UWG: Umweltwerbung „P“ für Spülmittel in Recyclatflasche als irreführend untersagt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm die Beklagten wegen der Bewerbung eines Spülmittels mit der Auslobung „P“ auf Unterlassung in Anspruch. Streitpunkt war, ob die umweltbezogene Angabe den Eindruck erweckt, Produkt und Flasche hätten eine positive Wirkung auf die Meere bzw. trügen nicht zur Meeresverschmutzung bei. Das LG Köln bejahte die Zulässigkeit der Klage trotz zuvor zurückgenommenen Verfügungsantrags bei einem anderen Gericht und gab der Klage statt. Die Aussage sei in ihrer konkreten Form irreführend, weil weder Inhalt noch Flasche geeignet seien, die Meere zu reinigen bzw. die damit geweckte Verbrauchererwartung zu erfüllen.
Ausgang: Unterlassung wegen irreführender umweltbezogener Werbung („P“) zugesprochen; Klage zulässig und in der Sache begründet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines einstweiligen Verfügungsantrags bei einem Gericht bindet den Antragsteller für die anschließende Hauptsacheklage nicht an diesen Gerichtsstand; Grundsätze des „Forum Shopping“ sind insoweit nicht anwendbar.
Umweltbezogene Werbeaussagen unterliegen wegen ihrer besonderen Anziehungskraft strengen Anforderungen; sie dürfen keine übersteigerten Erwartungen über Umweltwirkungen eines Produkts hervorrufen.
Eine Werbeaussage ist irreführend, wenn sie wörtlich objektiv unwahr ist oder – bei nicht wörtlichem Verständnis – eine Verbrauchererwartung weckt, die das Produkt tatsächlich nicht erfüllen kann.
Bezieht der Verbraucher eine Umweltangabe sowohl auf Produktinhalt als auch Verpackung, ist die Irreführung bereits gegeben, wenn die Aussage hinsichtlich eines dieser Bezugspunkte nicht zutrifft.
Die Verwendung einer Verpackung aus Recyclat rechtfertigt eine Umweltwerbung nur, soweit die Aussage dem tatsächlichen Einfluss des Unternehmens auf Umweltwirkungen, insbesondere auf die Entsorgungskette, entspricht.
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, das nachfolgend abgebildete Spülmittel anzubieten und in den Verkehr zu bringen
Es folgt eine 9seitige Bilddarstellung.
wenn das Produkt auf einem Etikett als „P“ angepriesen wird, wenn dies wie folgt geschieht:
Es folgt eine Bilddarstellung.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 100.000 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin behauptet, die Markenprodukte des Konzerns Q & H, darunter auch Spülmittel wie G® und Waschmittel wie B® und M®, in Deutschland zu vertreiben.
Die Beklagte zu 1) produziert und vermarktet unter anderem Putz- und Reinigungsmittel der Marke „G“. Diese werden von der Beklagten zu 2) vertrieben.
Zum 01.10.2018 haben die Beklagten das im Tenor zu I. abgebildete Spülmittel in den Verkehr gebracht haben. Die Plastikflaschen bestehen zu 100% aus Altplastik, wovon derzeit 20% aus dem Gelben Sack/der Gelben Tonne und 80% aus dem Plastikflaschenpfandsystem (bottle-to-bottle-Recyclat) stammen. Die entleerte Flasche wird über den Gelben Sack/die Gelbe Tonne entsorgt. Das Spülmittel enthält 5 – 15% anionische Tenside, < 5 % nichtionische Tenside, amphotere Tenside, Konservierungsmittel (Lactic Acid), Duftstoffe, Meersalz und in geringen Mengen Lebensmittelfarbstoff. Das Spülmittel selbst enthält kein Mikroplastik.
Die Klägerin greift die Ausstattung des Spülmittels unter vier Gesichtspunkten an:
Sie hält die Auslobung „P“ für irreführend. Der Verbraucher beziehe die umweltbezogene Werbeangabe sowohl auf das Spülmittel selbst als auch auf die Plastikflasche. Weder der Inhalt noch die Altplastikflasche hätten eine die Meere positiv beeinflussende oder auch nur entlastende Wirkung.
