UWG: Irreführende Von-/Bis-Preisspannen bei Marketplace-Angeboten und Verifizierungspflichten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm die technische Betreiberin einer Onlineplattform wegen Werbung mit Von-/Bis-Preisspannen für Schuhe auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung in Anspruch. Streitig war insbesondere, ob der beworbene niedrigste „ab“-Preis in der vorkonfigurierten Produktauswahl tatsächlich verfügbar sein muss und ob unverifizierte Drittanbieter in die Konfiguration einbezogen werden dürfen. Das LG Köln bejahte ein Wettbewerbsverhältnis und untersagte die Preisspannenwerbung, soweit der niedrigste Von-Preis nur außerhalb der Konfiguration (z.B. in der Offer-Listing-Page) erreichbar war, sowie soweit Angebote unverifizierter Verkäufer einbezogen wurden. Abgewiesen wurden Anträge, soweit der Tiefpreis tatsächlich verfügbar war, und soweit allein wegen höherer Versandkosten als Kaufpreis eine Irreführung geltend gemacht wurde; Auskunft und Schadensersatzfeststellung wurden im zuerkannten Umfang zugesprochen.
Ausgang: Unterlassung sowie Auskunft und Schadensersatzfeststellung überwiegend zugesprochen; im Übrigen Klage abgewiesen (u.a. Versandkosten-Beanstandung, tatsächlich verfügbarer Tiefpreis).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Plattformbetreiberin, die durch Algorithmen Preisspannen für Warenangebote generiert und damit gegenüber Verbrauchern wirbt, kann Mitbewerberin i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sein, auch wenn sie die Ware nicht selbst verkauft.
Die Werbung mit einem Von-/Bis-Preis ist irreführend, wenn der angesprochene Verkehr den niedrigsten Von-Preis innerhalb der unmittelbar angebotenen Konfiguration (Größe/Farbe-Auswahl) erwartet, dieser Preis dort aber tatsächlich nicht erhältlich ist.
Ein Anbieterhinweis auf weitere Verkäufer genügt zur Vermeidung der Irreführung nicht, wenn der Verbraucher aus daneben ausgewiesenen höheren „ab“-Preisen keinen Anlass hat, in einer gesonderten Angebotsliste nach dem ausgelobten Tiefpreis zu suchen.
Werden zur Bildung des niedrigsten Von-Preises Angebote von Drittanbietern herangezogen, müssen in die Konfiguration nur vollständig verifizierte Verkäufer aufgenommen werden; andernfalls ist die Preisspannenwerbung wegen fehlender wesentlicher Unternehmerangaben wettbewerbswidrig.
Bei Preisspannenangaben ist die zusätzliche Angabe von Versandkosten auf der Übersichtsseite grundsätzlich nicht erforderlich; auch Versandkosten, die den Warenpreis übersteigen, begründen für sich genommen keine Irreführung, wenn der Verbraucher mit gesondertem späteren Ausweis rechnet.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor

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V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4.
Vl. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Diese beträgt hinsichtlich der
- Unterlassung: EUR 20.000,00
- Auskunft: EUR 5.000,00
- im Übrigen: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin ist innerhalb der C-Gruppe für den Vertrieb und die Bewerbung
der sog. C-Schuhe verantwortlich.
Die Beklagte ist das Unternehmen des B-Konzerns, das für den technischen Betrieb der Webseite www.###.de verantwortlich ist. Sie zeichnet für die Generierung der Preisspannen, gebildet aus sämtlichen Angeboten der von B selbst angebotenen Waren und sämtlichen Drittanbieterangeboten auf dem B Marketplace verantwortlich. Die Beklagte bestimmt die Algorithmen der Suchmaschine auf der Internetseite ###.de.
Betrieben wird der B Marketplace von' der B Service Europe S.ä.r.l..
Auf dem B Marketplace werden u.a. C-Schuhe mit einem sog. Von-/Bis-Preis (Preisspanne) beworben.
