UWG: Irreführende Werbung zu CO2-Ausgleich und SAF bei Flugreisen
KI-Zusammenfassung
Ein klagebefugter Verbraucherverband nahm ein Luftfahrtunternehmen wegen „nachhaltiger fliegen“-Werbung in Anspruch. Streitgegenstand waren Aussagen zum „CO2-Emissionen ausgleichen“ durch Klimaschutzprojekte sowie zur „direkten“ Reduktion flugbezogener CO2-Emissionen durch Zukauf von SAF. Das LG Köln bejahte eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG, weil die Werbung eine (nahezu) CO2‑/Klimaneutralität nahelege, Umfang und Bezug der Kompensation aber unklar blieben und teils unzutreffende Projektbezüge enthielt. Zudem werde durch die SAF-Aussage ein unmittelbarer Effekt auf den konkret gebuchten Flug suggeriert, während die tatsächliche Verwendung erst später und auf anderen Flügen erfolge; spätere FAQ-Hinweise genügten nicht zur Korrektur.
Ausgang: Unterlassung der beanstandeten CO2-Ausgleichs- und SAF-Werbung vollständig zugesprochen; Beklagte trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Umweltbezogene Werbeaussagen, die einen „Ausgleich“ oder eine „Kompensation“ von CO2-Emissionen nahelegen, sind als Angaben über wesentliche Vorteile einer Dienstleistung am Maßstab des § 5 Abs. 1 UWG zu messen.
Eine Irreführung liegt vor, wenn die Werbung den Eindruck einer (nahezu) CO2‑/Klimaneutralität oder eines wirksamen Emissionsausgleichs erweckt, ohne transparent zu machen, in welchem Umfang und bezogen auf welche Emissionsgrundlage (konkreter Flug/flugbezogene Emissionen) der Ausgleich erfolgen soll.
Wird mit der Reduktion „direkt während der Buchung“ durch nachhaltige Flugkraftstoffe (SAF) geworben, ist dies irreführend, wenn der Verbraucher annehmen darf, der Zukauf wirke sich auf den konkret gebuchten Flug aus, tatsächlich aber erst später auf anderen Flügen umgesetzt wird.
Eine zunächst irreführende Kernaussage wird nicht dadurch ausreichend neutralisiert, dass auf nachgelagerten Informationsseiten oder in FAQ nur für weiter recherchierende Nutzer einschränkende Hinweise enthalten sind.
Eine Werbung ist auch dann irreführend, wenn sie sich mit Klimaschutzprojekten schmückt, die zum Zeitpunkt der Werbung tatsächlich nicht (mehr) unterstützt werden.
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen Vorständen der Beklagten,
zu unterlassen,
a.
den Verkauf von Flugreisen mit der Aussage
„CO2-Emissionen ausgleichen durch einen Beitrag zu Klimaschutzprojekten“
wenn dies wie nachfolgend und in den Anlagen K 1 und K 2 wiedergegeben geschieht, insbesondere wenn dazu folgende Erläuterung zu den verwendeten Klimaschutzprojekten gegeben wird: „Alle Projekte sorgen dafür, dass langfristig entweder CO2-Emissionen eingespart oder aus der Atmosphäre gebunden werden.“:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
b.
den Verkauf von Flugreisen mit der Aussage
zu bewerben,
„Mit unseren Angeboten zum nachhaltigeren Fliegen können Sie Ihre flugbezogenen CO2-Emissionen direkt während der Buchung durch den Einsatz nachhaltiger Flugkraftstoffe (SAF) reduzieren.“
wenn dies wie nachfolgend und in der Anlage K 13 wiedergegeben geschieht:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar zu Ziffer 1.a) und b) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 EUR und im Übrigen in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags.
