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Landgericht Köln·84 O 237/17·09.10.2017

Einstweilige Verfügung gegen Verwendung irreführender Herkunftsbezeichnungen 'H.'/'I.'

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtIrreführende Werbung/ProduktkennzeichnungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Köln erließ auf Antrag eine einstweilige Verfügung und verbot der Antragsgegnerin, in Deutschland Produktverpackungen mit den Bezeichnungen „H.“ und „I.“ zu verwenden. Entscheidend war, dass die betroffenen Teigwaren nicht in Italien hergestellt werden, sodass die Bezeichnungen nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG irreführend sind. Der Antragsteller machte die Tatsachen durch eidesstattliche Versicherungen, Lichtbilder und sonstige Unterlagen glaubhaft. Die Verfügung wurde mit Ordnungsgeld/Ordnungshaft bewehrt; die Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Verwendung irreführender Herkunftsbezeichnungen der Antragsgegnerin in vollem Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwendung einer Herkunftsbezeichnung oder -behauptung ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, wenn sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck einer bestimmten Herstellungs- oder Ursprungsangabe erweckt, die objektiv nicht zutrifft.

2

Zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach UWG in eiligen Fällen genügt die glaubhafte Darstellung der für die Rechtsverletzung sprechenden Umstände, etwa durch eidesstattliche Versicherungen, Lichtbilder und sonstige Unterlagen.

3

In dringenden Fällen kann das Gericht eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen; zur Durchsetzung können Zwangsmittel wie Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt werden.

4

Die Kosten des Verfahrens sind bei erfolgreicher Antragstellung grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 944 ZPO§ 3 UWG§ 5 UWG§ 8 UWG§ 12 UWG§ 14 UWG

Tenor

1. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen,

im Bereich der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgenden Produktverpackungen mit den Bezeichnungen „H.“ und/oder „I.“ zu verwenden, um die jeweils damit verpackten Teigwaren auszustellen oder zu bewerben:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

3. Streitwert: € 50.000,-.

Rubrum

1

hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen, Lichtbildern sowie sonstiger Unterlagen.

2

Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ 3, 5, 8, 12, 14 UWG sowie §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts Folgendes angeordnet:

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1. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen,

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im Bereich der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgenden Produktverpackungen mit den Bezeichnungen „H.“ und/oder „I.“ zu verwenden, um die jeweils damit verpackten Teigwaren auszustellen oder zu bewerben:

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„Bilddarstellung wurde entfernt“

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„Bilddarstellung wurde entfernt“

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2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

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3. Streitwert: € 50.000,-.

Gründe

13

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die unter 1. abgebildeten Produkte nicht in Italien hergestellt werden. Die Produktbezeichnungen „H.“ sowie „I.“ sind daher irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG.