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Landgericht Köln·84 O 261/13·11.03.2014

Einstweilige Verfügung aufgehoben: Keine Geschmacksmusterverletzung durch Universalbox

Gewerblicher RechtsschutzDesignrechtWettbewerbsrecht (UWG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerinnen nahmen die Antragsgegnerin im Eilverfahren wegen angeblicher Verletzung eines deutschen Geschmacksmusters an einer „Universalbox“ auf Unterlassung und Herausgabe in Anspruch. Nach Teilwiderspruch hob das LG Köln die einstweilige Verfügung insoweit auf und wies die Anträge zurück. Zwar sei das Geschmacksmuster schutzfähig, die angegriffene Gestaltung erwecke beim informierten Benutzer jedoch wegen prägender Abweichungen (u.a. Proportionen, fehlende Designelemente, sechs Verschlusslaschen) einen anderen Gesamteindruck. Die Nebenintervention der Herstellerin wurde wegen Regressinteresses als zulässig angesehen.

Ausgang: Teilwiderspruch erfolgreich: Unterlassung/Herausgabe wegen Geschmacksmusters aufgehoben und Anträge insoweit zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Nebenintervention ist zulässig, wenn die Entscheidung im Eilverfahren wegen möglicher Regressketten mittelbar auf die rechtlichen Verhältnisse des Streithelfers einwirken kann.

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Der Geschmacksmusterschutz erstreckt sich auf Nachbildungen, die beim informierten Benutzer unter Berücksichtigung der Gestaltungsfreiheit keinen anderen Gesamteindruck hervorrufen.

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Für den Gesamteindruck ist auf den informierten Benutzer abzustellen, der den Formenschatz der betreffenden Produktgruppe kennt und deshalb auch weniger auffällige Unterschiede wahrnehmen kann.

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Bei hoher Musterdichte kommt es für die Verneinung einer Geschmacksmusterverletzung maßgeblich auf abweichende charakteristische Gestaltungsmerkmale an, die die ästhetische Wirkung prägen.

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Führen Proportionen und markante funktional-gestalterische Elemente (z.B. auffällige Verschlusslaschen) zu einer prägenden Abweichung, liegt trotz grundsätzlicher Ähnlichkeiten keine Verletzung des Geschmacksmusters vor.

Relevante Normen
§ 38 Abs. 1 Satz 1 GeschmMG§ 38 Abs. 2 GeschmMG§ 42 Abs. 1 GeschmMG§ 42 Abs. 2 GeschmMG§ 3 UWG§ 5 UWG

Tenor

Die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.05.2013 (31 O 198/13) wird hinsichtlich Ziffer 1. a) und Ziffer 2. aufgehoben und die auf ihren Erlass gerichteten Anträge vom 14.05.2013 insoweit zurückgewiesen.

Von den Kosten des Erlassverfahrens tragen die Antragstellerinnen 3/4 und die Antragsgegnerin 1/4.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Widerspruchsverfahrens sowie die durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Antragstellerinnen bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin sowie die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Bei der Antragstellerin zu 1) handelt es sich um einen weltweit tätigen Hersteller von Frischhalte- und Gefrierbehältern sowie anderer Haushaltsgegenstände, insbesondere aus Kunststoff, unter der Marke „U“. Die Antragstellerin zu 2) ist ein mit der Antragstellerin zu 1) verbundenes Unternehmen, welches die Produkte der Antragstellerin zu 1) in Deutschland exklusiv vertreibt. Sie ist berechtigt, sämtliche der Antragstellerin zu 1) zustehenden Schutzrechte eigenständig und ausschließlich zu benutzen.

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Die Antragstellerin zu 1) ist Inhaberin des nachstehend wiedergegebenen deutschen Geschmacksmusters Nr. ####### mit Zeitrang vom 13.09.1999:

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Bilddateien wurden entfernt.