Der von der Beklagten eingesetzte Algorithmus gab vom 21.08.2018 bis zum 24.08.2018 für das Modell „C Classic H C1 Unisex-Erwachsene Zehentreter" eine Preisspanne von „EUR 47,90 - EUR 244,87" an, wie nachstehend wiedergegeben:
Wenn der potentielle Interessent eine bestimmte Größe und Farbe des Schuhmodells anklickte, wurde ihm ein konkreter Preis angegeben. Den niedrigsten Preis ermittelte die Klägerin für die Größe 36 EU, Farbe: schwarz, mit „EUR 48,33 + EUR 4,90 Versandkosten". Zu diesem Schuhmodell zeigte die Beklagte den Interessenten auf der rechten Seite zusätzlich eine Liste mit der Überschrift Andere Verkäufer auf B“. Dort waren drei weitere Anbieter sofort sichtbar. Der Anbieter mit dem geringsten Gesamtpreis (Schuh zzgl. Versandkosten) stand ganz oben. Die beiden weiteren Anbieter boten das Schuhmodell zu jeweils höheren Gesamtpreisen an. Die entsprechende Seite ist nachstehend wiedergegeben:
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Unterhalb der drei Anbieter auf der Seite rechts heißt es: „65 neu ab EUR 48,33". Durch Anklicken dieser sog. Offer Listing Page" konnte der Interessent sich 65 Anbieter anzeigen lassen. Nach dem Vortrag der Beklagten bot einer dieser 65 Anbieter, nämlich der Verkäufer „T", im Zeitraum zwischen dem 21.08.2018 und dem 24.08.2018 die gesuchten Schuhe zu einem Warenpreis von EUR 47,90 zzgl. Versandkosten in Höhe von EUR 14,95, also zu einem Gesamtpreis von EUR 62,85 an. Der Anbieter „T" befand sich weiter unten in der Offer Listing Page, da diese vom Anbieter mit dem niedrigsten Gesamtpreis, also inkl. Versandkosten, aufsteigend geordnet ist und der Anbieter „T" höhere Versandkosten als andere Anbieter berechnet.
Dasselbe Schuhmodell war kurzzeitig sogar zu einem Von-Preis von EUR 45,00 beworben worden, wie nachstehend wiedergegeben:
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Am 23.08.2018 war dieser Schuh tatsächlich in Größe 43, Farbe: schwarz, für EUR 45,00 erhältlich. Die Klägerin hat eine Testbestellung veranlasst und den Schuh auch geliefert bekommen. Der Verkäufer trat wie folgt in Erscheinung:
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Nachdem die Beklagte von diesem Angebot Kenntnis erlangt hatte, wurde der Verkäufer durch B unverzüglich gesperrt, da dieser keinerlei Informationen zum Händler bzw. dessen Gewerbe, insbesondere Handelsregisterauszug und/oder Gewerbeschein, hinterlegt hatte, wie es aber erforderlich gewesen wäre.
Darüber hinaus wurde im September 2018 der Schuh „C Classic N C1 Unisex-Erwachsene Pantoletten" zum Preis von EUR 35,00 - EUR 125,63 beworben, wie nachstehend wiedergegeben:
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Die Klägerin behauptet unter Bezugnahme auf die Anlage K 13, das Schuhmodell werde tatsächlich nicht zum niedrigsten Preis von EUR 35,00 € angeboten.
Die Beklagte trägt hierzu vor, das Schuhmodell sei zu einem Preis von EUR 35,00 über die Offer Listing Page der Webseite www.###.de bei dem britischen C2 in Größe 38 in der Farbe schwarz zzgl. Versandkosten in Höhe von EUR 14,95 tatsächlich verfügbar gewesen.
Darüber hinaus wurde der Schuh „C Damen N F Pantolette" zum
Preis von EUR 12,30 - EUR 85,00 beworben, wie nachstehend wiedergegeben:
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Dieses Modell war zum Preis von EUR 12;30 in der Auswahl „Andere Verkäufer bei B" zzgl. Versandkosten von EUR 12,65 tatsächlich erhältlich, wie nachstehend wiedergegeben:
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Die Klägerin hält die Werbung der Beklagten unter mehreren Gesichtspunkten für wettbewerbswidrig.