Rubrum
| 84 O 29/24 |
Landgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 21.02.2025
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, den Handelsrichter und den Handelsrichter
für Recht erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen Vorständen der Beklagten,
zu unterlassen,
a.
den Verkauf von Flugreisen mit der Aussage
„CO2-Emissionen ausgleichen durch einen Beitrag zu Klimaschutzprojekten“
wenn dies wie nachfolgend und in den Anlagen K 1 und K 2 wiedergegeben geschieht, insbesondere wenn dazu folgende Erläuterung zu den verwendeten Klimaschutzprojekten gegeben wird: „Alle Projekte sorgen dafür, dass langfristig entweder CO2-Emissionen eingespart oder aus der Atmosphäre gebunden werden.“:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
b.
den Verkauf von Flugreisen mit der Aussage
zu bewerben,
„Mit unseren Angeboten zum nachhaltigeren Fliegen können Sie Ihre flugbezogenen CO2-Emissionen direkt während der Buchung durch den Einsatz nachhaltiger Flugkraftstoffe (SAF) reduzieren.“
wenn dies wie nachfolgend und in der Anlage K 13 wiedergegeben geschieht:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar zu Ziffer 1.a) und b) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 EUR und im Übrigen in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Der Kläger ist ein klagefähiger Verbraucherverband. Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen innerhalb des Konzerns N. Group. Die Beklagte warb auf ihrer Website unter der Ankündigung „Jetzt nachhaltiger fliegen“ mit den Möglichkeiten „Buchen und Flug ausgleichen“ sowie „Früheren Flug ausgleichen“, es wird auf die Anlage K13 verwiesen. Der Kläger beanstandet mit ihren Anträgen zu Ziffer 1.a) und 1.b) im vorliegenden Rechtsstreits diese Werbung der Beklagten.
Zu dem Antrag unter 1.a): In Bezug auf die unter dem Stichwort „nachhaltiger Fliegen“ beworbene zweite Möglichkeit, „Früheren Flug ausgleichen“, eröffnete die Beklagte neben dem Erwerb von SAF noch das Angebot, „CO2-Emissionen durch Beiträge zu Klimaschutzprojekten auszugleichen“. Die Website der Beklagten enthielt u.a. eine kurze Erläuterung (Anlage K1) zu zertifizierten Klimaschutzprojekten, es wurden bespielhaft die Anschaffung von CO2–sparenden Kochern, die Bereitstellung von sauberem Trinkwasser und die Wiederherstellung deutscher Moorlandschaften genannt. Auf einer weiteren Informationsseite (Anlage K2) hieß es noch nach Darstellung der Zertifikate: „Alle Projekte sorgen dafür, dass langfristig entweder CO2- Emissionen eingespart oder aus der Atmosphäre gebunden werden.“ Ferner wird ein Waldschutzprojekt in H. erwähnt, welches die Beklagte jedoch seit Ende Dezember 0000 nicht mehr unterstützt. Der Kläger beanstandete mit Schreiben vom 30.01.2024 die Aussage „CO2-Ausstoß Ihres Fluges kompensieren“ bezogen sowohl auf den Erwerb von SAF als auch auf die Beteiligung an Klimaschutzprojekten. Bei keiner der beiden Varianten werde die versprochene CO2-Neutralität erreicht.
