Lizenznehmerin erfolgreich: Erstattung vorgerichtlicher Abmahn- und Patentanwaltskosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, exklusive Lizenznehmerin einer international registrierten Wortmarke, verlangt Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten einschließlich Patentanwaltsgebühren. Streitpunkt ist, ob die dingliche Lizenz zur Geltendmachung eigener Schadensersatzansprüche und zur Erstattung solcher Kosten berechtigt. Das LG Köln gab der Klage statt und erkannte der Klägerin Ersatz der Abmahn- und Patentanwaltskosten zu. Entscheidungsgrundlagen sind GOA und § 140 MarkenG.
Ausgang: Klage der Lizenznehmerin auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahn- und Patentanwaltskosten in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Inhaberin einer dinglichen Markenlizenz kann wegen Verletzung des dinglichen Lizenzrechts eigene Schadensersatzansprüche geltend machen, ohne der Zustimmung des Markeninhabers zu bedürfen.
Ermächtigt der Lizenzvertrag den Lizenznehmer zur eigenständigen Verfolgung von Markenverletzungen, kann der Lizenznehmer nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) Ersatz vorgerichtlich entstandener Abmahnkosten verlangen.
Die Gebühren eines Patentanwalts sind in Kennzeichenstreitsachen nach § 140 Abs. 3 MarkenG erstattungsfähig; diese Regel ist auf vorgerichtliche Abmahnkosten analog anwendbar, sofern ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch besteht.
Bei einer Kennzeichenverletzung, die über das Internet begangen wird, ist der Gerichtsstand nach § 32 ZPO dort gegeben, wo die Verletzungshandlung erfolgt bzw. Wirkung entfaltet.
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.759,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2008 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist exklusive Lizenznehmerin der Firma D Co. Ltd., die Inhaberin der international nach dem Madrider Markenabkommen registrierten Wortmarke "P" (Marken-Nr. ####) ist (Anlagen K 1 und K 2). Die Marke genießt auch in der Bundesrepublik Deutschland Schutz.
Die Firma D ist Herstellerin eines durchgängig seit Schutzanmeldung vertriebenen Damen- und Herrenparfüms unter der Bezeichnung "P" (Anlage K 3). Dieser Parfümduft wird in der Bundesrepublik durch die Klägerin als ausschließliche Lizenznehmerin vertrieben.
Die Beklagte hat über ihren Online-Shop unter anderem Duftsäckchen unter der Bezeichnung "P" beworben und vertrieben (Anlage K 4). Daraufhin mahnte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in deren Auftrag die Beklagte mit Schreiben vom 24.09.2008 ab, wobei er die Mitwirkung des Patentanwalts M aus Aachen anzeigte (Anlage K 5). Unter dem 08.10.2008 gab die Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung ab (Anlage K 6).
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Erstattung der außergerichtlich entstandenen Abmahnkosten. Sie macht für ihren Prozessbevollmächtigten und für ihren Patentanwalt je eine 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 50.000,00 € zuzüglich einer Pauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 20,00 €, mithin je 1.379,80 €, geltend.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln. In der Sache vertritt sie die Auffassung, dass die Klägerin als Lizenznehmerin nicht berechtigt sei, Ansprüche aus § 14 Abs. 6 MarkenG geltend zu machen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der der Terminsvertreter der Beklagten, Herr Rechtsanwalt I, unter Berufung auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Ansicht vertreten, dass jedenfalls die Patentanwaltskosten nicht erstattungsfähig seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Im Einzelnen:
Das Landgerichts Köln ist örtlich zuständig.
Die zwischen den Parteien unstreitige Kennzeichenverletzung der Marke "P" durch die Beklagte erfolgte über das Internet und somit auch im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Köln, § 32 ZPO.
Die Klägerin hat jedenfalls aus § 823 Abs. 1 BGB sowie aus §§ 677, 683, 670 BGB einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten.
