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Landgericht Köln·84 O 165/15·05.04.2016

Markenverletzung: Befüllen fremder KEG-Fässer mit Fremdbier unter „Y“-Kennzeichnung

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtWettbewerbsrecht (UWG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm einen Getränkehändler und dessen Geschäftsführer wegen der Befüllung mit „Y“ gekennzeichneter KEG-Fässer mit Fremdbier in Anspruch. Streitpunkt war, ob dadurch die Marke „Y“ für identische Waren benutzt und die Wiederholungsgefahr durch eine Unterlassungserklärung beseitigt wurde. Das LG Köln bejahte eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, gestützt u.a. auf beschlagnahmte Fässer, gefälschte „Y“-Verschlusskappen und nur provisorische „C“-Abdeckungen. Die abgegebene Unterlassungserklärung räumte wegen unbestimmter auflösender Bedingung und Widersprüchen bei der Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr nicht aus. Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Abmahnkosten wurden weitgehend zugesprochen; die Klage wurde nur insoweit abgewiesen, als sie über die konkrete Marke „Y“ hinausging.

Ausgang: Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Abmahnkosten weitgehend zugesprochen; weitergehende Klage (über „Y“ hinaus) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Befüllen von mit einer fremden Wort-/Bildmarke gekennzeichneten Bierfässern mit Fremdbier und deren anschließendes Inverkehrbringen unter dieser Kennzeichnung ist eine markenmäßige Benutzung für identische Waren i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

2

Die Wiederholungsgefahr wird durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nur ausgeräumt, wenn sie eindeutig, unbedingt und widerspruchsfrei ist; eine vage auflösende Bedingung lässt Zweifel an der Ernsthaftigkeit und genügt nicht.

3

Indizien wie das Vorhalten täuschend ähnlicher, markenbezogener Verschlusskappen und lediglich leicht entfernbarer Abdeckungen der Originalkennzeichnung können den Schluss tragen, dass ein Inverkehrbringen unter der Originalmarke beabsichtigt und erfolgt ist.

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Bei vorsätzlicher Markenverletzung bestehen Ansprüche auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nach §§ 19 Abs. 1, 2 und 14 Abs. 6 MarkenG.

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Abmahnkosten sind bei berechtigter Abmahnung als Geschäftsführung ohne Auftrag und/oder als Schadensersatz nach § 14 Abs. 6 MarkenG ersatzfähig.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG§ 14 Abs. 5 MarkenG§ 12 UWG§ 19 Abs. 1 MarkenG§ 19 Abs. 2 MarkenG§ 14 Abs. 6 MarkenG

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

1) im geschäftlichen Verkehr Bierfässer, die mit der im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragenen Wort-/Bildmarke der Klägerin Nr. ##### „Y“ gekennzeichnet sind, insbesondere KEG-Bierfässer der Klägerin mit einem Fassungsvermögen von 30 L und 50 L, ohne deren Zustimmung mit Bier zu befüllen und/oder befüllen zu lassen;

2) im geschäftlichen Verkehr Bierfässer, die mit der im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragenen Wort-/Bildmarke der Klägerin Nr. ##### „Y“ gekennzeichnet sind, und die entgegen Ziffer I. 1) mit Bier befüllt worden sind, in den Verkehr zu bringen und/oder hierzu zu besitzen, und/oder solche Bierfässer auszuführen und/oder die o.g. Marke der Klägerin „Y“ in diesem Zusammenhang für Werbezwecke zu benutzen.

II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über alle Handlungen der Beklagten gemäß Ziffer I. in der Vergangenheit zu erteilen, insbesondere von wem die im Auftrag der Beklagten befüllten Bierfässer, die mit der im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragenen Wort-/Bildmarke der Klägerin Nr. ##### „Y“ gekennzeichnet sind, bezogen worden sind, wer diese Fässer wann und in welchen Mengen befüllt hat und an welche gewerblichen Abnehmer diese nach Befüllung ausgeliefert und vertrieben worden sind, insbesondere unter Benennung der Lieferdaten, der Liefermengen, der erzielten Preise für diese Ware und des Lieferweges, und diese Auskunft durch die zugehörigen Handelsunterlagen, insbesondere Angebote, Bestellungen, Rechnungen und Lieferscheine zu belegen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dieser durch das unter Ziffer I. näher beschriebene Verhalten entstanden sind und zukünftig entstehen werden.