Zu dem Antrag unter 1.b): Ebenfalls unter dem Stichwort „Jetzt nachhaltiger Fliegen“ warb die Beklagte im Rahmen der zu wählenden Möglichkeit „Buchen und Flug ausgleichen“ mit folgender Ankündigung:
„Mit unseren Angeboten zum nachhaltigeren Fliegen können Sie Ihre flugbezogenen CO2-Emissionen direkt während der Buchung durch den Einsatz nachhaltiger Flugkraftstoffe (SAF) reduzieren.“
Es folgten Erläuterungen zu der „individuellen Möglichkeit Ihre Reise nachhaltiger zu gestalten“, wobei hier der „Einsatz nachhaltiger Flugkraftstoffe (SAF)* zur Reduktion Ihrer flugbedingten CO2-Emission“ genannt wird. Weiter unten heißt es noch:
„Nachhaltige Flugkraftstoffe, sogenannte Sustainable Aviation Fuels (SAF), werden nicht aus fossilen Rohstoffen, sondern auf Basis erneuerbarer Energieträger, wie zum Beispiel gebrauchte Speiseöle oder aus Abfällen der Agrarwirtschaft hergestellt. Im Vergleich zu herkömmlichem Kerosin spart SAF mindestens 80 % der Treibhausgasemissionen über die gesamte Wertschöpfungskette ein und reduziert daher unmittelbar Ihren flugbezogenen CO,-Ausstoß.“
Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausgestaltung der Website wird auf die Anlage B25 verwiesen. Der Leser dieser Ankündigung gelangte durch Anklicken des Links „Mehr Informationen zu SAF“ zu einer Informationsseite der Beklagten zu SAF. Dort wurde die Vorgehensweise der Beklagten näher erläutert. Eine ähnliche Erläuterung befand sich auch auf der FAQ-Website zu SAF. Dort wurde noch deutlicher erklärt, dass das gekaufte SAF keine Anwendung auf dem konkret gebuchten Flug finde. Vielmehr versprach die Klägerin, dass sie das gekaufte SAF innerhalb der nächsten sechs Monate auf irgendeinem Flug der N. Group einsetze. Der Kläger beanstandete mit E-Mail vom 13.11.2024, dass es sich um eine Irreführung des Verbrauchers handele, da nicht von Vornherein – sondern erst durch Weiterleitungen für Interessierte - klargestellt werde, dass es sich hier um ein Zukunftsversprechen handele, bei dem nicht direkt während der Buchung eine Kompensation stattfinde.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die beanstandeten Werbungen und Aussagen aus mehreren Gründen irreführend i.S.d. § 5 Abs.1 UWG oder § 5a UWG seien:
Die Beklagte lasse durch die Art und Weise der streitgegenständlichen Bewerbung, insbesondere durch das Versprechen eines „Ausgleichs“ den Verbraucher und die Verbraucherin in dem Glauben, dass mit der Geldzahlung für den angeblichen Ausgleich der CO2-Emissionen die Klimaeffekte des Fluges kompensiert seien, was nicht der Wahrheit entspräche, worüber die Beklagte näher aufklären müsse. Der Kläger behauptet, dass die erwähnten Klimaschutzprojekte nicht geeignet seien, nachhaltig CO2 zu reduzieren, so dass die Reduktion auch dem durch den Flug verursachten Emissionen entspräche. Der Kläger begründet näher, dass die Zertifizierungen allein keine CO2-Neutralität für konkrete Flugbuchungen gewährleiste. Insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung der Waldprojekte sei dies unmöglich. Schließlich bemängelt der Kläger, dass die Beklagte zu den CO2-Emissionen eines Fluges nicht die „nichtflugbezogenen“ CO2-Emissionen, wie etwa die Emissionen beim Check-In, bei der Betankung, bei der Anreise der Mitarbeiter etc. mit einbeziehe. Die nicht zureichende Aufklärung (§ 5a UWG) ergäbe sich zusätzlich aus dem Umstand, dass die Beklagte an keiner Stelle erwähne, dass das Klima beim Fliegen in erheblicher Weise auch durch die weiteren „Nicht-CO2-Effekte“, wozu insbesondere Kondensstreifen, Zirruswolken, Rußemissionen, SO2-Emissionen, NOx-Emissionen und Wasserdampfemissionen zählten, geschädigt werde. Die Beklagte erwecke jedoch den falschen Eindruck, dass mit der angeblichen Kompensation der CO2-Emissionen der jedenfalls weitaus größte Anteil an den relevanten Treibhausgasen kompensiert und der Klimaschutz daher gewährleistet werde. Die Werbung mit der Möglichkeit, SAF dazu zu kaufen, suggeriere ferner zum einen, dass der konkrete Flug tatsächlich emissionsärmer, wenn nicht gar klimaneutral in Bezug auf den einzelnen Passagier durchgeführt werde. Insbesondere werde nicht hinreichend klargestellt, dass der gekaufte SAF erst in den nächsten Monaten und nicht für den konkreten Flug verwendet werde.