Die seitlich angebrachten Angaben „SPÜLEN“ und „mit Meeresmineralien“ verstehe der Verkehr als Gesamtaussage. Der Begriff „Meeresmineralien“ sei äußerst unüblich und bezeichne nichts anderes als Salz. Meeresmineralien hätten weder etwas mit der Spülwirkung zu tun, noch seien diese umweltfreundlicher als andere in Reinigungsmitteln verwendete Salze.
Die Inhaltsstoffe seien auf der Flasche nicht ausreichend leserlich, deutlich und unverwischbar angebracht, da sie auf der Innenseite des aufgeklebten aufklappbaren Etiketts „verborgen“ seien.
Schließlich sei das für das Inverkehrbringen verantwortliche Unternehmen nicht ordnungsgemäß angegeben. So sei die Beklagte zu 1) lediglich auf einer farblich nicht abgehobenen Prägung auf der Unterseite der Flasche genannt, zudem ohne Angabe einer Telefonnummer. Der Name und die Anschrift der Beklagten zu 2) finde sich lediglich auf der linken Innenseite des aufgeklebten aufklappbaren Etiketts.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, das nachfolgend abgebildete Spülmittel anzubieten und in den Verkehr zu bringen
es folgen die Abbildungen S. 3-11 des Urteils, auf die erneute Wiedergabe wird verzichtet
a) wie im Tenor zu I. S. 12 des Urteils wiedergegeben,
b) in senkrechter Anordnung erscheinen auf dem Korpus die Wörter „SPÜLEN“ und „mit Meeresmineralien“ in folgender Wiedergabe:
Es folgt eine Bilddarstellung.c) die Inhaltsstoffe des Spülmittels sind nur dann erkennbar, wenn die obere Schicht des ganzflächig auf den Korpus geklebten ovalen Etiketts abgezogen wird, und
d) die Namen und vollständigen Anschriften der Beklagten werden nur in folgender Weise angegeben:
hinsichtlich der Beklagten zu 1 nur durch eine Prägung auf der Unterseite der Flasche, wobei sich die Prägung von dem an dieser Stelle transparenten Korpus farblich nicht abhebt und eine Telefonnummer nicht erwähnt wird:
Es folgt eine Bilddarstellung.
und/oder
hinsichtlich der Beklagten zu 2 lediglich auf der linken Innenseite des aufgeklebten ovalen Etiketts:
Es folgt eine Bilddarstellung.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten halten die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig, da die Klägerin – unstreitig – vor Erhebung der Klage beim Landgericht Köln am 30.01.2019 beim Landgericht Hamburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit demselben Streitgegenstand eingereicht und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 08.02.2019 auf Hinweis des Gerichts zurückgenommen habe. An den einmal gewählten Gerichtstand Hamburg sei die Klägerin auch für das Hauptsacheverfahren gebunden. Der Wechsel des Gerichtsstandes verstoße gegen das Recht auf prozessuale Chancen- und Waffengleichheit.
Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Es werde bestritten, dass die Klägerin die Markenprodukte des Konzerns Q & H in Deutschland vertreibe.
Die Auslobung „G2“ sei nicht irreführend. Der Kauf der streitgegenständlichen G-Spülmittelflasche habe sehr wohl Auswirkungen auf die Umwelt und die Sauberkeit der Meere, nämlich dass (1.) sämtliche Spülmittelflaschen zu 100% aus Recyclat bestünden und (2.) die Rezepturen frei von Mikroplastik seien. Dadurch, dass sämtliche Spülmittelflaschen zu 100% aus Recyclat bestünden, verringere sich der Anteil des Plastikmülls, der auf Deponien im In- und Ausland und unter Umständen auch in den Meeren lande. Die Verschmutzung der Meere sei in besonderem Maße auch auf den Eintrag von Mikroplastik zurückzuführen. Da die Rezepturen des streitgegenständlichen Spülmittels frei von Mikroplastik seien, werde einer weiteren Verschmutzung der Gewässer und damit auch der Meere entgegengewirkt. Die Gesamtrezeptur des Spülmittels, insbesondere auch die eingesetzten Tenside, seien vollständig biologisch abbaubar und daher für die Umwelt unbedenklich.
