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Landgericht Köln·84 O 28/05·02.11.2005

Markenstreit X.Y.Z. gegen I2 – Verwechslungsgefahr verneint, Klage abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtWettbewerbsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Inhaberin der punktierten Marke X.Y.Z., verlangte Unterlassung gegen die Beklagten wegen Nutzung der Bezeichnung I2 für Sicherheitsdienstleistungen. Sie rügte phonische und optische Verwechslungsgefahr sowie Irreführung durch einen vermeintlichen 'AG'-Zusatz. Das Landgericht verneint die Verwechslungs- und Irreführungsgefahr: Die Punkte führen zu einer getrennten Buchstabenaussprache, I2 wird als Fantasiewort gelesen und die Rechtsform wird offengelegt. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage der Markeninhaberin wegen angeblicher Verwechslungs- und Irreführungsgefahr abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 4, 14 MarkenG setzt das Vorliegen einer konkreten Verwechslungsgefahr voraus; fehlt diese, ist der Anspruch nicht gegeben.

2

Bei einer durch Punkte deutlich getrennten Buchstabenfolge nimmt der Verkehr die Zeichen als Abkürzung und in Einzelbuchstaben wahr, wodurch eine Verwechslungsgefahr mit ununterbrochenen Zeichen entfallen kann.

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Eine ununterbrochene Buchstaben- oder Buchstaben-Zahlen-Folge wird vom Verkehr meist als Fantasiewort gelesen und kann sich optisch und klanglich ausreichend von punktierten Abkürzungen unterscheiden.

4

Ein wettbewerbsrechtlicher Irreführungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn die geschäftliche Bezeichnung zugleich die tatsächliche Rechtsform offenbart, sodass keine falschen Vorstellungen über die geschäftlichen Verhältnisse entstehen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 4, 14 Markengesetz§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist die Muttergesellschaft der X.Y.Z. Unternehmensgruppe, die aus der im Jahr 1901 gegründeten Kölner Wach- und Schließgesellschaft hervorgegangen ist. Als Teil der Unternehmensgruppe wurde im Jahr 1967 die Wirtschafts- und Industriesicherung GmbH und später die Wirtschafts- und Industriegesellschaft GmbH & Co. KG gegründet. Während zur Bezeichnung dieser Gesellschaften zunächst die Abkürzung WIS verwendet wurde, wird seit Anfang der 90ger Jahre der Bestandteil X.Y.Z. als Teil der Firma dieser Gesellschaften benutzt.

3

Unter dem 5. 2. 2003 meldete die Klägerin die Wortmarke X.Y.Z. sowie die Wort-/Bildmarke X.Y.Z. an, die antragsgemäß für Sicherheitsdienstleistungen eingetragen wurden.

4

Die Beklagten sind Unternehmen der ehemaligen U.-Gruppe, die nach Rückzug des Gründers Claus U. Mitte der 90ger Jahre unter der gemeinsamen Dachmarke I2 auftritt. Ihr Angebot umfaßt neben u.a. Gebäude-Management und Gebäudereinigung auch Sicherheitsdienste. Die Beklagte zu 1., die in dem I2-Unternehmensverbund als Holdinggesellschaft agiert, wurde 1993 unter der I AG eingetragen; am 2. 5. 2000 erfolgte die Umfirmierung in I3 GmbH & Co. KG. Die Beklagte zu 2., die als Spartenunternehmen unter dem Dach der Beklagten zu 1. Sicherheitsdienstleistungen erbringt, firmierte 2003/2004 von IHS Holding GmbH & Co. Management KG in I2 GmbH & Co. KG um. Eine Domain "www.I2.de", auf der sich die I2-Gruppe präsentiert, wurde seitens der Muttergesellschaft der Beklagten zu 1., der B. Holding, am 5. 10. 1999 registriert.

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Die Beklagte zu 1. meldete die Wortmarke I2 am 24. 2. 2003 u.a. für Dienstleistungen eines Sicherheitsdienstes an; die Eintragung erfolgte am 22. 5. 2003.

