Einstweilige Verfügung: Pflichtangabe der zuständigen Aufsichtsbehörde im Internet
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin, weil deren Internetangebot keine Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde enthielt. Das Landgericht Köln gewährte die Verfügung aufgrund vorgelegter Webseiten-Ausdrucke als glaubhaft gemacht. Zur Stützung der Maßnahme berief sich das Gericht auf § 5 Abs.1 Nr.3 TMG und wettbewerbsrechtliche Vorschriften des UWG; die Dringlichkeit wurde ohne mündliche Verhandlung festgestellt. Es wurde ein weitreichendes Zuwiderhandlungsandrohen (Ordnungsgeld/Ordnungshaft) ausgesprochen.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Anbieterin erlassen: Unterlassung der Internetdienstleistung ohne Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Anbieter von Telemedien müssen die nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG erforderlichen Pflichtangaben, insbesondere zur zuständigen Aufsichtsbehörde, im geschäftlichen Internetauftritt angeben.
Unterbleiben der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben im geschäftlichen Onlineauftritt kann eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungspflicht nach UWG begründen und die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen.
Für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung genügt die Glaubhaftmachung des Anspruchs durch geeignete Beweismittel (z. B. Ausdrucke der Internetseite) sowie die Darlegung der Dringlichkeit; in dringenden Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden.
Das Gericht kann für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine gerichtlich angeordnete Unterlassung ein Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft festsetzen, um die Durchsetzbarkeit der Verfügung zu sichern.
Tenor
hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Ausdrucken der Internetseite der Antragsgegnerin sowie weiterer Unterlagen.
Es wird deshalb auf Antrag des Antragstellers gemäß
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG, §§ 3, 4 Nr. 11, 8, 12 UWG sowie §§ 91, 890, 936ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts Folgendes angeordnet:
1. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
ihre Dienst im Internet anzubieten, ohne hierbei wie nachfolgend wie-dergegeben Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen:
(es folgt eine Darstellung)