Die Aussage „SPÜLEN mit Meeresmineralien“ sei auf der Flasche nicht enthalten. Die Aussage „SPÜLEN“ in großer Schrift und in Großbuchstaben weise auf den Verwendungszweck des Produktes hin, der nicht ohne weiteres aus der Gestaltung der Flasche an sich folge. Aus der Angabe könnten die Verbraucher entnehmen, dass es sich bei dem Produkt z.B. nicht um Handseife, sondern um ein Spülmittel handele. Die Aussage „mit Meeresmineralien“ sei hiervon klar schriftbildlich und räumlich abgegrenzt und inhaltlich zutreffend, da das Produkt als Mineral Meersalz enthalte, das für die Haut einen positiven Effekt haben könne.
Kennzeichnungsvorschriften seien nicht verletzt, insbesondere seien Leporello-Etiketten als solche nicht unzulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Im Einzelnen:
I. Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
Wie die Beklagten selbst in ihrem Schriftsatz vom 17.07.2019 ausführlich dargelegt haben, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein Antragsteller einen vor einem Gericht gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, in der Regel auf richterlichen Hinweis aufgrund fehlender Erfolgsaussicht hin, zurücknimmt, und anschließend einen erneuten, auf keinen anderen Sachvortrag gestützten Verfügungsantrag vor einem anderen Gericht stellt, sog. Forum Shopping (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Auflage 2019, § 12 UWG, Rn. 3.16a). Diese Grundsätze gelten jedoch nicht für das Verhältnis von einstweiligen Verfügungsverfahren zum Hauptsacheverfahren. Vielmehr kann der (vormalige) Antragsteller auch dann frei wählen, vor welchem von mehreren zuständigen Gerichten er die Hauptsacheklage erhebt, wenn er mit seinem Verfügungsantrag keinen Erfolg hatte.
Das Recht auf prozessuale Waffengleichheit gebietet keine Anwendung der Grundsätze des Forum Shopping auf das Verhältnis des einstweiligen Verfügungsverfahren zur Hauptsacheklage. In einem Klageverfahren erhält der Beklagte in jedem Falle rechtliches Gehör und kann seine prozessualen Rechte vollumfänglich wahrnehmen, so dass die prozessuale Waffengleichheit gewahrt ist. Darüber hinaus kennt der Kläger bei Erhebung der Hauptsacheklage die rechtliche Einschätzung des nunmehr angerufenen Gerichts nicht, so dass eine unzulässige Privilegierung des Klägers durch die Möglichkeit, die Hauptsacheklage bei einem anderen Gericht als das des Verfügungsverfahrens anhängig zu machen, hiermit nicht verbunden ist.
II. Zum Petitum der Klägerin
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Befragen der Kammer erklärt, der Unterlassungsanspruch sei so zu verstehen, dass die konkrete Verletzungsform angegriffen werde und ein Verbot der konkreten Verletzungsform bereits dann ausgesprochen werden solle, wenn einer der Punkte a) bis d) des Unterlassungsantrages durchgreife. So hatte auch die Kammer die Klage verstanden und sich zu der Nachfrage nur veranlasst gesehen, weil die Beklagten das Klagebegehren ausweislich der Ausführungen auf Seite 1 ihres Schriftsatzes vom 27.06.2019 offenbar falsch interpretiert haben. In der Erklärung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung liegt daher keine Klageänderung, sondern lediglich eine Klarstellung.
III. Aktivlegitimation der Klägerin
Zwar haben die Beklagten bestritten, dass die Klägerin die Markenprodukte des Konzerns Q & H in Deutschland vertreibt. Aus der von den Beklagten selbst vorgelegten Anlage B 3 ergibt sich jedoch, dass die Beklagten die Klägerin ihrerseits wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht in ihrer Funktion als Vertreiberin des Spülmittels G® in Anspruch genommen haben. Das Bestreiten der Beklagten ist daher wider besseren Wissens erfolgt und nach § 138 Abs. 1, Abs. 4 ZPO unbeachtlich.
IV. Unterlassungsanspruch
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.
An die Werbung mit umweltbezogenen Angaben sind – ebenso wie bei der Gesundheitswerbung – strenge Anforderungen zu stellen. Der Umweltwerbung wohnt eine starke emotionale Werbekraft inne, für die Verbraucher besonders empfänglich sind (BGH GRUR 1997, 666, 668 – Umweltfreundliches Reinigungsmittel, BGH GRUR 1991, 546, 547 – aus Altpapier). Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der aktuellen und lebhaften Diskussion um die Plastikvermüllung der Meere. Es kann nicht angehen, dass Unternehmen aus dieser verheerenden Umweltverschmutzung und der hiermit einhergehenden Existenzbedrohung von Mensch, Fauna und Flora werblichen nutzen ziehen können, um ihren Absatz und Umsatz zu steigern.
