Unterlassung der gesundheitsbezogenen Werbung für Biozidprodukt „I A N E“ (LG Köln)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ein Wettbewerbsverein, machte Unterlassung gegen die Beklagte geltend, die für das Biozidprodukt „I A N E“ gesundheitsbezogene Werbeaussagen verbreitete. Zentrale Frage war, ob die Angaben nach Art.72 BiozidVO i.V.m. § 3a UWG irreführend sind. Das Landgericht Köln gab der Klage statt und untersagte die beanstandeten Aussagen wegen unzulässiger innerlicher Anwendung, Verharmlosung von Risiken und fehlender wissenschaftlicher Nachweise. Die Beklagte wurde zur Kostentragung und mit Ordnungsmitteln bedroht verurteilt.
Ausgang: Klage des Vereins auf Unterlassung der beanstandeten gesundheitsbezogenen Werbung für das Produkt ‚I A N E‘ wurde stattgegeben; Beklagte mit Ordnungsmitteln bedroht verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Art. 72 der Biozidverordnung stellt marktverhaltensregelnde Verbote dar und ist als Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG anwendbar; irreführende Angaben zu Risiken, Umweltgefahr oder Wirksamkeit sind wettbewerbswidrig.
Die Bewerbung eines Biozidprodukts für innerliche Anwendungen (z. B. Mund‑ und Rachenraum) ist unzulässig, weil derartige Zweckbestimmungen Arzneimitteln vorbehalten und nicht zum Anwendungsbereich registrierter Biozide gehören.
Gesundheitsbezogene Werbeaussagen, die das Risikopotential verharmlosen (etwa ‚ungiftig‘ oder ‚Schleimhäute werden nicht angegriffen‘), sind nach Art.72 Abs.3 BiozidVO unabhängig von ihrer faktischen Richtigkeit unzulässig.
Für gesundheitsbezogene Wirksamkeits‑ oder Desinfektionsbehauptungen ist ein wissenschaftlicher Nachweis erforderlich; fehlt ein solcher Nachweis, rechtfertigt dies ein Unterlassungsgebot.
Tenor
I. Die Beklagte wird über das Teil-Anerkenntnisurteil der Kammer vom 27.04.2021 hinaus verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
für das Produkt „I A N E“ mit den Angaben
a) „Mund- & Rachenraum: 2-3 Sprühstöße in den Mund- & Rachenraum“
b) „keine giftigen und ätzenden Rückstände“
und/oder
„Schleimhäute werden nicht angegriffen“
c) „Als Zusatz in einem Ultraschall-Vernebler desinfiziert der I A die Raumluft“
zu werben,
sofern dies jeweils geschieht, wie im Internetauftritt abgerufen am 01.12.2020 unter https://www.q.tv und aus der Anlage K 3 des Urteils ersichtlich.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 5.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Er ist in diesem Rechtsstreit unstreitig aktivlegitimiert im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
Die Beklagte bewirbt im Internet unter der Domain www.q.tv de für das Produkt „I A N E 500 ml Konzentrat inkl. Zubehör“ unter anderem mit den im Tenor zu I. wiedergegebenen Werbeangaben, die nach Erlass des Teil-Anerkenntnisurteils der Kammer vom 27.04.2021 allein noch streitgegenständlich sind. Wegen der Einzelheiten nimmt die Kammer auf die Anlage K 3 des Urteils Bezug.
Der Kläger, der die noch streitgegenständlichen Werbeaussagen für unzulässig hält, hat die Beklagte mit Schreiben vom 07.12.2020 erfolglos abgemahnt (Anlage K 4).
Mit der vorliegenden Klage verfolgt er sein Unterlassungsbegehren weiter.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die (noch) angegriffenen Aussagen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat – soweit über sie nach Erlass des Teil-Anerkenntnisurteils der Kammer vom 27.04.2021 noch zu entscheiden war - Erfolg. Im Einzelnen:
I. Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG unstreitig prozessführungsbefugt.
II. Unterlassungsanspruch
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbeaussagen aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3a UWG i.V.m. Art. 72 Abs. 3 der Biozidverordnung EU 528/2012.
1) Die Bestimmungen des Artikels 72 der Biozidverordnung EU 528/2012 sind Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen. Dies stellt die Beklagte nicht in Abrede.
2) Das beworbene Produkt unterfällt als registriertes Biozid Art. 72 der Biozidverordnung EU 528/2012. Es ist für die Produktarten 1, 2, 3, 4, 5, 11 und 12 zum Anhang V der Biozidverordnung bei der Bundesstelle für Chemikalien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als Biozid registriert (Anlagenkonvolut K 5).