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Das Geschmacksmuster zeichnet sich nach dem Vortrag der Antragstellerinnen neben weiteren Merkmalen insbesondere dadurch aus, dass die auf der Oberseite des Behälters befindliche, nach oben aufklappbare Eingriffsöffnung, die etwa 1/3 der abnehmbaren Oberseite des Behälters ausmache, sich in einem Winkel von etwa 140° nach unten neige und auf der Unterseite des Behälters ein gegenüberliegender gleichflächiger Abschnitt ebenfalls in einem Winkel von 140° nach oben geneigt sei, während der Behälter auf der übrigen rechteckigen Grundfläche stehe. Der Behälter erhalte hierdurch eine achtseitige Form. Das einzigartige Design des Musters habe sich zum Zeitpunkt der Anmeldung des Geschmacksmusters vom vorbekannten Formenschatz abgehoben und sei damit neu und eigenartig. Auch heutzutage befänden sich im Markt praktisch keine vergleichbaren Formen von Lebensmittelbehältern, die die vorgenannten Merkmale des Geschmacksmusters aufwiesen.

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Die Antragsgegnerin ist bekannt als Unternehmen, das neben Kaffee verschiedenste Waren vertreibt, u.a. auch Haushaltsgegenstände.

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Am 15.04.2013 erlangten die Antragstellerinnen Kenntnis davon, dass die Antragsgegnerin in ihren U1-Filialen sowie im Internet eine Universalbox zum Preis von 7,95 € in einer Gestaltung anbot, wie sie im der nachstehend wiedergegebenen einstweiligen Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln wiedergegeben ist. Wegen der Gestaltung dieser Universalbox wird ergänzend auf die Anlagen AS 3 und AS 4 sowie das zur Akte gereichte Originalprodukt verwiesen. Hergestellt wird die Universalbox von der Streithelferin der Antragsgegnerin.

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Die Antragstellerinnen, die in dem Vertrieb dieser Universalbox eine Verletzung ihres Geschmacksmusters sehen, hat die nachstehend wiedergegebene einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer erwirkt:

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31 O 198/13

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LANDGERICHT KÖLN

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BESCHLUSS

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(einstweilige Verfügung)

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haben die Antragstellerinnen die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Internetausdrucken, Geschmacksmusterunterlagen, Originalprodukten der Antragsgegnerin, einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen.

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Auf Antrag der Antragstellerinnen wird gemäß §§ 38, 42, 43 GeschmMG 3, 5, 8, 12 ,14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

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1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

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im geschäftlichen Verkehr

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a) Lebensmittelbehälter wie nachfolgend wiedergegeben:

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 Bilddatei entfernt 

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anzubieten und/oder in den Vekrehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder zu importieren und/oder zu exportieren und/oder solche Handlungen durch Dritte begehen zu lassen;

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b) Lebensmittelbehälter mit der Aussage

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„luftdicht schließender Deckel"

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zu bewerben und/oder solche Handlungen durch Dritte begehen zu lassen, wenn die Deckel der Behälter tatsächlich nicht luftdicht schließen, wie nachfolgend wiedergegeben: 

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Inhalt wurde für die Veröffentlichung entfernt.

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2.   Die Antragsgegnerin hat sämtliche in ihrem Besitz und/oder Eigentum in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Produkte gemäß Ziffer 1 a) an einen von den Antragstellerinnen zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben.

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Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen zu 10 %, die Antragsgegne-

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rin zu 90 %.

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Köln, den 16.5.2013

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Landgericht, 31. Zivilkammer

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Hiergegen haben die Antragsgegnerin sowie ihre Streithelferin Teilwiderspruch hinsichtlich der Ziffern 1. a) und 2) eingelegt.

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Die Antragstellerinnen beantragen,

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die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.05.2013 zu Ziffern 1. a) und 2. zu bestätigen.

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Die Antragsgegnerin sowie ihre Streithelferin beantragen,

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wie erkannt.