Die Klägerin ist Inhaberin einer dinglichen Markenlizenz. Ihr steht daher ein Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht gemäß § 823 Abs. 1 MarkenG wegen Verletzung des dinglichen Lizenzrechts zu, wenn ihr – wie vorliegend in Gestalt der Abmahnkosten – ein eigener Schaden entstanden ist. Zur Geltendmachung des eigenen Schadensersatzanspruchs aus der Verletzung des dinglichen Lizenzrechts bedarf der Lizenznehmer nicht der Zustimmung des Markeninhabers (vgl. zum Vorstehenden: Fezer, Markenrecht, § 30 MarkenG, Rn. 33; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Auflage, § 30 Rn. 90).
Darüber hinaus ist der Anspruch auch aus dem Gesichtspunkt der GOA begründet, §§ 677, 683, 670 BGB.
Nach Ziffer 5) des Lizenzvertrages ist die Klägerin ausdrücklich durch die Lizenzgeberin ermächtigt worden, gegen jegliche Markenverletzung eigenständig gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe vorzugehen. Die Klägerin war daher berechtigt, die Beklagte abzumahnen und kann daher – wie es auch die Markeninhaberin selbst könnte – Ersatz der Abmahnkosten nach den im Wettbewerbsrecht allgemein geltenden Grundsätzen der GOA verlangen.
Aus der Entscheidung des BGH vom 19.07.2007 (GRUR 2007, 877 ff. – Windsor Estate) folgt nichts Anderes.
Selbst wenn man davon ausginge, dass der Schaden, der dem Lizenznehmer entstanden ist, grundsätzlich nur vom Lizenzgeber und Markeninhaber im Wege der Drittschadensliquidation im eigenen Namen geltend gemacht werden kann, so gilt dies im vorliegenden Fall nicht. Wie ausgeführt, ermächtigt der Lizenzvertrag die Klägerin, gegen Verletzung der lizensierten Marken eigenständig gegen den Verletzer ggf. unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe vorzugehen. Dies beinhaltet demzufolge auch die Befugnis, im eigenen Namen die Schäden zu liquidieren und diese auch gerichtlich geltend zu machen.
Die Klägerin kann neben den Rechtsanwaltskosten auch die Kosten verlangen, die durch die Mitwirkung ihres Patentanwalts entstanden sind.
Die Klägerin war zur Hinzuziehung eines Patentanwalts berechtigt, da es sich um eine Kennzeichenstreitsache im Sinne der §§ 140 Abs. 1 und 3 MarkenG handelte. Gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG sind in Kennzeichenstreitsachen im Sinne von Absatz 1 der Vorschrift die Gebühren eines Patentanwalts unabhängig davon erstattungsfähig, ob seine Mitwirkung im konkreten Fall notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO war (BGH GRUR 2003, 639, 640 – Kosten eines Patentanwalts).
Es entspricht ganz herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung, dass die Vorschrift analog auf vorprozessuale Abmahnkosten in Kennzeichenstreitsachen anzuwenden ist, sofern ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch besteht (OLG Köln, MarkenR 2006, 466-467, aus Juris Rn. 10; Fezer, Markenrecht, § 140 Rn. 15; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 140 Rn. 161; Ströbele/Klaka, Markengesetz, § 140 Rn. 18). Die gegenteilige Ansicht des OLG Düsseldorf (Urteil vom 30.10.2007, InstGE 9,35) überzeugt nicht. Insbesondere ist der Fall, dass in Markensachen die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich ist, nur ein Theoretischer. Aber selbst wenn der Verletzte – z.B. ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung – über genügend eigene Sachkunde verfügt, eine markenrechtliche Abmahnung oder ein Abschlussschreiben zu formulieren, so erscheint es nicht unbillig, dem Verletzer die Kosten der Mitwirkung eines Patentanwalts aufzubürden.
Der Höhe nach (Streitwert; 1,3 Geschäftsgebühr) wird die Klageforderung von der Beklagten nicht angegriffen.
Die Zinsforderung ist aus §§ 286, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 2.759,60 €