IV. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin die Abmahnkosten in Höhe von 3.184,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2015 zu zahlen.

V. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

VI. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der

- Unterlassung:     10.000,00 €

- Auskunft:          5.000,00 €

- im Übrigen: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Klägerin gehört zu den führenden Brauereien in Köln, die die Biersorte Kölsch herstellen und vertreiben.

3

Die Klägerin ist u.a. Inhaberin der im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. ##### „Y“, die u.a. Schutz für Biere genießt. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt die Kammer auf die als Anlage K 2 vorgelegten Markenunterlagen Bezug.

4

Diese Marke ist mehrfach und groß jeweils im Bauchbereich der von der Klägerin vertriebenen KEG-Bierfässer angebracht (sog. „Y“-Bauchlogo).

5

Die Beklagte zu 1) hat seit ihrer Gründung am 12.07.2010 bis zum 30.06.2015 den Abholmarkt T Getränke-Star in Köln-R betrieben. Unternehmensgegenstand der Beklagten zu 1) ist der Groß- und Einzelhandel mit Getränken und Lebensmitteln sowie u.a. der Im- und Export. Der Beklagte zu 2) ist ihr Geschäftsführer und Gesellschafter.

6

Im Auftrag der Beklagten zu 1) stellte die Gräflich zu B-Brauerei in D (kurz: B-Brauerei) im Lohnbrau- und Lohnabfüllverfahren Bier der Marke „C“ her.

7

Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten seit vielen Jahren und in großer Stückzahl im Eigentum Kölner Brauereien stehende und mit deren Marken versehene Bierfässer mit diesem fremden Bier befüllen lassen, darunter auch mit der Wort-/Bildmarke „Y“ gekennzeichnete Bierfässer der Klägerin. Diese seien sodann ohne Unkenntlichmachung der Marken der jeweiligen Kölner Brauereien unter deren Markennamen in Verkehr gebracht worden. Die beteiligten Verkehrskreise, insbesondere die Abnehmer und letztendlich auch der Endverbraucher, seien so über die Herkunft, Beschaffenheit und Güte des Bieres getäuscht worden.

8

Die Klägerin, die hierin in erster Linie eine Verletzung ihrer Wort-/Bildmarke „Y“ sieht, begehrt mit der vorliegenden Klage Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie Ersatz der Abmahnkosten nach einem Streitwert von 150.000,00 € und einer 1,8 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale.

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Die Klägerin beantragt,

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I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

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1) im geschäftlichen Verkehr Bierfässer, die den Marken der Klägerin „Y“ (Anlage K 2, hilfsweise Anlagen K 3 und K 4) oder deren Unternehmenskennzeichen ähnliche oder identische Kennzeichnungen aufweisen, insbesondere KEG-Bierfässer der Klägerin mit einem Fassungsvermögen von 30 L und 50 L, ohne deren Zustimmung mit Bier zu befüllen und/oder befüllen zu lassen;

12

2) im geschäftlichen Verkehr Bierfässer, die den Marken der Klägerin „Y“ (Anlage K 2, hilfsweise Anlagen K 3 und K 4) oder deren Unternehmenskennzeichen ähnliche oder identische Kennzeichnungen aufweisen und die entgegen Ziffer I. 1) mit Bier befüllt worden sind, in den Verkehr zu bringen und/oder hierzu zu besitzen, und/oder solche Bierfässer auszuführen und/oder die Marken- und Kennzeichenrechte der Klägerin „Y“ in diesem Zusammenhang für Werbezwecke zu benutzen;