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Die Antragsgegnerin sowie ihre Streithelferin sehen in dem Vertrieb der angegriffenen Universalbox keine Geschmacksmusterverletzung, insbesondere halte die angegriffene Universalbox in Anbetracht der hohen Musterdichte ausreichenden Abstand zu dem Geschmacksmuster.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom16.05.2013 war zu Ziffern 1. a) und 2. aufzuheben und die insoweit auf ihren Erlass gerichteten Anträge zurückzuweisen, weil sich ihr Erlass insoweit nach dem weiteren Vortrag der Parteien nicht als gerechtfertigt erwiesen hat.

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Der Vertrieb der streitgegenständlichen Universalbox durch die Antragsgegnerin stellt keine Verletzung des Geschmacksmusters der Antragstellerin zu 1) dar.

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Im Einzelnen:

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I.   Die Nebenintervention der Streithelferin ist zulässig.

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Die Streithelferin hat ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Antragsgegnerin.

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Die Streithelferin hat im Einzelnen dargelegt und durch eidesstattliche Versicherung ihres Verfahrensbevollmächtigten glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin im Falle ihres Unterliegens Regressansprüche gegen ihre Lieferantin, die J GmbH, geltend machen kann. Die J GmbH kann in diesem Falle wiederum Regress bei der Streithelferin nehmen. Die Entscheidung im hiesigen Verfügungsverfahren wirkt sich mithin mittelbar auf die rechtlichen Verhältnisse der Streithelferin aus (vgl. zum Regress: Zöller-Vollkommer, ZPO, § 66 Rn. 13 und § 72 Rn. 7). Dass die Regresskonstellation nur auf zweiter Ebene der Lieferkette besteht, ändert nichts an dem rechtlichen Interesse der Streithelferin (Argument aus § 72 Abs. 3 ZPO)

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II. Geschmacksmuster

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Das Geschmacksmuster der Antragstellerin zu 1) ist schutzfähig, wenn es bei Eintragung neu und eigentümlich war. In diesem Fall gewährt es dem Inhaber ein Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche begründendes ausschließliches Benutzungsrecht in Bezug auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer unter Berücksichtigung des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers keinen anderen Gesamteindruck erweckt (§§ 38 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2 GeschmMG).

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Die Kammer sieht das Geschmacksmuster der Antragstellerin zwar als schutzfähig an. Dies wird auch von der Antragsgegnerin und der Streithelferin nicht in Abrede gestellt wird, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen. Es fehlt jedoch an einem rechtsverletzenden Eingriff in seinen Schutzumfang durch die von der Antragsgegnerin vertriebene Universalbox.

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Der von der angegriffenen Universalbox erweckte Gesamteindruck ist letztlich ein anderer.

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Dabei ist für die maßgebliche Sicht eines informierten Benutzers weder auf einen Designfachmann noch auf einen Durchschnittsverbraucher, sondern auf einen potentiellen Abnehmer abzustellen, dem der Designbestand in der maßgeblichen Produktgruppe bekannt und in gewissem Maße gegenwärtig ist und der deshalb sowohl Übereinstimmungen als auch Unterschiede festzustellen vermag, die der Aufmerksamkeit eines gewöhnlichen Verbrauchers entgehen würden (OLG Köln, Urteil vom 22.10.2010 – 6 U 99/10; OLG Köln, Urt. v. 26.09.2008 – 6 U 39/08 – Einbaubodenleuchte; OLG Hamburg, NJOZ 2007, 3055 – Handydesign; Eichmann / von Falckenstein, GeschmMG, 4. Aufl., § 38 Rn. 24). In den Schutzbereich eines Geschmacksmusters fällt damit nicht nur seine identische Nachbildung, sondern auch ein Modell, das mit dem geschützten Muster gerade in Bezug auf den Zusammenklang ästhetischer Merkmale übereinstimmt, der den schutzfähigen Inhalt des Musters bildet; dieser Bereich ist dagegen verlassen, wenn das als Gegenstand für eine Weiterentwicklung genommene ältere Muster nur noch als Anregung zu einer neuen, selbständigen Gestaltung erscheint und seine individuelle Besonderheit hinter der des neuen Musters zurücktritt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22.10.2010 – 6 U 99/10; OLG Köln, NJOZ 2003, 3311 [3314] – Kinderfahrradhelm; Urt. v. 12.09.2008 – 6 U 59/08 – Plastiktaschen; Eichmann / von Falckenstein, a.a.O., § 38 Rn. 26 und 38). Dem entsprechend wird der Schutzumfang eines Musters wesentlich durch seinen Eigentümlichkeitsgrad bestimmt (BGH, GRUR 1978, 168 [169] – Haushaltsschneidemaschine I; GRUR 1988, 369 [370] – Messergriff; GRUR 1996, 767 [769] – Holzstühle; GRUR 2004, 939 [940] – Klemmhebel; GRUR 2008, 153 [Tz. 26] – Dacheindeckungsplatten).