Die Beklagte bilde eine Preisspanne mit einem Von-/Bis-Preis und fasse darunter verschiedene auswählbare Farben und Größen des entsprechenden Schuhmodells-zusammen. Der niedrigste Von-Preis werde aber innerhalb dieser Auswahl/Konfiguration tatsächlich nicht angeboten. Die angesprochenen Verkehrskreise hätten keine Veranlassung anzunehmen, dass sie diesen Tiefpreis irgendwo anders auf der Internetseite der Beklagten suchen müssten und ggf. finden könnten.
Bei dem Angebot des gesperrten Verkäufers handele es sich vermutlich um ein „Lockangebot" eines Drittanbieters, dessen Identität und Anschrift dem Verbraucher zu keinem Zeitpunkt bekannt gegeben worden sei. Da es sich hierbei um wesentliche Informationen handele, hätte die Beklagte diesen Verkäufer erst gar nicht mit in die Angebote aufnehmen dürfen.
Hinsichtlich des Modells „C Damen N F Pantolette" zum Preis von EUR 12,30 - EUR 85,00 hätte die Beklagte die um ein Vielfaches über den vom Käufer üblicherweise erwartbaren Versandkosten von EUR 12,65 bereits bei der Angabe der Preisspanne angeben müssen. Der günstige Preis von EUR 12,30 sei künstlich gebildet worden, indem die Rabattierung des Preises durch die Forderung überzogener Versandkosten ausgeglichen werde.
Nach Rücknahme der Klage hinsichtlich der Abmahnkosten sowie teilweise Änderung der Klageanträge beantragt die Klägerin,
1 die Beklagte zu verurteilen,
1.1 es bei Meldung eines durch das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten — die Ordnungshaft zu vollziehen an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten,- zu unterlassen,
in einem an deutsche Verbraucher gerichteten Onlineshop Angebote, von Schuhen unterschiedlicher Größe und unterschiedlicher Anbieter mit einem Von-/Bis-Preis wie nachfolgend wiedergegeben zusammengefasst zu bewerben,
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a) wenn der niedrigste Von-Preis tatsächlich nicht angeboten wird; und/oder
b) in der Angebotszusammenstellung Angebote enthalten sind, bei denen Informationen über die Identität und/oder die Anschrift des anbietenden Unternehmers nicht enthalten sind, wie oben in der dritten Abbildung und Anlage K 5 wiedergegeben;
und/oder
c) das niedrigste Von - Angebot mit Versandkosten angeboten wird, die höher sind als der Kaufpreis, wie oben in der vierten Abbildung und in Anlage K 6 wiedergegeben;
1.2 der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen über den Umfang der unter Ziffer 1.1 genannten Handlungen, insbesondere über die Häufigkeit und den Zeitraum der Schaltung der Angebote, die Anzahl der Klicks, die die genannten Angebote aufgerufen haben sowie die Anzahl der verkauften Produkte, Umsätze, Provisionen und Kosten, die mit den genannten Angeboten erzielt oder getätigt worden sind und ordnungsgemäß Rechnung darüber zu legen;
2 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1.1 genannten Handlungen entstanden ist bzw. künftig noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor:
Sie sei in Hinsicht auf den gemäß Ziffer 1.1 lit. b geltend gemachten Antrag als technische Betreiberin der Webseitewww.###.de nicht passivlegitimiert. Der Verkäufer „#####“ sei am 11.09.2018 nach einer internen Überprüfung durch den sog. Know your Customer-Service dauerhaft suspendiert worden. Die Suspendierung sei unabhängig von einem etwaigen Hinweis der Klägerin erfolgt. Sie, die Beklagte, sei den an eine technische Betreiberin zu stellenden Sorgfalts- und Prüfpflichten nachgekommen, da die Suspendierung unverzüglich nach der fehlenden Verifizierung erfolgt sei.
