im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland

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a) zu Zwecken des Wettbewerbs die Bezeichnungen

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„Leipzig-Altenburg Airport"

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und/oder

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Leipzig-Altenburg"

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als Name oder als Teil des Namens ihres Unternehmens oder von Teilen ihres Unternehmens zu verwenden,

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b) sich zur Bezeichnung eines auf den Betrieb eines

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Flughafens oder der Durchführung von Flugreisen richteten Geschäftsbetriebs der Bezeichnung
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"Leipzig-Altenburg Airport".und/oder

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"Leipzig-Altenburg"zu bedienen und/oder

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derartige DienstleiStungen unter diesen Bezeichnungen anzubieten, durchzuführen und/oder zu bewerben und/oder

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dafür die Internetadressen

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www.###.deund/oder

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www.###.comzu benutzen,

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insbesondere soweit dies in einer der drei nachfolgend abgebildeten Formen geschieht:

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Bilddateien wurden entfernt

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2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

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Streitwert: 200.000,- €

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Landgericht Köln, den 03.03.2008  33. Zivilkammer

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Die Antragstellerin behauptet, dass die angesprochenen Verkehrskreise angesichts des Namensteils "Leipzig" einen Flughafen erwarten würden, der in Leipzig liegt oder zumindest von Leipzig aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht und schnell erreichbar sei, und nicht einen Flugplatz, der nur mit einer Bahn- und/oder Busreise von mehr als einer Stunde Dauer erreicht werden könne.

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Der weitere Namensbestandteil "-Altenburg" ändere hieran nichts, denn die Stadt Altenburg sei viel weniger bekannt als Leipzig, und ein erheblicher Teil des Publikums werde sogar davon ausgehen, dass es sich um einen Stadtteil oder Vorort von Leipzig handele. In der Kombination der beiden Städtenamen liege eine Täuschung über die tatsächliche Lage und Erreichbarkeit des Flugplatzes Nobitz.

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Viele Flugreisende, die nicht aus dem Umfeld von Altenburg anreisen, würden ihre Buchungsentscheidung davon abhängig machen, ob ein Flughafen in der Nähe von Leipzig liege und von dort, insbesondere vom dortigen Hauptbahnhof, leicht mit öf-fentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen sei.

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Wegen der irreführenden Bezeichnung bestehe ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5 UWG sowie auch aus §§ 128, 126, 127 Markengesetz.

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Nach Widerspruch beantragt die Antragstellerin,die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

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Die Antragsgegnerin bestreitet die Gefahr einer Irreführung. Dem aufgeklärten Verbraucher sei bewusst, dass sich der Flughafen einer Großstadt nur in den seltensten Fällen auf deren Flur befinden werde. Der Flughafen Altenburg liege innerhalb der sogenannten "Metropolregion Sachsendreieck" mit Leipzig als nächstem und größtem Bezugspunkt. Altenburg selbst mit 38.000 Einwohnern verfüge nicht nur über die erforderliche geografische Anbindung und Ausrichtung nach Leipzig, sondern könne für sich als Kreisstadt einen durchaus signifikanten Bekanntheitsgrad beanspruchen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben, weil die Kammer nicht festzustellen vermag, dass die Verwendung der Bezeichnung "Leipzig-Altenburg" oder "Leipzig-Altenburg Airport" in der Werbung der Antragsgegnerin irreführend ist, weshalb der seitens der Antragstellerin auf §§ 3, 5 UWG gestützte Unterlassungsanspruch zu verneinen ist.

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Die Mitglieder der Kammer gehören nicht zu den von der Werbung der Antragsgegnerin angesprochenen Verbrauchern. Auch wenn die Werbung der Antragsgegnerin über Internet bundesweit abrufbar ist und Exemplare der Leipziger Volkszeitung etwa im Bahnhofs-zeitschriftenhandel erhältlich sein mögen, bedeutet dies nicht, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Werbung auch im Rheinland ansässige Verbraucher erreichen will.

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Der Kreis, den die Antragsgegnerin ansprechen will, ergibt sich eindeutig aus ihrem Internetauftritt, in dem sie die Ent-fernungen von verschiedenen größeren Städten zu ihrem Flugplatz aufführt, nämlich von Chemnitz, Leipzig, Jena, Plauen, Halle und Dresden und in etwas weiterer Entfernung von Hof, Bayreuth und Magdeburg. Zu recht ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass ihr Angebot für in noch weiterer Entfernung ansässige Verbraucher, etwa eben die im Rheinland, ohne jedes Interesse ist. Denn die Antragsgegnerin kann von ihrem Flugplatz aus allein die beiden Verbindungen mit Ryanair nach London und Barcelona anbieten. Wer jedoch im Raum Köln/Düsseldorf ansässig ist, hat in dem hiesigen Bereich diverse Möglichkeiten, auch mit Billig-Fluglinien zu diesen beiden Städten zu fliegen, und kommt nicht auf den Gedanken, hierzu den Flugplatz der Antragsgegnerin nutzen zu wollen, zumal dies zunächst eine längere beschwerliche Anreise in die zu den Flugzielen entgegengesetzte Richtung bedeuten würde. Entsprechendes gilt für die Zeitungsanzeigen, in denen eben diese beiden Flugverbindungen nach Barcelona und London beworben werden.

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Zielt die Werbung der Antragsgegnerin nur auf die Verkehrskreise ab, die im Großraum Magdeburg, Leipzig, Dresden und Bayreuth ansässig sind, und gehören die Mitglieder der Kammer nicht zu diesen angesprochenen Verkehrskreisen, vermögen sie aus eigener Sachkunde nicht zu beurteilen, ob die von der Antragsgegnerin in der Werbung verwendete Bezeichnung ihres Flugplatzes irreführend ist. Die Kenntnisse der Mitglieder der Kammer etwa im Hinblick auf die geographischen' Verhältnisse sowie Bekanntheit und Bedeutung von Altenburg entsprechen nicht denjenigen, die in der Region ansässig sind und an die sich die Werbung der Antragsgegnerin richtet. Die Mitglieder der Kammer vermögen deshalb nicht aus eigener Erfahrung festzustellen, wie der von der Werbung angesprochene Verbraucher diese versteht, und dürfen deshalb nicht ihr eigenes Verständnis an Stelle des Verständnisses des angesprochenen Verbrauchers setzen. Dafür, dass dieser die Werbung in dem Sinne versteht, wie die Antragstellerin vorgetragen hat, hat die Antrastellerin ein sonstiges Glaubhaftmachungsmittel nicht beigebracht.

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Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des auf §§ 128, 126, 127 Markengesetz gestützten Unterlassungsanspruch, weil auch insoweit die Kammer festzustellen hätte, dass die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung durch die Antragsgenerin in dem konkreten Umfeld die Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft herbeiführt.

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Soweit die Antragstellerin den Gerichtststand Köln ersichtlich im Hinblick auf die hier getroffenen Entescheidungen bezüglich des Flughafens Weeze gewählt  hat, hat sie hierbei verkannt, dass eine Werbung für einen Flughafen Düsseldorf-Weeze auch die im Kölner Raum ansässigen Verbraucher betraf, weil manche Flugziele für Kölner überhaupt nur von Düsseldorf aus zu erreichen sind und Düsseldorf aufgrund seiner Nähe zu Köln ohnehin als Alternative in Betracht kommt. Als eine solche Anternative bietet sich für die beiden einzig angebotenen Flugziele Barcelona und London ein Flughafen "Leipzig-Altenburg" aber eben nicht an.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.