Themis
Anmelden
Landgericht Köln·84 O 208/14·03.11.2014

Einstweilige Verfügung gegen 10‑Euro‑Gutschein für rezeptpflichtige Arzneimittel

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)ArzneimittelpreisrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erwirkte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Bewerbung eines 10‑Euro‑Gutscheins zur Einlösung eines Rezepts für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Das Landgericht Köln befand, die Gutscheinaktion verstoße gegen deutsches Arzneimittelpreisrecht und begründe einen Wettbewerbsverstoß nach UWG. Wegen Dringlichkeit ordnete das Gericht die Unterlassung an und setzte Ordnungsmittel für Zuwiderhandlungen fest.

Ausgang: Einstweilige Verfügung erlassen: Unterlassung der Bewerbung/Verwendung eines 10‑Euro‑Gutscheins für rezeptpflichtige Arzneimittel angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gezielte Gewährung oder Bewerbung eines Geld‑ bzw. Wertgutscheins zur Einlösung eines Rezeptes für verschreibungspflichtige Arzneimittel kann gegen das deutsche Arzneimittelpreisrecht verstoßen und einen Unterlassungsanspruch nach dem UWG begründen.

2

Zur Abwehr von Wettbewerbsverstößen kann der Anspruch auf Unterlassung im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 91, 890 ZPO i.V.m. einschlägigen UWG‑Vorschriften durchgesetzt werden, wenn der Antragsteller die Verletzung glaubhaft macht und Dringlichkeit vorliegt.

3

Das Gericht kann für den Fall der Zuwiderhandlung wirksame Ordnungsmittel (z. B. Ordnungsgeld, Ordnungshaft) festsetzen, um die Wirksamkeit einer Unterlassungsverfügung zu sichern.

4

Eine bundesweite Unterlassungsanordnung ist zulässig, wenn die beanstandete Werbung sich an Endverbraucher im gesamten Bundesgebiet richtet und die Rechtsverletzung hierfür substantiiert dargetan ist.

Relevante Normen
§ 938 ZPO§ 3 UWG§ 4 Nr. 11 UWG§ 8 UWG§ 12 UWG§ 14 UWG

Tenor

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

 hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Werbung der Antragsgegnerin sowie sonstiger Unterlagen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß  §§ 3, 4 Nr. 11, 8, 12, 14 UWG sowie §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts Folgendes angeordnet:

1. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Endverbrauchern einen 10,- EURO Gutschein für die Einlösung eines Rezeptes für rezeptpflichtige Arzneimittel anzubieten, anbieten zu lassen und/oder zu gewähren.

2. Der Antragsgegnerin ist eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift (in deutscher Sprache) ohne Anlagen zu Informationszwecken zuzustellen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

4.     Streitwert: € 100.000,-

Rubrum

3

5.     Gründe:

4

Die Gewährung eines 10,- Euro Gutscheins verstößt aus den in der Antragsschrift genannten Gründen gegen deutsches Arzneimittelpreisrecht.

5

        Die abweichende Tenorierung beruht auf § 938 ZPO.

6

Landgericht Köln, den 04.11.2014

7

4. Kammer für Handelssachen

8

Der Vorsitzende