Zwischen den Parteien bestünde kein Wettbewerbsverhältnis. Sie, die Beklagte, sei technische Betreiberin der Webseite www.###.de und nicht für den Verkauf und Versand der Waren zuständig und auch nicht Betreiberin des B Marketplace.
Die angebotenen Schuhmodelle seien jeweils tatsächlich zu dem jeweils angegebenen niedrigsten „netto“-Preis, d.h. ohne Versandkosten, verfügbar gewesen. Die Versandkosten von EUR 14,95 oder EUR 12,65 seien weder überhöht noch für die angesprochen Verbraucher überraschend. Zum einen seien die Versandkosten nach Auswahl des betreffenden Schuhs jeweils angegeben, zum anderen habe es sich bei den o. g. Versandkosten um Anbieter aus dem Ausland gehandelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat in dem zuerkannten Umfang Erfolg.
Im Einzelnen:
I. Tenor zu I. a), tatsächliche Verfügbarkeit des niedrigsten Von-Preises
1) Zwischen den Parteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis.
Zwar mag Beklagte (lediglich) die technische Betreiberin der Webseite www.###.deund nicht für den Verkauf und Versand der Waren zuständig und auch nicht Betreiberin des B Marketplace sein. Sie als technische Betreiberin bestimmt aber die Preisspanne, mit der die angebotenen Waren beworben werden. Mit der Preisangabe, hier der Preisspanne, die eine wesentliche Angabe über eine Ware beinhaltet, tritt die Beklagte gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen als diejenige auf, die die Ware mit einem wesentlichen Merkmal beim Verkauf bewirbt. Damit sprechen beide Parteien denselben Kundenkreis an, lediglich auf verschiedenen Ebenen, was dem Verbraucher, der sich für den Erwerb von Schuhen interessiert, verborgen bleibt. Die Klägerin bietet C-Schuhe zu einem bestimmten Preis an, die Beklagte bewirbt den Preis zu einer von einem anderen Unternehmen ihres Konzerns angebotenen Ware. Die Beklagte ist mithin auf diesem Markt Wettbewerberin der Klägerin, weil für den Kaufinteressenten die Angabe des Preises entscheidend ist.
Darüber hinaus fördert die Beklagte durch ihre Tätigkeit, nämlich der Zusammenstellung der Anbieter eines bestimmten Schuhmodells unter Bildung von Preisspannen jedenfalls den Wettbewerb der Betreiberin des B Marketplace, der B Service Europe S.à.r.l.., was für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses ausreichend ist.
2) Der Unterlassungsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
a) Modell „C Classic H C1 Unisex-Erwachsene Zehentreter“ zum Preis von „EUR 47,90 – EUR 244,87“
Die Preisspannenwerbung der Beklagten ist in ihrer konkreten Form irreführend und zwar unter zwei rechtlichen Aspekten:
aa) Jedenfalls wesentliche Teile des angesprochenen Verkehrs werden bei Betrachtung der „Startseite“ mit den Von-/Bis-Preisen eines bestimmten Schuhmodells, auf der man die gewünschte Größe und Farbe anklicken kann, erwarten, dass es das Schuhmodell jedenfalls in einer bestimmten Variante (Größe, Farbe) zum Preis von EUR 47,90 „netto“ innerhalb der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Konfiguration erhältlich ist. Dass noch Versandkosten hinzukommen und später nach Auswahl eines bestimmten Schuhs noch gesondert ausgewiesen werden, ist üblich und weiß der Verkehr daher. Aufgrund des Von-Preises von EUR 47,90 wird der Verbraucher daher veranlasst, sich mit dem Angebot näher zu befassen und nach dem angebotenen Schuhmodell in der gewünschten Größe und Farbe zu suchen. Unstreitig gibt es das Schuhmodell innerhalb der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Konfiguration aber in keiner Variante zum Preis von EUR 47,90. Den niedrigsten Preis betrug vielmehr für die Größe 36 EU, Farbe: schwarz, „EUR 48,33 + EUR 4,90 Versandkosten“.
