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Landgericht Köln·84 O 169/09·08.10.2009

Einstweilige Verfügung gegen rufschädigende Äußerungen und Weitergabe von Durchwahlen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Einstweiliger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt und erhält einstweilige Verfügung nach UWG und ZPO gegen die Antragsgegner. Diese dürfen bestimmte rufschädigende Äußerungen über Mitarbeiter und die Weitergabe interner Durchwahlnummern nicht verbreiten. Das Gericht ordnet die Unterlassung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung an und droht Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft bei Zuwiderhandlung. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerseite.

Ausgang: Einstweilige Verfügung erlassen: Antragsgegner zur Unterlassung rufschädigender Äußerungen und Weitergabe von Durchwahlnummern verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

1

Einstweilige Verfügungen nach den Vorschriften der ZPO kommen bei dringendem Unterlassungsbedarf zum Schutz vor rufschädigenden oder wettbewerbsbeeinträchtigenden Äußerungen in Betracht.

2

Äußerungen, die geeignet sind, das Ansehen eines Unternehmens oder seiner Arbeitnehmer herabzusetzen, können einen Unterlassungsanspruch nach dem UWG begründen.

3

Die Weitergabe interner Durchwahlnummern kann untersagt werden, wenn sie Geschäftsinteressen oder personenbezogene Schutzbereiche der Antragsteller beeinträchtigt.

4

Das Gericht kann zur Sicherung der Befolgung der Unterlassungsverpflichtung Ordnungsgelder und Ersatzordnungshaft anordnen.

5

Einstweilige Verfügungen können wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden erlassen werden.

Relevante Normen
§ 3 UWG§ 4 UWG§ 5 UWG§ 8 UWG§ 12 UWG§ 14 UWG

Tenor

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 4, 5, 8, 12, 14, 17 UWG sowie §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts Folgendes angeordnet:

Rubrum

1

Die Antragsgegner haben es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

  1. Die Antragsgegner haben es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
2

sich gegenüber Dritten wie folgt zu äußern:

  1. sich gegenüber Dritten wie folgt zu äußern:
3

aa) Herrn L lebe in Angst vor seinem Chef,

4

und oder

5

bb) Herrn L habe den Antragsgegner zu 3) wegen eines Wechsels zur Antragsgegnerin zu 1) gefragt, ob bei der Antragsgegnerin zu 1) ein zweiter Posten besetzt werden könne,

6

und/oder

7

cc) bezüglich des "Chefs": Wenn Sie dort kündigen, muss man mit der Peitsche rechnen, was meinen Sie, was das für ein Typ ist.

8

und/oder

9

dd) Frau C sei todunglücklich bei der Antragstellerin, sie werde behandelt wie der letzte Dreck.

10

Telefon-Durchwahlnummern der Telefonanlage der Antragstellerin weiter zu geben,

  1. Telefon-Durchwahlnummern der Telefonanlage der Antragstellerin weiter zu geben,
11

wie nachstehend wiedergegeben:

12

(Es folgt eine Aufstellung)

13

Den Antragsgegnern ist je eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift mit Anlagen zuzustellen.

  1. Den Antragsgegnern ist je eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift mit Anlagen zuzustellen.
14

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.

  1. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.
15

4. Streitwert: € 50.000,-.