UWG-Klage zur CE-Kennzeichnung von Steckverbinder-Gehäusen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der klagebefugte Wettbewerbsverband verlangte von der Beklagten, den Vertrieb von Gehäusen für mehrpolige Steckverbinder mit CE-Kennzeichnung zu unterlassen und Abmahnkosten zu erstatten. Streitpunkt war, ob solche Gehäuse als Bauteile überhaupt CE-kennzeichnungspflichtig sind bzw. ob ihre Konformität unabhängig vom Einbau geprüft werden kann. Nach der EuGH-Vorabentscheidung (C-132/13) qualifizierte das LG die Gehäuse als „elektrische Betriebsmittel“ i.S.d. Richtlinie 2006/95/EG und damit grundsätzlich als CE-kennzeichnungspflichtig. Die Klage scheiterte zudem an fehlendem substantiiertem Vortrag des Klägers dazu, dass die angegriffenen Gehäuse die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllen; ein „Anfangsverdacht“ für eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten sei nicht dargetan.
Ausgang: Unterlassungs- und Zahlungsanträge wegen CE-Kennzeichnung von Steckverbinder-Gehäusen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Gehäuse für mehrpolige Steckverbindungen können als „elektrische Betriebsmittel“ i.S.d. Richtlinie 2006/95/EG einzustufen und damit grundsätzlich CE-kennzeichnungspflichtig sein.
Eine CE-Kennzeichnung ist nur zulässig, wenn das Produkt den einschlägigen Sicherheitsanforderungen der maßgeblichen Harmonisierungsvorschriften entspricht.
Im lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsprozess wegen unzulässiger CE-Kennzeichnung hat der Anspruchsteller substantiiert darzulegen, dass die angegriffenen Produkte die einschlägigen Sicherheitsanforderungen nicht erfüllen; bloßes Bestreiten der behaupteten Konformitätsprüfungen genügt nicht.
Eine sekundäre Darlegungslast des Herstellers/Vertreibers zu durchgeführten Konformitätsprüfungen setzt jedenfalls einen schlüssig dargelegten „Anfangsverdacht“ einer Nichtkonformität voraus.
Aus Hinweisen des EuGH zur Prüfpflicht des nationalen Gerichts folgt im Zivilprozess keine von der Dispositionsmaxime und Darlegungs- und Beweislast losgelöste abstrakte Konformitätsprüfung ohne entsprechenden Parteivortrag.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Frankfurt am Main. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG umfassend klagebefugt.
Die Beklagte, die Firma J GmbH, ist die deutsche Tochtergesellschaft der italienischen Firma J2, 20149 Mailand.
Die Beklagte vertreibt die Produkte der Firma J2 im Bereich der Bundesrepublik Deutschland.
Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem mehrpolige Steckverbinder für die industrielle Anwendung, die von der Firma J2 in Italien hergestellt werden.
Steckverbinder dienen dem Trennen und Verbinden von Leitungen jeglicher Art (z.B. Strom, optische Strahlung). Die Beklagte bietet ihre Steckverbinder nicht nur in zusammengebautem Zustand, sondern auch in Einzelteilen an, wobei es diverse Kombinationen von Gehäusen und Kontakteinsätzen gibt. Der Kunde kann mithin aus einem Katalog entsprechend seinen individuellen Bedürfnissen unterschiedliche Varianten von Gehäusen, Kabeleinführung, Grundkörper, Kontakteinsätzen etc. auswählen, sich liefern lassen und selbst zusammen bauen.
Weil die Auswahl und der Zusammenbau der Einzelteile den Kunden der Beklagten obliegt, hat die Beklagte keinen Einfluss auf eventuelle Sicherheitsrisiken im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2006/95/EG, die sich durch die Auswahl und den eigenen Zusammenbau der Einzelteile ergeben.
Auf den Gehäusen, die die Beklagte für die Steckverbindungen vertreibt, ist die CE-Kennzeichnung nach Anhang II der Verordnung (EG) 765/2008 und § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz, ProdSG) angebracht.
Die zur CE-Kennzeichnung der Gehäuse der Beklagten eigenverantwortlich von der Firma J2 ausgestellte Herstellerkonformitätserklärung („Housings of multipole rectangular connectors for industrial puposes, complement parts and accessoires“) bezieht sich ausschließlich auf das Gehäuse und nicht auf den gesamten Steckverbinder.
Zur besseren Veranschaulichung wird der Steckverbinder nachstehend wiedergegeben:
-Es folgt eine Bilddarstellung.-
Der Kläger sieht in dem Vertrieb der mit einer CE-Kennzeichnung versehenen Gehäuse einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz, ProdSG) sowie §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG.
Das Gehäuse als Bauteil für mehrpolige Steckverbinder für industrielle Anwendungen dürfe nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden. Die Sicherheit der Steckverbindungen lasse sich erst in zusammengebautem Zustand bewerten. Eine Bewertung der Gehäuse alleine bilde keine hinreichende Grundlage für die Bewertungen der kompletten Steckverbindung. Die Bewertung könne erst in Kombination mit den anderen Teilen der Steckverbindungen stattfinden.
Weder die Richtlinie 2006/95/EG noch das Produktsicherheitsgesetz enthielten eine nähere Definition des Begriffes „elektrisches Betriebsmittel“. Die Europäische Kommission habe sich jedoch in ihrem „Leitfaden zur Anwendung der Richtlinie 2006/95/EG (elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen) von August 2007“ in Fußnote 8 mit der Auslegung des Begriffs „elektrisches Betriebsmittel“ beschäftigt und ausgeführt:
„Der Begriff „elektrisches Betriebsmittel“ wird in der Richtlinie nicht definiert und ist deshalb in seiner international anerkannten Bedeutung zu verstehen. Im internationalen elektronischen Wörterbuch“ der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) wird der Begriff elektrische Betriebsmittel wie folgt bestimmt: „Produkt, das zum Zwecke der Erzeugung, Umwandlung, Übertragung, Verteilung oder Anwendung von elektrischer Energie benutzt wird, z.B. Maschinen, Transformatoren, Schaltgeräte und Steuergeräte, Messgeräte, Schutzeinrichtungen, Kabel, Leitungen, elektrische Verbrauchsmittel.“
Des weiteren werde auf Seite 7 des Leitfadens unter Ziffer 9. erläutert, dass auch „Grundbauteile“ eines „elektrischen Betriebsmittels“ in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/95/EG fallen können, soweit ihre Sicherheit gemäß der Richtlinie 2006/95/EG bereits vor dem Einbau in das „elektrische Betriebsmittel“ bewertet werden könne. Auch bei den „Grundbauteilen“ selbst müsse es sich jedoch – um überhaupt zu der zweiten Stufe der Anwendbarkeitsprüfung zu kommen – um eine elektrisches Betriebsmittel“ gemäß der allgemein anerkannten Definition handeln.
Nach den oben genannten Definitionen handele es sich daher bei dem Gehäuse von Steckverbindern nicht um ein „elektrisches Betriebsmittel“ oder um ein entsprechendes „Grundbauteil“. Das Gehäuse selbst sei kein „Produkt, das zum Zwecke der Erzeugung, Umwandlung, Übertragung, Verteilung oder Anwendung von elektrischer Energie benutzt wird“. Bei dem Gehäuse von Steckverbindern handele es sich deshalb auch nicht um ein von der Richtlinie erfasstes „Grundbauteil“ eines elektrischen Betriebsmittels, denn solche „Grundbauteile“ müssten selbst „elektrische Betriebsmittel“ sein. Darüber hinaus könne die Sicherheit des Gehäuses überwiegend nur in eingebauten Zustand beurteilt werden (vgl. Fußnote 13 des Leitfadens zur Anwendung der Richtlinie 2006/95/EG) und sei auch deshalb von der Anwendung der Richtlinie 2006/95/EG ausgeschlossen.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Gehäuse für mehrpolige Steckverbinder für industrielle Anwendungen in Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn diese und/oder deren Verpackungen und/oder ihnen beigefügte und/oder sich auf diese beziehende Unterlagen mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind;
2. an den Kläger € 208,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat zunächst beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die CE-Kennzeichnung der Gehäuse für mehrpolige Steckverbinder erfolge zu Recht.