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Die Klägerin macht markenrechtliche Ansprüche aufgrund ihrer Marke X.Y.Z. geltend. Sowohl phonetisch als auch visuell bestehe aufgrund der identischen Buchstabenfolge ein hoher Ähnlichkeitsgrad, weil der Verkehr zu Verkürzungen neige und deshalb dazu tendiere, die Buchstabenfolge aus den Marken der Klägerin als "Wis" auszusprechen. Die Endung "AG" der von den Beklagten verwendeten Bezeichnung werde als Rechtsformzusatz aufgefaßt. Angesichts des identischen Dienstleistungsbereiches bestehe zwischen X.Y.Z. und I2 eine Verwechslungefahr.

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Im übrigen seien auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegeben, weil mit der Endung "AG", die vom Verkehr als Rechtsformzusatz verstanden werde, über die geschäftlichen Verhältnisse der Beklagten irregeführt werde.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu 2. zu verurteilen, es zu unterlassen, unter der Firma "I2 GmbH & Co. KG" Sicherheitsdienstleistungen anzubieten.

  1. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, es zu unterlassen, unter der Firma "I2 GmbH & Co. KG" Sicherheitsdienstleistungen anzubieten.
12

Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten sehen die Bezeichnungen nicht als verwechslungsfähig an. Jedenfalls seien Ansprüche der Klägerin verwirkt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen überreichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Unterlassungsansprüche der Klägerin aus §§ 4, 14 Markengesetz wegen der Bezeichnung I2 bzw. ein Anspruch auf Einwilligung in die teilweise Löschung der Marke bestehen nicht, weil eine Verwechslungsgefahr mit der Marke X.Y.Z. auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Bezeichnungen X.Y.Z. und I2 im Zusammenhang mit dem Angebot identischer Dienstleistungen verwendet werden, nicht besteht.

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Sowohl in der Wortmarke X.Y.Z. als auch in der Wort-/Bildmarke findet sich nach jedem Buchstaben ein Punkt; dies ist in gleicher Weise bei den geschäftlichen Kennzeichnungen der der Klägerin zuzuordnenden Firmen der Fall. Die Buchstabenfolge ist also jeweils deutlich mittels Punkten unterbrochen. Das Logo mit der Buchstabenfolge WIS, wie es in dem als Anlage K 1 eingereichten Geschäftsbrief, der das Datum vom 24. 7. 1981 trägt, zu sehen ist, wird offenbar schon seit längerem nicht mehr verwendet, so daß es nicht zur Grundlage eines Unterlassungsanspruchs gemacht werden kann.

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Aufgrund der Trennung der Buchstabenfolge durch Punkte liest und spricht der Verkehr die Bezeichnung dreisilbig als "We-ii-es"; auch im Schriftbild erkennt der Verkehr aufgrund der Punkte, daß es sich um eine Abkürzung handelt, weshalb er die Buchstaben nicht zu einer Silbe zusammenzieht, sondern getrennt wahrnimmt und versteht. Auch eine seitens der Klägerin angesprochene Neigung des Verkehrs zu Verkürzungen führt angesichts der deutlichen Trennung der Buchstaben voneinander nicht dazu, daß der Verkehr die Bezeichnung als "Wis" wahrnimmt oder ausspricht. Eine solche Zusammenziehung zu einer einzigen Silbe ist bei einer ganz offensichtlich eine Abkürzung darstellenden Buchstabenfolge durchaus nicht üblich, wie die seitens der Beklagten angeführten Beispiele AEG und BASF belegen.

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Die nicht unterbrochene Buchstabenfolge I2 versteht der Verkehr hingegen als Fantasiewort und liest und spricht sie zweisilbig als "Wie – sag". Die Bezeichnungen W.I.S und I2 unterscheiden sich hiernach optisch und klanglich deutlich, so daß eine Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen trotz identischer Buchstabenfolge nicht besteht.

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Soweit die Klägerin meint, daß jedenfalls ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch bestehe, weil der Verkehr aufgrund der Bezeichnung "I2" die Rechtsform einer AG annehme und deshalb über die geschäftlichen Verhältnisse irregeführt werde, kann dahin stehen, ob dies tatsächlich der Fall ist. Die Anträge der Klägerin sind hierauf nicht abgestellt; insbesondere fehlt eine Bezugnahme auf eine konkrete Verletzungsform. Denn soweit im Zusammenhang mit der Bezeichnung I2 auch die Rechtsform der diese Bezeichnung verwendenden Firma mitgeteilt wird, wie dies bei den bei den angegriffenen geschäftlichen Bezeichnungen beider Beklagten der Fall ist, ist schon von vornherein eine Irreführungsgefahr ausgeschlossen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: € 500.000,00