13

II. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über alle Handlungen der Beklagten gemäß Ziffer I. in der Vergangenheit zu erteilen, insbesondere von wem die im Auftrag der Beklagten befüllten Bierfässer, die den Marken der Klägerin „Y“ (Anlage K 2, hilfsweise Anlagen K 3 und K 4) oder deren Unternehmenskennzeichen ähnliche oder identische Kennzeichnungen aufweisen, bezogen worden sind, wer diese Fässer wann und in welchen Mengen befüllt hat und an welche gewerblichen Abnehmer diese nach Befüllung ausgeliefert und vertrieben worden sind, insbesondere unter Benennung der Lieferdaten, der Liefermengen, der erzielten Preise für diese Ware und des Lieferweges, und diese Auskunft durch die zugehörigen Handelsunterlagen, insbesondere Angebote, Bestellungen, Rechnungen und Lieferscheine zu belegen;

14

III. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dieser durch das unter Ziffer I. näher beschriebene Verhalten entstanden sind und zukünftig entstehen werden;

15

IV. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Abmahnkosten in Höhe von 3.184,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2015 zu zahlen.

16

Die Beklagten beantragen,

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              die Klage abzuweisen.

18

Sie haben auf Seite 2 der Klageerwiderung ausgeführt:

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„Die Beklagte zu 1) hat in der Vergangenheit Fässer ohne die Markenbezeichnung der Klägerin mit Bier einer anderen Brauerei befüllen lassen und diese auch unter eigenem Namen vertrieben.

20

Bei Engpässen mit Leerfässern wurden auch im Besitz der Klägerin befindliche Leerfässer mit der Marke der Klägerin mit diesem Bier befüllt, dann mit der Kennzeichnung „C“ versehen und die Marke „Y“ wurde unkenntlich gemacht. So trägt es die Klägerin selbst vor.

21

Für die Behauptung, das „C“-Bier sei als „Y“-Bier vertrieben worden, mag die Klägerin Beweis antreten.“

22

Mit Schriftsatz ihrer neuen Prozessbevollmächtigten vom 04.03.2016 haben die Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Wegen der Einzelheiten verweist die Kammer auf den Schriftsatz. Die Beklagten halten dennoch weiter daran fest, dass das Inverkehrbringen der Fässer nicht substantiiert vorgetragen sei.

23

Die streitgegenständlichen Vorfälle sind Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln (116 Js 730/15). Beschuldigter ist u.a. der Beklagte zu 2).

24

Mit Schriftsatz vom 11.12.2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Kammer – wie im Termin zur mündlichen Verhandlung vereinbart – eine vollständige Kopie seines kompletten Auszuges aus der Ermittlungsakte überreicht.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat im Wesentlichen Erfolg.

28

I. Unterlassungsanträge

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Die Unterlassungsanträge der Klägerin sind in dem zuerkannten Umfang aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG begründet. Die Beklagten haben die Wort-/Bildmarke „Y“ in identischer Form für identische Waren, nämlich Biere, verwendet, indem sie KEG-Bierfässer der Klägerin mit Fremdbier haben befüllen lassen und diese sodann unter der Marke „Y“ in den Verkehr gebracht haben.

30

1) Die Beklagten haben eingeräumt, dass bei Engpässen mit Leerfässern auch die mit der Wort-/Bildmarke „Y“ gekennzeichneten KEG-Bierfässer mit Fremdbier befüllt worden seien.

31

Das übrige Verteidigungsvorbringen der Beklagten wertet die Kammer in Anbetracht der von der Klägerin zur Akte gereichten Unterlagen und Lichtbilder sowie dem bisherigen Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen als reine Schutzbehauptungen.

32

So hatten 32 der beschlagnahmten und mit Fremdbier gefüllten Bierfässer mit der Wort-/Bildmarke der Klägerin gefälschte Verschlusskappen, die den Original-Y-Verschlusskappen täuschend ähnlich sehen (vgl. auch Anlage K 5). Hinweise auf die Marke „C“ waren auf diesen Fässern nicht vorhanden.