Diese Gehäuse fielen in den Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG. Die von ihr, der Beklagten, angebotenen Produkte seien zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 V und 1000 V für Wechselstrom bzw. zwischen 75 V und 1500 V für Gleichstrom vorgesehen. Es handele sich um elektrische Steckverbinder und nicht lediglich um elektronische Teile. Die elektrische Verbindung zwischen den beiden an einem Kontakteinsatz außenliegenden Erdungsbügeln erfolge erst durch das Einschrauben in das Metallgehäuse an den definierten Positionen. Das Gehäuse werde hierdurch geerdet und die beiden Schutzleiterbügel an den Seiten der Einsätze erst jetzt leitend verbunden. Dies kennzeichne die entscheidenden Sicherheitsaspekte der Gehäuse. Wesentliche weitere Sicherheitsaspekte der Gehäuse würden durch die Gestaltung der Gehäuse bestimmt. Allein durch das Gehäuse würden bereits wesentliche Sicherheitsmerkmale der zusammengebauten Steckverbindungen bestimmt. Die Sicherheit der Steckverbindungen lasse sich bezüglich bestimmter Aspekte bereits anhand allein des Gehäuses beurteilen. Die Gehäuse enthielten Codierungen („Blockiernasen“), die verhinderten, dass in sie Einsätze für Spannungen eingebaut würden, die höher seien als die maximale Spannung, für die das Gehäuse ausgelegt sei. Die Gehäuse enthielten Isolierstreifen, die für die Spannungen, für die sie codiert sind, genügten. Durch die Isolierstreifen würden die für die jeweilige Spannung erforderlichen Isolationswerte und Luft- und Kriechstrecken eingehalten. Nur bestimmte Gehäuse würden schließlich äußerlich metallisiert, um die Isolierung auf der Innenseite zu erhalten.
Bei den Gehäusen handele es sich um Schutzeinrichtungen im Sinne der Fußnote 8 des Leitfadens bzw. um Gerätesteckvorrichtungen im Sinne Punkt III. 8 des Leitfadens und demnach um elektrische Betriebsmittel. Darüber hinaus stelle der Leitfaden für einzelne Komponenten elektrischer Betriebsmittel unter III. 9. fest, dass Bauteile grundsätzlich mit einem CE-Kennzeichen zu kennzeichnen seien. Die Ausnahmen in Fußnote 13 des Leitfadens seien nicht einschlägig.
Die Beklagte hält sich aufgrund von § 7 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz, 1. ProdSV) zu der CE-Kennzeichnung der Gehäuse verpflichtet.