Der Kläger beantragt,
wie (im Hauptantrag) erkannt, zu Ziffer 1.b) hilfsweise mit der Ergänzung:
wenn dies wie nachfolgend und in der Anlage B 25 (in Ergänzung zu K 13) wiedergegeben geschieht:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Verbraucher den Begriff CO2-neutral nicht mit klimaneutral verwechselten, sie habe hinreichend informiert. Die Beklagte meint, die Aufklärungspflichten, die der Kläger bei umweltbezogener Werbung für erforderlich hält, seien überspannt. Die Beklagte sei z.B. nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, welche nicht flugbezogenen CO2-Emissionen im Rahmen der beworbenen Zusatzleistung nicht berücksichtigt werden. Die Beklagte sei auch nicht gem. § 5a UWG dazu verpflichtet, ihre Kunden darüber aufzuklären, dass mit Hinzubuchen der beworbenen CO2-Kompensation ein Ausgleich aller Klimawirkungen des Fluges nicht einhergeht. Nicht jeder Flug sei mit erheblichen Nicht-CO2-Wirkungen verbunden. Einen solchen Hinweis erwartet der Verkehr, der durch die Zusatzinformationen überfordert werde, daher nicht. Die Beklagte behauptet, dass die Zertifikate durchaus geeignet seien, die CO2-Emissionen der Fluggäste „auszugleichen“.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung beider beanstandeter Werbungen aus den §§ 8, 3, 5 Abs.1 Satz 2 Nr.1 UWG.
Der Kläger ist als anerkannter Umweltverband eine Organisation für Verbraucherschutz und gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt.
Zu Ziffer 1 a):
Die Kammer ist der Auffassung, dass in Bezug auf die unter Ziffer 1.a) beanstandete Werbung jedenfalls eine Irreführung nach § 5 Abs.1 UWG vorliegt:
Die hier beanstandete Bewerbung enthält Angaben, die über die in § 5 Abs. 2 UWG genannten Umstände, darunter die wesentlichen Eigenschaften von Dienstleistungen, wie Herstellung oder Vorteile dieser Leistungen, täuschen. Angaben über positive Umwelteigenschaften sind Angaben über Vorteile der Dienstleistung (BGH GRUR 2024, 1123 Rdnr. 15 – klimaneutral). „CO2 –Neutralität“ als Versprechen wird in der heutigen Zeit unzweifelhaft als konkreter Vorteil einer Dienstleistung wahrgenommen. Die Beklagte kleidet ihr hier getätigtes Versprechen mehrfach in die Formulierung „Flug ausgleichen“, „nachhaltiger Fliegen“ ein. Der angemessen gut unterrichtete und angemessen aufmerksame sowie kritische Durchschnittsverbraucher kann dies nur im Sinne eines Versprechens einer Kompensation, die zur Neutralität führt, verstehen. Auch wenn die Beklagte nicht das Wort „neutral“ und „nachhaltiger“ statt „nachhaltig“ verwendet, suggeriert sie insbesondere durch die Formulierungen „CO2-Emissionen ausgleichen“ sowie „CO2-Kompensation“ und den dazugehörigen Erläuterungen, dass der Verbraucher seine Emissionen ausgleichen werde.
Nach Auffassung der Kammer wird der Verbraucher sodann im Unklaren darüber gelassen, wie diese Kompensation in welchem Umfang bezogen auf seinen konkret gebuchten oder zu buchenden Flug vorgenommen werden soll. Unklarheit besteht ebenso über die Bemessung der CO2-Emissionen der Flugbuchung sowie deren Anteil an der Klimaschädlichkeit. Dadurch wird nach Auffassung der Kammer dem Verbraucher suggeriert, er könne mit seiner Geldzahlung seinen Flug im Wesentlichen „klimaneutral“ gestalten, was unstreitig nicht stimmt. Letztlich ist die hier beanstandete Werbung aus der Anlage K2 bereits deshalb irreführend, weil sich die Beklagte dort noch mit einem Klimaschutzprojekt in H. schmückt, das sie unstreitig seit Ende Dezember 0000 nicht mehr unterstützt.