33

Bei 8 der beschlagnahmten, aber leeren, Bierfässer mit der Wort-/Bildmarke der Klägerin war das Y-Bauchlogo durch eine „C“-Bauchbanderole aus Gummibezug oder Plastikfolie abgedeckt, die jedoch leicht ablösbar war. Es ist für die Kammer evident, dass die „C“-Bauchbanderolen – sowie die weiteren von der Klägerin angeführten provisorischen Aufkleber - nur der Verschleierung dienten und nach dem Befüllvorgang, aber vor dem Verkauf der Bierfässer, wieder entfernt und die Bierfässer sodann unter ihrer eigentlichen Marke „Y“ verkauft worden sind. Hierfür sprechen auch die aufgefundenen gefälschten Verschlusskappen mit der Marke „Y“. Die Herstellung von gefälschten Verschlusskappen mit der Marke „Y“ gibt nur einen  Sinn, wenn die Bierfässer unter eben dieser Marke verkauft werden sollten und nicht unter der Marke „C“.

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Ergänzend kann die Kammer auf die sonstigen Ausführungen der Klägerin verweisen. Aus einer Gesamtschau der unstreitigen Tatsachen und der aufgefundenen Beweismittel kann vernünftigerweise nur der Rückschluss gezogen werden, dass die Beklagten die mit der Wort-/Bildmarke der Klägerin versehenen Bierfässer mit Fremdbier haben befüllen lassen und diese sodann unter der Marke „Y“ verkauft haben.

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Dass diese eine Markenverletzung darstellt, bedarf keiner Erörterung, zumal die Beklagten dies in rechtlicher Hinsicht nicht in Zweifel ziehen.

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2) Die Unterlassungsanträge sind nur in dem zuerkannten Umfang begründet.

37

Die Klägerin hat in der Klageschrift ausdrücklich erklärt, dass sie ihre Klage in erster Linie auf die Wort-/Bildmarke „Y“ stütze. Der Tenor war daher auf diese Marke zu beschränken.

38

Zur Klarstellung hat die Kammer die Wort-/Bildmarke der Klägerin näher bezeichnet.

39

3) Die Unterlassungserklärung der Beklagten ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Sie ist nicht ausreichend und z.T. in sich widersprüchlich.

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So enthält diese durch die Formulierung „unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens“ eine vage und nicht bestimmte auflösende Bedingung, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Erklärung begründen. Was unter einer „allgemein verbindlichen Klärung“ zu verstehen ist, ist nicht erkennbar, so dass auch eine Auslegung im Sinne von „endgültige Klärung der Rechtslage“ nicht möglich ist (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 1.129).

41

Darüber hinaus versprechen die Beklagten in Ziffer 1. eine bezifferte Vertragsstrafe in Höhe von 15.000,00 €, während Ziffer 2. eine Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch enthält.

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II. Auskunft und Schadensersatzfeststellung

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Die geltend gemachten Annexansprüche sind in dem zuerkannten Umfang aus §§ 19 Absatz 1 und Absatz 2 sowie aus § 14 Abs. 6 MarkenG begründet.

44

Die Beklagten haben in Kenntnis der Markenrechte der Klägerin und damit vorsätzlich gehandelt. Dass der Klägerin durch die Kennzeichenverletzung seitens der Beklagten ein Schaden entstanden ist, ist evident.

45

Der Auskunftsanspruch war wiederum auf die Wort-/Bildmarke „Y“ zu beschränken.

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III. Abmahnkosten

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Diese werden in der geltend gemachten Höhe unter dem Gesichtspunkt der GOA sowie als Schadensersatzanspruch aus § 14 Abs. 6 MarkenG verschuldet.

48

Den Ansatz einer 1,8 Geschäftsgebühr haben die Beklagten nicht beanstandet.

49

Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

50

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1,  709 ZPO.

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Streitwert: 150.000,00