Mit Beschluss vom 12.03.2014 hat die Kammer das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union um die Klärung der folgenden Frage im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV gebeten:
„Sind Art. 1, 8 und 10 sowie die Anhänge II, IV und III der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen dahingehend auszulegen, dass Gehäuse als Bauteil für mehrpolige Steckverbindungen für industrielle Anwendung nicht mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen sind ?“
Mit Urteil vom 13.03.2014 hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-132/13 für Recht erkannt:
„Art. 1 der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen ist dahin auszulegen, dass Gehäuse für mehrpolige Steckverbindungen für industrielle Anwendung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, unter den Begriff „elektrische Betriebsmittel“ im Sinne dieser Bestimmung fallen und daher mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen sind, sofern ihre Konformität mit den Sicherheitsanforderungen, in Bezug auf die sie kontrolliert worden sind, durch ihren ordnungsgemäßen und ihrer Bestimmung entsprechenden Einbau keinesfalls beeinträchtigt werden kann.“
Der Kläger vertritt weiterhin die Ansicht, dass Gehäuse von mehrpoligen Steckverbindungen der hier in Rede stehenden Art grundsätzlich nicht kennzeichnungspflichtig seien. Von der von dem EuGH definierten Ausnahme wäre nur dann auszugehen, wenn die Beklagte selbst darlegen und beweisen würde, dass
- ihre Gehäuse eigene Merkmale aufweisen, die im Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2006/95/EG kontrolliert werden können;
- ihre Gehäuse tatsächlich auf eigene Merkmale, die im Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2006/95/EG kontrolliert werden können, kontrolliert worden sind;
- die geprüfte Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/95/EG – hinsichtlich der eigenen Gehäuse – durch den ordnungsgemäßen und ihrer Bestimmung entsprechenden Zusammenbau mit mehrpoligen Steckverbindungen nicht beeinträchtigt werden kann.
Den Beweis der o.g. Voraussetzungen könne der Beklagten allerdings nicht gelingen. Denn die isolierte Prüfung von Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2006/95/EG am Gehäuse einer mehrpoligen Stechverbindung für industrielle Anwendung sei schlicht nicht möglich. Insoweit verweist der Kläger auf die als K 8 vorgelegte Tabelle und vertieft seinen Vortrag in den weiteren Schriftsätzen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Gehäuse für mehrpolige Steckverbinder für industrielle Anwendungen in Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn diese und/oder deren Verpackungen und/oder ihnen beigefügte und/oder sich auf diese beziehende Unterlagen mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind;
hilfsweise:
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Gehäuse für mehrpolige Steckverbinder für industrielle Anwendungen in Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn diese und/oder deren Verpackungen und/oder ihnen beigefügte und/oder sich auf diese beziehende Unterlagen mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ausgenommen den Fall, dass ihre Konformität mit den Sicherheitsanforderungen, in Bezug auf die sie kontrolliert worden sind, durch ihren ordnungsgemäßen und ihrer Bestimmung entsprechenden Einbau keinesfalls beeinträchtigt werden kann;
weiter hilfsweise:
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Gehäuse für mehrpolige Steckverbinder für industrielle Anwendungen in Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, wenn diese und/oder deren Verpackungen und/oder ihnen beigefügte und/oder sich auf diese beziehende Unterlagen mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sofern ihre Konformität mit den Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2006/95/EG nicht geprüft werden kann.
2. an den Kläger € 208,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte tritt dem entgegen. Nach dem Urteil des europäischen Gerichtshofes stehe fest, dass die Gehäuse als elektrische Betriebsmittel zu qualifizieren und dementsprechend mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen seien, bevor sie in den Vertrieb gingen. Sie, die Beklagte, führe hinsichtlich aller ihrer Produkte, insbesondere auch hinsichtlich all´ ihrer Gehäuse für Steckverbinder, ein Konformitäts-Bewertungsverfahren durch, bevor sie die EG-Konformitätserklärung ausstelle und die Gehäuse mit einer CE-Kennzeichnung versehe. Hierzu und zu den Tests führt die Beklagte im Einzelnen aus. Es sei nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast Aufgabe des Klägers, für jedes einzelne Gehäuse vorzutragen, dass diese bestimmten zu identifizierenden Sicherheitsanforderungen im Einzelnen nicht genügten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Kammer versteht das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union so, dass die in Rede stehenden Gehäuse elektrische Betriebsmittel im Sinne der Richtlinie 2006/95/EG sind und daher mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen sind. So hat der Gerichtshof in Rn. 27 und Rn. 28 seines Urteils ausgeführt:
„Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gehäuse insofern Bauteile von mehrpoligen Steckverbindungen für industrielle Anwendung sind, als sie deren äußere Hülle darstellen. In dieser Hinsicht kommt diesen Gehäusen eine Hauptfunktion zu, nämlich die körperliche und elektrische Isolierung der unterschiedlichen Kabel voneinander und von der Umwelt durch Erdung.
