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Landgericht Köln·84 O 32/21·26.04.2021

Unterlassungsanspruch wegen irreführender Biozid-Werbung und fehlender Grundpreisangaben

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Preisangabenrecht (PAngV)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat Unterlassung gegen die Beklagte wegen Werbung für Biozide und Insektizide sowie wegen irreführender Produktangaben geltend gemacht. Zentrale Fragen betrafen das Erfordernis des vorgeschriebenen Biozid-Warnhinweises, die Pflicht zur Angabe des Grundpreises nach § 2 Abs. 1, 3 PAngV sowie irreführende Gesundheits-/Unbedenklichkeitsaussagen. Das LG verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der beanstandeten Werbung unter Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft und zur Zahlung von 232 € nebst Zinsen.

Ausgang: Klage auf Unterlassung wegen fehlender Warnhinweise, fehlender Grundpreisangabe und irreführender Gesundheitsangaben in der Werbung stattgegeben; Zahlung von 232 € nebst Zinsen verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Werbung für Biozidprodukte muss den vorgeschriebenen Warnhinweis deutlich vom übrigen Werbetext abgehoben wiedergeben, andernfalls kann ein Unterlassungsanspruch begründet sein.

2

Bei Werbung für in Fertigverpackungen angebotene Erzeugnisse gegenüber Letztverbrauchern ist der Grundpreis anzugeben; § 2 Abs. 1, 3 PAngV verlangt die Angabe des Preises je Mengeneinheit einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.

3

Werbeaussagen, die die Ungefährlichkeit oder vermeintlich natürliche Beschaffenheit von Biozid- oder Insektenbekämpfungsprodukten behaupten, können irreführend und wettbewerbswidrig sein und Unterlassungsansprüche begründen, wenn dafür keine ausreichende Basis besteht.

4

Zur Durchsetzung eines Unterlassungsgebots kann das Gericht Zwangsmittel wie Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft anordnen; die Androhung solcher Zwangsmaßnahmen ist zur Sicherstellung der Wirksamkeit des Verbots zulässig.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1, 3 Preisangabenverordnung

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1. für Biozide wie das Desinfektionsmittel "I - 500 ml" und/oder wie die Insektizide/Akarizide "Q - 50 ml" und "J - 500 ml" zu werben, ohne den Hinweis "Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen" deutlich vom Rest der Werbung abgehoben wiederzugeben, wobei statt des Wortes "Biozidprodukte" auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden kann;

sofern dies jeweils geschieht, wie im Internetauftritt abgerufen am 01.12.2020 unter https://www.q1.tv und aus der Anlage K 3 des Urteils ersichtlich;

2. für Biozide in Fertigverpackungen wie das Desinfektionsmittel "I - 500 ml" und/oder wie die Insektizide/Akarizide "Q - 50 ml" und "J - 500 ml" gegenüber Letztverbrauchern mit Preis- und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis gemäß § 2 Abs. 1, 3 Preisangabenverordnung anzugeben, mithin den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, welche umgerechnet für jeweils 1 l bzw. 100 ml zu zahlen ist,

sofern dies jeweils geschieht, wie im Internetauftritt abgerufen am 01.12.2020 unter https://www.q1.tv und aus der Anlage K 3 des Urteils ersichtlich;

3. für das Produkt "I 1" mit den Angaben

b) "(...) mit I 1 können Sie jederzeit ein natürliches Desinfektionsmittel herstellen."

und/oder

"Ungiftig für Mensch und Umwelt"

zu werben,

sofern dies jeweils geschieht, wie im Internetauftritt abgerufen am 01.12.2020 unter https://www.q1.tv und aus der Anlage K 3 des Urteils ersichtlich.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 232,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2021 zu zahlen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.