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Landgericht Köln·84 O 36/07·19.07.2007

Kostenfolge nach Rücknahme des Antrags auf einstweilige Verfügung; Beschlussverfügung wirkungslos

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen. Das Landgericht erklärt die Beschlussverfügung der Kammer vom 16.03.2007 für wirkungslos und entscheidet, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens trägt. Die Entscheidung stützt sich auf die Erledigung des Antragsverfahrens durch Rücknahme.

Ausgang: Beschlussverfügung als wirkungslos erklärt; nach Rücknahme des Antrags trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung trägt der Antragsteller regelmäßig die Kosten des Verfahrens.

2

Eine von der Kammer erlassene Beschlussverfügung entfaltet keine Wirkung, wenn der zugrunde liegende Antrag zuvor zurückgenommen wurde.

3

Die Rücknahme des Antrags führt zur Erledigung des einstweiligen Antragsverfahrens und macht weitergehende Verfahrensverfügungen insoweit ohne Grundlage.

4

Zur Festsetzung der Kosten genügt die Erledigung des Verfahrens durch Rücknahme; es bedarf keiner gesonderten aufrechterhaltenden Kostengrundentscheidung.

Tenor

trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens, nachdem er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen hat.

Rubrum

1

Die Beschlussverfügung der Kammer vom 16. März 2007 ist wirkungslos.