Angesichts dieser Merkmale ist davon auszugehen, dass die fraglichen Gehäuse unter den Begriff „elektrische Betriebsmittel“ im Sinn der Richtlinie 2006/95 fallen, weil sich ihre Funktion keineswegs in ihrer ästhetischen Form und im Schutze ihres Inhalts erschöpft, sondern sie vielmehr garantieren, dass die elektrischen Bauteile gesichert miteinander verbunden werden, und damit zur Übertragung von elektrischer Energie beitragen.“
Die Einschränkung, die der Gerichtshof in Rn. 29 macht, nämlich
„Somit sind diese Gehäuse, sofern sie den in der Richtlinie 2006/95 vorgesehenen Sicherheitsnormen entsprechen, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen.“ (Unterstreichung nur hier)
versteht sich von selbst. Auch auf elektrischen Geräten, die zweifelsohne unter die Richtlinie fallen und grundsätzlich die CE-Kennzeichnung tragen müssen, z.B. die üblichen elektrischen Haushaltsgeräte, darf keine CE-Kennzeichnung angebracht werden, wenn diese Geräte nicht den einschlägigen Sicherheitsanforderungen entsprechen.
Die Ausführungen des Gerichtshofes in Rn. 36 des Urteils
„Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gehäuse u.a. angesichts des Umstandes, dass sie es ermöglichen, die unterschiedlichen Kabel voneinander und die Steckverbindungen von der Umwelt durch die Erdungsvorrichtung zu isolieren, für sich betrachtet unabhängig von ihrem Einbau in ein anderes elektrisches Betriebsmittel tatsächlich hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen geprüft werden können.“
kann die Kammer nicht veranlassen, in Abweichung von den im deutschen Zivilprozessrecht geltenden Grundsätzen der Dispositionsmaxime, des Beibringungsgrundsatzes und der Darlegungs- und Beweislast, in eine – abstrakte von der Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsanforderungen losgelöste - Prüfung einzutreten, ob die in Rede stehenden Gehäuse für sich betrachtet unabhängig von ihrem Einbau in ein anderes elektrisches Betriebsmittel tatsächlich hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen geprüft werden können.
Wie ausgeführt, unterfallen die Gehäuse unter den Begriff „elektrische Betriebsmittel“ im Sinne der Richtlinie 2006/95 und sind daher mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen, sofern sie den in der Richtlinie 2006/95 vorgesehenen Sicherheitsnormen entsprechen. Es wäre daher zunächst einmal Sache des Klägers, im Einzelnen darzulegen, dass und warum die fraglichen Gehäuse der Beklagten – und zwar alle angegriffenen - nicht den Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2006/95 entsprechen (sollen). Zumindest müsste der Kläger einen entsprechenden „Anfangsverdacht“ schlüssig darlegen, um die Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast zur Anwendung bringen zu können. Dass und warum die Gehäuse der Beklagten nicht den Sicherheitsanforderungen entsprechen sollen, kann dem Vortrag des Klägers jedoch nicht entnommen werden. Er beschränkt sich lediglich darauf, den Vortrag der Beklagten zu den von ihr (angeblich) vorgenommenen Tests und Prüfungen zu bestreiten, ohne selbst auch nur Zweifel an der Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsanforderungen vorzutragen.
Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der Kläger nicht gegen jeden Hersteller eines Produktes mit CE-Kennzeichen vorgehen und diesen auffordern kann, Im Einzelnen darzulegen, welche Tests er hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsanforderungen durchgeführt hat und ob diese Tests erfolgreich abgeschlossen wurden, so dass das Produkt auch zu Recht das CE-Kennzeichen tragen darf.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 25.000,00 €