Einstweilige Verfügung: Kennzeichnungs- und Werbeverbote für Reinigungs- und Waschmittel (CLP/REACH)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erwirkt beim LG Köln einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen unzureichender Kennzeichnung, fehlerhafter Sicherheitsdatenblätter, fehlender Inhalts-/Dosierungsangaben sowie irreführender Grundpreis- und „neu“-Werbung für Reinigungs- und Geschirrspülmittel. Das Gericht erließ die Verfügung eilbedürftig ohne mündliche Verhandlung gestützt auf Vorlage von Internetbelegen und Vorverfahren. Die untersagten Handlungen beziehen sich auf Verstöße gegen CLP-, REACH- und Detergenzien‑Vorschriften sowie auf irreführende Preisangaben.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen fehlender/fehlerhafter Kennzeichnung, unvollständiger Sicherheitsdatenblätter und irreführender Grundpreis-/„neu“-Werbung vollumfänglich erlassen
Abstrakte Rechtssätze
Das Inverkehrbringen gefährlicher Gemische ohne die nach Art. 18–22 CLP-Verordnung vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente kann im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden, wenn Tatsachen die Verletzungshandlung und die Eilbedürftigkeit glaubhaft machen.
Unvollständige oder formal nicht konforme Sicherheitsdatenblätter, die den Anforderungen von Art. 31 REACH und Anhang II Teil B nicht genügen, rechtfertigen einen Unterlassungsanspruch zum Schutz von Abnehmern und Verbrauchern.
Fehlende Angaben zu Inhaltsstoffen (Anhang VII Abschnitt A Detergenzien‑Verordnung) oder zur Dosierung (Anhang VII Abschnitt B) auf Verbraucherpackungen begründen eine wettbewerbsrechtlich relevante Rechtsverletzung.
Das Anbieten oder Bewerben von Produkten gegenüber Verbrauchern ohne Grundpreisangabe oder mit falscher Grundpreisangabe stellt eine irreführende geschäftliche Handlung dar und kann untersagt werden.
Die Bewerbung als „neu“ bzw. „brandneu“ bei Bruch-/Ausschussware oder schadhaftem Inhalt ist irreführend und kann nach UWG untersagt werden, wenn dadurch Verbraucher in ihrer wirtschaftlichen Entscheidung maßgeblich beeinflusst werden.
Tenor
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Internetausdrucken sowie sonstiger Unterlagen.
Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.
Rubrum
Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ 3, 3a, 8, 12, 14 UWG sowie §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts Folgendes angeordnet:
1. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
a) Reinigungsmittel, bei denen es sich um ein gefährliches Gemisch im Sinne von Art. 3 CLP-Verordnung handelt, in den Verkehr zu bringen, ohne dass ein Kennzeichnungsetikett mit den nachstehenden Angaben vorhanden ist:
- Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten;
- Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern diese Menge nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben ist;
- Produktidentifikatoren gemäß Art. 18 CLP-Verordnung;
- Gefahrenpiktogramme gemäß Art. 19 CLP-Verordnung;
- Signalwörter gemäß Art. 20 CLP-Verordnung;
- Gefahrenhinweise gemäß Art. 21 CLP-Verordnung;
- geeignete Sicherheitshinweise gemäß Art. 22 CLP-Verordnung, wenn dies geschieht wie in Anlage 3 und/oder 5 und/oder 7;
und/oder
b) eingeschweißte Geschirrspül- und/oder Kalk Stopp-Tabs, bei denen es sich um ein gefährliches Gemisch im Sinne von Art. 3 CLP-Verordnung handelt, in den Verkehr zu bringen, ohne dass ein Kennzeichnungsetikett nach Art. 17 CLP-Verordnung auf einem Faltetikett, einem Anhängeetikett oder auf einer äußeren Verpackung vorhanden ist, wenn dies geschieht wie in Anlage 3 und/oder 5;
und/oder
c) eingeschweißte Geschirrspül- und/oder Kalk Stopp-Tabs, bei denen es sich um ein gefährliches Gemisch im Sinne von Art. 3 CLP-Verordnung handelt, in den Verkehr zu bringen, ohne dass auf der Folie das Gefahrenpiktogramm gemäß Art. 19 CLP-Verordnung und/oder der Produktidentifikator gemäß Art. 18 CLP-Verordnung und/oder Name und Telefonnummer des Lieferanten des Gemischs vorhanden sind, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
„Bilddarstellung wurde entfernt“und/oder
d) Reinigungsmittel, die an die Allgemeinheit verkauft werden, in den Verkehr zu bringen, ohne auf der Verpackung die Inhaltsstoffe gemäß Anhang VII Abschnitt A Detergenzien-Verordnung anzugeben, wenn dies geschieht wie in Anlage 5 und/oder 7;
und/oder
e) Maschinengeschirrspülmittel, die für den Verbraucher bestimmt sind und an die Allgemeinheit verkauft werden, in den Verkehr zu bringen, ohne auf der Verpackung Angaben zur Dosierung nach Anhang VII Abschnitt B Detergenzien-Verordnung zu machen, wenn dies geschieht wie in Anlagen 5 und/oder 7;
und/oder
f) Abnehmern von Reinigungs- und/oder Waschmitteln ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen, das nicht den Anforderungen nach Art. 31 REACH-Verordnung entspricht, insbesondere
- das nicht alle nach Anhang II Teil B REACH-Verordnung erforderlichen Abschnitte und Unterabschnitte enthält, und/oder
- bei dem die Bezeichnungen der Abschnitte und Unterabschnitte nicht den in Anhang II Teil B REACH-Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnungen entsprechen, und/oder
- das nicht das Erstelldatum enthält, und/oder
- das bei Überarbeitungen nicht die Nummer der Fassung, die Überarbeitungsnummer sowie das Datum des Inkrafttretens der geänderten Fassung oder sonstige Hinweise darauf, welche Fassung ersetzt wird, enthält, und/oder
- das nicht Angaben zu Notfallinformationsdiensten enthält, und/oder
- das nicht die erforderlichen Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält, und/oder
- das bei Überarbeitungen nicht die eindeutige Angabe enthält, an welchen Stellen im Vergleich zu der vorausgegangenen Fassung Änderungen vorgenommen wurden, und/oder
- das nicht einen Hinweis darauf enthält, welche der Methoden gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Bewertung der Informationen zum Zwecke der Einstufung verwendet wurde, wenn dies geschieht wie in Anlage 10;
und/oder
g) gegenüber Verbrauchern Reinigungs- und/oder Waschmittel ohne eine Grundpreisangabe anzubieten und/oder zu bewerben, wenn dies geschieht wie in Anlage 11;
und/oder
h) gegenüber Verbrauchern Reinigungs- und/oder Waschmittel mit einer falschen Grundpreisangabe anzubieten und/oder zu bewerben, wenn dies geschieht wie in Anlage 12;
und/oder
i) Reinigungs- und/oder Waschmittel als „brandneu“ und/oder „neu“ zu bewerben, wenn es sich um Bruch-/Ausschussware handelt und/oder wenn das Pulver Bruchstücke enthält, wenn dies geschieht wie in Anlage 3 und/oder 7 und/oder 13.
2. Die vorgenannten Anlagen sind integraler Bestandteil der Beschlussverfügung.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
4. Streitwert: € 100.000,-.