Unter Anwendung dieser strengen Grundsätze erweist sich die Aussage „G2“ in ihrer konkreten Form als irreführend.
Es kann dahinstehen, ob das Wort „Spülmittel“ und die darunter stehenden Wörter „G2“ eine Gesamtaussage bilden. Selbst wenn man die Aussage „G2“ isoliert betrachtet, weiß der durchschnittlich informierte, verständige Verbraucher, dass es sich um ein Spülmittel handelt. Er wird die Aussage daher auch ohne Berücksichtigung des Wortes „Spülmittel“ auf das Produkt beziehen, mithin annehmen, dass es sich um ein T2 handelt.
Der Verbraucher wird die Aussage „G2“ sowohl auf den Inhalt, also das Spülmittel selbst, als auch auf die Plastikflasche beziehen. Dies sehen auch die Beklagten so, verweisen sie doch auf die weiteren Angaben auf der Flasche „Flasche aus 100% Altplastik“ und „Frei von Mikroplastik“, die sich zum einen auf das Spülmittel, zum anderen auf die Plastikflasche beziehen.
Im Rahmen der Irreführung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Aussage „G2“ - wörtlich genommen – schlicht nicht zutrifft, mithin unwahr ist. Weder Inhalt noch Plastikflasche des Spülmittels sind geeignet, die Meere zu reinigen. „G“ können Erwerb und Verwendung des Produktes nichts bewirken.
Aber selbst wenn der Verbraucher die Aussage „G2“ nicht wörtlich nimmt, weil er nicht annehmen wird, dass das Produkt der Beklagten neben dem Geschirr auch die Meere zu säubern vermag, sondern die Aussage dahingehend versteht, dass das Produkt nicht zur weiteren Verschmutzung der Meere beiträgt, erweist sich die Aussage als irreführend, weil das Produkt der Beklagten diese Verbrauchererwartung nicht zu erfüllen vermag. Die Flasche besteht aus Plastik, mag diese auch zu 100% aus Recyclat bestehen, und wird nach Entleerung über den Gelben Sack/die Gelbe Tonne entsorgt. Ein Rücknahmesystem haben die Beklagten hierfür unstreitig nicht geschaffen. Die Entsorgung der Produkte der Beklagten erfolgt daher wie bei jeder anderen beliebigen Plastikflasche anderer Wettbewerber. Die Beklagten haben keinerlei Einfluss, was mit ihren Plastikflaschen nach dem Kauf geschieht. Diese können recycelt, thermisch verwertet oder – wie es leider noch üblich ist - mit anderem Plastikmüll ins außereuropäische Ausland exportiert werden und dort - im schlimmsten Fall – auch in die Meere gelangen. Das räumen die Beklagten ein, tragen sie doch unter Berufung aus das Anlagenkonvolut B 5 selbst vor, dass deutscher Plastikmüll die Umwelt und die Meere verschmutzt. Auf der Entsorgungsseite sind die Plastikflaschen der Beklagten mithin keinen Deut besser als jede andere Plastikflasche.
Es kann daher dahinstehen, ob und inwieweit die Aussage „G2“ auch in Bezug auf den Inhalt irreführend ist.
Klarzustellen bleibt, dass die Kammer die Bemühungen der Beklagten, Produkte ohne Mikroplastik und unter Verwendung von 100% Altplastik herzustellen, als sinnvollen und anerkennenswerten Beitrag zum Umweltschutz wertet, den man auch werblich herausstellen kann und darf. Die angegriffene Werbeaussage „G2“ wird der damit verbundenen Verbrauchererwartung – da zu vollmundig – aber nicht gerecht. Eher zutreffen dürfte ein Werbeslogan eines Wettbewerbers, der dem Vorsitzenden der Kammer nach der mündlichen Verhandlung privat zur Kenntnis gelangt ist. Dieser Anbieter bewirbt seine aus 100% Altplastik hergestellte Verpackung mit der Aussage „weniger fürs Meer“.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 100.000,00 €