Unterlassungsanspruch gegen Fahrtkostenerstattung bei Einsendung von Rezepten
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin bot Endverbrauchern bis zu 10 Euro Fahrtkostenerstattung für die Einsendung von Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel an. Das Landgericht Köln untersagte dieses Angebot als Verstoß gegen deutsches Arzneimittelpreisrecht und erließ eine Unterlassungsverfügung mit aufsichtsbewehrter Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft. Die abweichende Tenorierung stützt sich auf § 938 ZPO; die Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Unterlassungsantrag gegen Angebot einer Fahrtkostenerstattung für Einsendung von Rezepten wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelpreisrecht stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Anbieten oder Gewähren einer Fahrtkostenerstattung an Endverbraucher für die Einsendung von Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstößt gegen das deutsche Arzneimittelpreisrecht.
Bei Vorliegen einer wettbewerbs‑ oder preisrechtlich unzulässigen Handlung kann das Zivilgericht die Unterlassung mit aufsichtsbewehrter Verpflichtung und der Androhung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft) anordnen.
Die abweichende Tenorierung einer Unterlassungsverfügung kann zur Durchsetzung der Entscheidung auf § 938 ZPO gestützt werden.
Die Kosten des Verfahrens werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.
Zitiert von (3)
1 zustimmend · 2 neutral
Tenor
1. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Endverbrauchern eine „Fahrtkostenerstattung“ von bis zu 10 Euro bei Einsendung von Rezepten für rezeptpflichtige Arzneimittel anzubieten und/oder zu gewähren, insbesondere wenn diese ausgestaltet ist wie nachfolgend eingeblendet:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
2. Der Antragsgegnerin ist eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift (in deutscher Sprache) ohne Anlagen zu Informationszwecken zuzustellen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
4. Streitwert: € 100.000,-.
Rubrum
5. Gründe:
Die „Fahrtkostenerstattung“ verstößt aus den in der Antragsschrift
genannten Gründen gegen deutsches Arzneimittelpreisrecht.
Die abweichende Tenorierung beruht auf § 938 ZPO.