Die Beklagte kann nicht auf die Angebote unter „Andere Verkäufer auf B“ und den Hinweis „65 neu ab EUR 48,33“, innerhalb dessen der Verkäufer „T“ im Zeitraum zwischen dem 21.08.2018 und dem 24.08.2018 die gesuchten Schuhe zu einem Warenpreis von EUR 47,90 zzgl. Versandkosten in Höhe von EUR 14,95, also zu einem Gesamtpreis von EUR 62,85 angeboten haben soll, verweisen. Zwar kennt der Verbraucher, der gelegentlich oder öfter bei B Waren einkauft, dass daneben auch das Angebot anderer Verkäufer abrufbar ist. Die Werbung der Beklagten mit den Von-/Bis-Preisen unter der Überschrift „Fashion Sale bis zu 70%“ betrifft aber nur und ausschließlich die unter dieser Überschrift stehenden Angebote mit der Möglichkeit der Konfiguration. Der ausgelobte niedrigste Von-Preis bezieht sich auf dieses Angebot, nämlich den „Fashion Sale bis zu 70%“, und nicht auf die rechts daneben stehenden Angebote „Andere Verkäufer auf B“. In der vorkonfigurierten Produktauswahl gibt es das Schuhmodell in Größe 37 in der Farbe schwarz, das dem Angebot des Anbieters „T“ entspricht, statt für EUR 47,90 zzgl. Versandkosten nur für EUR 52,11 zzgl. Versandkosten.
bb) Folgt man dem nicht, greift jedenfalls die Argumentation des Landgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 12.06.2019 betreffend das einstweilige Verfügungsverfahren (38 O 135/18). Der Verbraucher hat überhaupt keine Veranlassung, unter „Andere Verkäufer auf B“ und/oder den Hinweis „65 neu ab EUR 48,33“ nach einem Angebot von EUR 47,90 zu suchen, wenn er dort höhere „ab-Preise“ angezeigt bekommt. Diese Information kann auch ein im Fernabsatzgeschäft informierter und verständiger, situationsbedingt aufmerksamer Verbraucher nur dahingehend verstehen, dass ihm in der weiteren Offer Listing Page Warenpreise von EUR 48,33 und höher angezeigt werden.
b) Schuh „C Classic N C1 Unisex-Erwachsene Pantoletten“ zum Preis von „EUR 35,00 – EUR 125,63“
Insoweit gilt das zu a) Gesagte entsprechend.
Nach dem Vortrag der Beklagten soll das Schuhmodell zu einem Preis von EUR 35,00 über die Offer Listing Page der Webseite www.###.de bei dem britischen C2 in Größe 38 in der Farbe schwarz zzgl. Versandkosten in Höhe von EUR 14,95 tatsächlich verfügbar gewesen sein. Es findet sich mithin nicht in der vorkonfigurierten Produktauswahl, wie es der Verbraucher hingegen erwartet. Dies gilt auch für das Angebot, das die Beklagte auf S. 5 ihres Schriftsatzes vom 24.07.2019 eingelichtet hat. Auch dieses befindet sich nicht in der vorkonfigurierten Produktauswahl.
c) Schuh „C Damen N F Pantolette“ zum Preis von „EUR 12,30 – EUR 85,00“
Insoweit gilt das zu a) Gesagte entsprechend.
Dieses Modell war zum Preis von EUR 12,30 in der Auswahl „Andere Verkäufer bei B“ zzgl. Versandkosten von EUR 12,65 tatsächlich erhältlich. Es findet sich mithin nicht in der vorkonfigurierten Produktauswahl, wie es der Verbraucher aber erwartet.
d) Modell „C Classic H C1 Unisex-Erwachsene Zehentreter“ zum Preis von „EUR 45,00 – EUR 244,87“, hier Angebot des gesperrten Verkäufers zum Preis von EUR 45,00
Insoweit war die Klage abzuweisen. Das Angebot war unstreitig tatsächlich verfügbar, die Klägerin hat auf eine Testbestellung hin den Schuh zum Preis von EUR 45,00 sogar geliefert bekommen, was der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Auf die Seriosität des Verkäufers kommt es im Rahmen des Petitums der Klägerin nicht an, da sie im Rahmen ihres Antrags eine Werbung mit einem Von-/Bis-Preis zur Unterlassung begehrt, wenn der niedrigste Preis tatsächlich nicht angeboten wird. Das Schuhmodell wurde aber im Zeitpunkt der Werbung der Beklagten mit dem Preis von „EUR 45,00 – EUR 244,87“ zum Preis von EUR 45,00 tatsächlich angeboten.
II. Tenor zu I. b), fehlende Information über die Identität und/oder Anschrift des anbietenden Unternehmens, gesperrter Verkäufer „####“
Insoweit ist die Beklagte den an eine technische Betreiberin zu stellenden Sorgfalts-und Prüfpflichten nicht nachgekommen. Zwar ist die Suspendierung des Verkäufers unverzüglich nach Kenntnis von der fehlenden Verifizierung erfolgt. Nach Auffassung der Kammer gehen die Sorgfalts- und Prüfpflichten der Beklagten aber weiter. Die Beklagte muss dafür Sorge tragen, dass nur Verkäufer, die sich vollständig verifiziert haben und entsprechend dahingehend überprüft worden sind, in die Angebotspalette/Konfiguration aufgenommen werden. Sollte die Prüfung der Verifizierung nicht in die Zuständigkeit der Beklagten fallen, sondern Aufgabe eines anderen Unternehmens des B Konzerns sein, so darf die Beklagte einen Verkäufer erst dann in die Angebotspalette/Konfiguration aufnehmen, wenn ihr die ordnungsgemäße Verifizierung bestätigt worden ist. Es kann nicht angehen, dass die Beklagte mit niedrigen Von-Preisen wirbt, die durch das Angebot zweifelhafter Verkäufer zustande gekommen sind, von denen nicht einmal ein Handelsregisterauszug oder zumindest ein Gewerbeschein vorliegt.
III. Antrag zu 1.1 c), höhere Versandkosten als der KaufpreisInsoweit war die Klage abzuweisen.
Bereits oben hat die Kammer ausgeführt, dass der Verkehr weiß, dass zu den in der Preisspanne genannten Preisen noch Versandkosten hinzukommen und diese später nach Auswahl eines bestimmten Schuhs noch gesondert ausgewiesen werden. Die Angabe der Versandkosten ist bei der „Startseite“ mit den Preisspannen daher grundsätzlich nicht erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn die Versandkosten höher sind als der Kaufpreis. Der Verbraucher weiß und rechnet damit, dass bei einem Versand aus dem Ausland – wie hier EUR 12,95 für Versand aus Spanien – u.U. erheblich höhere Versandkosten anfallen können als bei einem Versand innerhalb Deutschlands. Da der Verbraucher zum einen weiß, dass zu den in der Preisspanne genannten Preisen noch Versandkosten hinzukommen und er über deren Höhe später aufgeklärt wird, ist auch die Angabe höherer Versandkosten als der Kaufpreis auf der „Startseite“ zur Vermeidung einer Irreführung nicht erforderlich.
Für ein Mondpreisangebot dergestalt, dass der günstige Preis von EUR 12,30 künstlich gebildet worden ist, indem die Rabattierung des Preises durch die Forderung überzogener Versandkosten ausgeglichen werde, fehlt es an substantiiertem Vortrag.
. Auskunft und Schadensersatzfeststellung
Die geltend gemachten Annexansprüche sind aus § 9 UWG i.V.m. § 242 BGB begründet.
Die Beklagte hat zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt. Bei sorgfältiger Prüfung hätten sie die Wettbewerbswidrigkeit ihres Handelns feststellen können und müssen. Dass der Klägerin hierdurch ein Schaden entstanden ist, erscheint nicht ausgeschlossen.
I. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 709 ZPO. Streitwert: EUR 100.000,00