3) Gemäß Art. 72 Abs. 3 der Biozidverordnung EU 528/2012 darf in der Werbung für Biozidprodukte das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produktes für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend sind. Die Werbung für ein Biozidprodukt darf auf keinen Fall die in Satz 2 beispielhaft genannten Werbeaussagen oder ähnliche Hinweise enthalten.
Unter diesem Gesichtspunkt erweisen sich die drei noch streitgegenständlichen Angaben der Beklagten als wettbewerbswidrig.
a) Mit der Angabe „Mund- & Rachenraum: 2-3 Sprühstöße in den Mund- & Rachenraum“ wird mit einer Anwendung des Produktes geworben, für die das Produkt nicht zugelassen ist. Das Produkt ist zwar als Biozid auch zur Anwendung in der Produktart 1 zur Hauptgruppe 1 des Anhangs V der Biozidverordnung und damit zur Verwendung für die menschliche Hygiene registriert. Die innerliche Anwendung im Mund- und Rachenraum gehört jedoch nicht zum Anwendungsbereich eines Biozids. Produkte mit der Zweckbestimmung zur Desinfektion in der innerlichen Anwendung sind Arzneimittel.
Auf die Allgemeinverfügung des BAuA vom 02.04.2020 (Anlage B 1) kann sich die Beklagte nicht berufen. Wie der Kläger zutreffend ausführt, beinhaltet diese Allgemeinverfügung allein eine Zulassung zur Abgabe an und Verwendung durch berufsmäßige Verwender und zudem nur zur Flächendesinfektion. Die Beklagte bewirbt ihr Produkt jedoch gegenüber Endverbrauchern und darüber hinaus zur Anwendung im Mund- und Rachenraum, die sicherlich nicht dem Anwendungsbereich der Flächendesinfektion unterfällt.
b) Die Angaben der Beklagten „keine giftigen und ätzenden Rückstände“ und/oder „Schleimhäute werden nicht angegriffen“ verharmlosen die Risiken der Anwendung des Biozids im Sinne des Art. 72 Abs. 3 der Biozidverordnung EU 528/2012.
Nach dessen Satz 2 dürfen auf keinen Fall die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotential“ und/oder „unschädlich“ oder ein ähnlicher Hinweis in der Werbung verwendet werden. Die Aussage „Schleimhäute werden nicht angegriffen“ ist als ähnlicher Hinweis zu qualifizieren, wird damit doch das Risikopotential für die Schleimhäute negiert.
Ebenso darf nach Satz 2 auf keinen Fall die Angabe „ungiftig“ oder ein ähnlicher Hinweis in der Werbung verwendet werden. Die angegriffene Aussage „keine giftigen und ätzenden Rückstände“ ist ein ähnlicher Hinweis. „keine giftigen“ steht der Angabe „ungiftig“ gleich. Ob das Produkt im Einsatz auf Oberflächen in Wasser und Salz, also Stoffe, die weder giftig noch ätzend sind, zerfällt, ist unerheblich. Nach § 72 Abs. 3 der Biozidverordnung EU 528/2012 dürfen derartige Angaben unabhängig davon, ob sie zutreffend sind oder nicht, nicht gemacht werden.
c) Die Angabe der Beklagten „Als Zusatz in einem Ultraschall-Vernebler desinfiziert der I A die Raumluft“ hält die Kammer nach nochmaliger Überprüfung der Rechtslage ebenfalls für irreführend.
Die Beklagte bezieht sich zur Rechtfertigung der Werbeaussage und zu ihrem wissenschaftlichen Nachweis auf die Anlage B 4. Diese beinhaltet jedoch eine „Untersuchung von Oberflächen mittels Abklatschtest“, nicht jedoch die Verwendung des Biozids als Zusatz in einem Ultraschall-Vernebler zur Desinfektion der Raumluft.
Dies ist bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert und diskutiert worden (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung), so dass es auf die weiteren Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 27.08.2021 nicht ankommt. Der Beklagten musste daher auch keine Gelegenheit gegeben werden, zum Schriftsatz des Klägers vom 27.08.2021 Stellung zu nehmen.
Unabhängig davon, wer die Darlegungs- und Beweislast für die wissenschaftliche Absicherung der als gesundheitsbezogen zu bewertenden Werbeangabe der Beklagten trägt, gibt es mithin (unstreitig) keinen wissenschaftlichen Nachweis für die Werbeangabe der Beklagten. Die Beklagte war daher antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 30.000,00 € (für den gesamten Rechtsstreit)