Auch die unter Ziffer 1.b) (Hauptantrag) beanstandete Werbung stellt nach Auffassung der Kammer eine Irreführung nach § 5 Abs.1 UWG dar:
Es gelten zunächst die bezüglich des Antrags zu Ziffer 1 a) getätigten Erwägungen. Durch die Ankündigung „Flug ausgleichen“ wird suggeriert, man könne mindestens CO2-neutral, wenn nicht gar klimaneutral fliegen. Dabei bleibt auch hier im Unklaren, was genau in welchem Umfang ausgeglichen werden soll. In Bezug auf den Erwerb von SAF liegt die Täuschung des Verbrauchers zudem und in erster Linie insbesondere darin, dass bei dem Verbraucher der Eindruck entsteht, sein Beitrag beziehe sich auf seinen Flug. Es wird versprochen, der Verbraucher könne seine („Ihre“) „flugbezogenen CO2-Emissionen direkt während der Buchung …. reduzieren…“. Die Argumentation der Beklagten, es doch jedem klar, dass der Ankauf von SAF aus organisatorischen Gründen nicht unmittelbar erfolgen könne, überzeugt die Kammer nicht. Schließlich dürfte es auf jedem Flughafen entsprechende Tankstellen geben und die Betankung eines Fliegers erfolgt in der Vorstellung der Verbraucher kurz vor dem Flug.
Nach Auffassung der Kammer ist der Hauptantrag begründet, die Ergänzung aus dem Hilfsantrag ist überflüssig. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die mit dem Hauptantrag bemängelte Werbung nicht durch die weiteren Ergänzungen, die sich auf der Website im weiteren Verlauf befanden, besser. Im Gegenteil: Auf Seite 2 der Anlage B25 verspricht die Beklagte, dass der Verbraucher durch den Erwerb von SAF „20% der flugbezogenen CO2-Emissionen“ reduzieren könne. Er wird wieder im Unklaren gelassen, ob 20 % seiner eigenen Emissionen oder gar 20 % des gesamten Fluges eingespart werden können, was beides nicht stimmt, da die Beklagte doch gar nicht den erworbenen SAF in den Flug investiert. Zu dieser Information gelangt der Verbraucher jedoch nur, wenn er in den FAQ weiter recherchiert, was nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend ist, um die zuvor erfolgte Täuschung zu neutralisieren.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagtenseite vom 13.03.2025 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da er nur Rechtsausführungen enthält. Diesbezüglich vermag der Schriftsatz die Kammer auch nicht umzustimmen, da der seitens des Landgerichts Düsseldorf zu entscheidende Fall zum einen einen anderen Sachverhalt enthält und zum anderen auch auf Beklagtenseite eine andere Partei beteiligt ist. Der Streitgegenstand ist daher nicht identisch. Schließlich handelt es sich auch um andere Werbungen. Die Kammer bleibt im Übrigen bei ihrer Auffassung, dass bei einem nicht unerheblichem Teil der Verbraucher die Erwartung besteht, dass die Betankung mit SAF auch für den konkret gebuchten Flug erfolgt. Die Kammer bleibt auch bei ihrer in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Tatsachenkenntnis, mithin bei der gerichtsbekannten Tatsache, dass eine Einsparung durch SAF in Höhe von 80 % (der CO2-Emissionen eines Fluges!) tatsächlich überhaupt nicht möglich ist, da SAF aus technischen Gründen nur in geringen Mengen beigemischt werden darf, damit die Triebwerke keinen Schaden nehmen. Jedenfalls wäre es an der Beklagten darzulegen, dass ihre diesbezüglichen Werbeversprechungen zutreffend sind.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.