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Beim Klagemuster geht die Kammer von einem eher weiteren Schutzumfang aus, da dem Entwerfer einer Universalbox ein großer Gestaltungsspielraum zusteht, wie schon der Umstand belegt, dass es unzählige unterschiedlich gestaltete Aufbewahrungsboxen geben dürfte. Andererseits ist die Musterdichte hoch, so dass ein informierter Benutzer auch auf nicht ganz unbedeutende Gestaltungsunterschiede, jedenfalls auf abweichende charakteristische Gestaltungsmerkmale, achten wird.

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Vorliegend bestehen zwischen der Gestaltung der Universalbox der Antragsgegnerin und dem Geschmacksmuster der Antragstellerin zu 1) deutliche, die ästhetische Wirkung prägende Unterschiede, die im Ergebnis zu einer erheblichen Abweichung im Gesamteindruck führen.

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Zwar handelt es sich bei der Universalbox der Antragsgegnerin ebenfalls um einen Quader mit abgewinkelt verlaufender Ober- und Unterseite im vorderen Bereich. Die Proportionen dieser Quaderform weichen jedoch erheblich von denen des Geschmacksmusters ab. So ist die Universalbox viel schmaler und gleichzeitig deutlich höher gestaltet als das Muster. Die Ober- und Unterseite sind bereits nach ca. 2/3 der Strecke zur Stirnseite abgewinkelt, so dass der Winkel deutlich flacher ist. Die angegriffene Universalbox wirkt so nicht so „wuchtig“ wie das Muster. Im Gegensatz zu diesem weist die vordere Stirnseite der Universalbox einen viel größeren ebenen Bereich zwischen den beiden abgewinkelten Ober- und Unterseiten auf. Darüber hinaus hat die angegriffene Universalbox anders als das Muster kein nierenförmiges Element auf dem abgewinkelten Bereich der Oberseite, keine bogenförmige Nut auf dem ebenen Bereich der Oberseite und keine Einbuchtung auf der Rückseite. Auch hat der Deckel keinen Kragen mit U-förmigen Profil. Letztlich hat die Universalbox der Antragsgegnerin sechs auffällige und ins Auge springende Verschlusslaschen, mit denen der Deckel befestigt ist. Statt – wie beim Muster - den Deckel mit einem Kragen über den gesamten Lauf des Randes festzuklemmen, muss der Nutzer diese sechs Verschlusslaschen lösen, um den Deckel abnehmen zu können. Diese - für die Produkte der Streithelferin im Übrigen typischen – Verschlusslaschen wirken sich erheblich auf den Gesamteindruck aus und sind eine maßgebliches Unterscheidungsmerkmal der Produkte der Streithelferin von denen der Antragstellerinnen bzw. – hier – vom Geschmacksmuster der Antragstellerin zu 1).

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 101, 708 Nr. 6 ZPO.

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Streitwert:

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- für das Erlassverfahren: wie von der 31. Zivilkammer festgesetzt;

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- für das Widerspruchsverfahren: 100.000,00 €