Klage wegen Benennung von Zweitmeinungs-Zahnärzten durch PKV abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis, verlangte Unterlassung gegen die Beklagte (private Krankenversicherung) wegen telefonischer Benennung anderer Zahnärzte zur Einholung einer Zweitmeinung. Das Landgericht weist die Klage ab. Die Beklagte sei kein Adressat der zahnärztlichen Berufsordnung und der Anruf sei keine Werbung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, sondern Bestandteil der Vertragsdurchführung und eigenem Kosteninteresse geschuldet.
Ausgang: Klage der Zahnarztpraxis gegen Benennung anderer Zahnärzte und telefonische Kontaktaufnahme durch PKV als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine private Krankenversicherung ist kein Normadressat berufsrechtlicher Regelungen für Zahnärzte und kann deshalb nicht unmittelbar aus diesen Berufsordnungen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Eine Haftung nach § 4 Nr. 11 UWG wegen Beihilfe zu berufsordnungswidrigem Verhalten setzt voraus, dass der Dritte dem Zweck dient, die Berufsordnung zu umgehen oder das berufsordnungswidrige Verhalten fördert.
Ein Telefongespräch im Rahmen der Durchführung eines Versicherungsvertrags mit konkret bezogenem Bezug auf eine geplante Behandlung ist regelmäßig keine Werbung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
Das Veranlassen einer Zweitmeinung durch eine Krankenversicherung kann durch eigene berechtigte Interessen (Kostensenkung) und das Interesse des Versicherten gerechtfertigt sein und begründet nicht ohne Weiteres einen Wettbewerbsverstoß.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis.
Die Beklagte ist Trägerin einer privaten Krankenversicherung und 100prozentige Muttergesellschaft der H GmbH, einem Franchise-Anbieter für Zahnarztpraxen.
Am 25.12.2010 erstellte die Klägerin für den Patienten T einen Heil- und Kostenplan für eine zahnprothetische Versorgung. Diesen reichte Herr T bei der Beklagten ein. Mit Schreiben vom 25.01.2011 machte die Beklagte eine Kostenzusage und wies darauf hin, dass Herr T eine zweite, unverbindliche Meinung insbesondere wegen der Kosten bei anderen Zahnärzten einholen könne. Wegen der Einzelheiten verweist die Kammer auf das als Anlage K 1 vorgelegte Schreiben der Beklagten.
Herr T reagierte auf dieses Schreiben nicht, weil er sich in der Praxis der Klägerin behandeln lassen wollte.
Am 22.02.2011 rief ein Mitarbeiter der Beklagten unaufgefordert bei Herrn T an und unterbreitete den Vorschlag, Herr T solle sich von anderen Praxen Alternativangebote einholen. Herr T lehnte dies zunächst ab, stimmte schließlich jedoch zu, dass die Beklagte ihm eine Liste mit anderen Zahnärzten zukommen lassen dürfe. Daraufhin benannte die Beklagte Herrn T mit Schreiben vom 23.02.2011 drei Zahnärzte aus seinem Umkreis, einer davon aus dem H-Qualitätsnetzwerk. Wegen der Einzelheiten nimmt die Kammer auf das als Anlage K 2 vorgelegte Schreiben Bezug.
Die Klägerin sieht hierin einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 8 Abs. 2 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein vom 26.06.2006 (BO). Den Telefonanruf hält die Klägerin gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG für wettbewerbswidrig.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.00,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
im Rahmen der Prüfung der Kostenübernahme von Heil- und Kostenplänen, die seitens der Klägerin für deren Patienten bzw. Versicherungsnehmer der Beklagten erstellt wurden, diese zu kontaktieren, um andere Zahnärzte – insbesondere solche des Zahnärzte-Netzwerkes H – für die Einholung einer Zweitmeinung zu benennen, ohne hierzu von dem betreffenden Patienten der Klägerin zuvor ausdrücklich aufgefordert worden zu sein;
hilfsweise,
andere Zahnärzte für die Einholung einer Zweitmeinung mit einem Telefonanruf gegenüber Patienten der Klägerin ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung zu benennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, zwischen den Parteien bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BO liege bereits deshalb nicht vor, da sie, die Beklagte, nicht Normadressat sei. Ihr Anruf erfülle nicht das Tatbestandsmerkmal der Werbung, so dass auch der Hilfsantrag nicht begründet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
I. Der Hauptantrag der Klägerin, der allein auf § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 8 Abs. 2 BO gestützt ist, hat keinen Erfolg.
Es kann dahin stehen, ob zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis besteht.
Die Beklagte kann bereits deshalb nicht aus § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 8 Abs. 2 BO auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da die Beklagte nicht Normadressat der ärztlichen Berufsordnungen ist.
Die Beklagte ist Trägerin einer privaten Krankenversicherung und bietet selbst keine zahnärztlichen Leistungen an. Sie unterliegt daher nicht unmittelbar dem § 8 Abs. 2 BO, der sich nur und ausschließlich an Zahnärzte richtet (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2009 – I ZR 222/06 – Mac Dent, GRUR 2009, 883 ff., aus Juris Rn. 12, 16 zu § 29 Abs. 1 Satz 2 SchlHZÄBerufsO). Die Beklagte kann deshalb nicht mit der Begründung in Anspruch genommen werden, dass ein entsprechendes Verhalten eines Zahnarztes, der sich von sich aus an den Patienten eines Kollegen mit dem Angebot wendet, ein günstigeres Behandlungsangebot abzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2010 – I ZR 55/08 – GRUR 2011, 343 ff. Tz. 15), berufswidrig wäre.
Die Beklagte würde nur dann aus § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 8 Abs. 2 BO haften, wenn die Benennung anderer Zahnärzte für die Einholung einer Zweitmeinung dem Zweck dienen würde, § 8 Abs. 2 BO zu umgehen (BGH, Urteil vom 26.02.2009 – I ZR 222/06 – Mac Dent, GRUR 2009, 883 ff., aus Juris Rn. 17).
Hiervon kann aber nach dem Vortrag der Parteien nicht ausgegangen werden.
Zum einen hat die Beklagte vorgetragen, dass die von ihr benannten Zahnärzte nach dem Zufallsprinzip ausgesucht würden, keinerlei Kenntnis von ihrer Benennung hätten und auch zu den Zahnärzten des H-Netzwerkes keinerlei vertragliche Beziehungen oder Absprachen bestünden. Dem ist die Klägerin nicht, jedenfalls nicht substantiiert, entgegen getreten. Eine Beihilfe der Beklagten zu einem Wettbewerbsverstoß der von ihr benannten Zahnärzte (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 11 Rn. 11.113) kann daher nicht angenommen werden.
Zum anderen ist das Verhalten der Beklagten nicht darauf gerichtet, anderen Zahnärzten Behandlungsmöglichkeiten zu eröffnen. Vielmehr handelt die Beklagte, wenn sie ihre Versicherungsnehmer zwecks Einholung einer Zweitmeinung anspricht, im Rahmen ihrer ureigensten Aufgaben als Krankenversicherung und in eigenem Interesse, die Kosten zu reduzieren und letztlich auch im Interesse ihres Versicherungsnehmers, dessen Eigenanteil im Falle einer kostengünstigeren Behandlung sinkt.
II. Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg.
Der Anruf eines Mitarbeiters der Beklagten bei Herrn T verstößt nicht gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
Der Anruf stellt keine Werbung dar, da er im Zuge der Durchführung des zwischen Herrn T und der Beklagten bestehenden Krankenversicherungsvertrages und konkret bezogen auf die geplante zahnprothetische Behandlung ihres Versicherungsnehmers erfolgte (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 7 Rn. 129). Herr T sollte daher nicht zum Eingehen, zur Fortsetzung, zur Wiederaufnahme, zur Änderung oder Erweiterung eines Vertragsverhältnisses bestimmt werden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 15.000,00 € (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG)