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Landgericht Köln·84 O 160/01·13.03.2002

Bestätigung einstweiliger Verfügung: Markenverletzung durch Bezeichnung 'R-Aktie'

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtUnterlassungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Markeninhaberin der Wortmarke „R-Aktie“, ließ eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte bestätigen, die ihre ausgegebenen Aktien ebenfalls „R-Aktie“ nennt. Das Landgericht sah Warenidentität (Aktie als Ware) und damit eine Verwechslungsgefahr nach §14 Abs.2 Nr.1 MarkenG. Ein Titelschutz der Beklagten und der Vorbenutzungs‑Einwand führten nicht zum Erfolg; Missbrauchsvorwurf blieb unbegründet.

Ausgang: Einstweilige Verfügung wegen Markenverletzung bestätigt; Unterlassungsanspruch der Antragstellerin hat Erfolg

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verwendung einer für Finanzdienstleistungen und Finanzprodukte eingetragenen Marke zur Bezeichnung identischer Waren (hier: Aktie) kann eine Verletzung des geschützten Kennzeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG begründen.

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Die Bezeichnung einer von einem Unternehmen ausgegebenen Aktie als Produktbezeichnung ist keine bloße geschäftliche Firmenbezeichnung, sondern kann als Warenbezeichnung Verwechslungsgefahr zu einer älteren Marke hervorrufen, wenn beide Bezeichnungen im Verkehr zur Bewerbung und zum Handel der Aktie verwendet werden.

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Ein Werktitelschutz erstreckt sich regelmäßig nur auf die Verwechslungsgefahr mit identischen oder ähnlichen Werktiteln; eine darüber hinausgehende Herkunftsfunktion ist nur ausnahmsweise und bei deutlicher Kennzeichnungskraft zugunsten des Titels anzunehmen.

4

Die Geltendmachung eines Markenrechts gegenüber einem Vorbenutzer ist nur dann als unzulässige Rechtsausübung zu qualifizieren, wenn die Marke in Kenntnis der Vorbenutzung zur Eintragung angemeldet wurde, um die Weiterbenutzung zu verhindern; Fehlt die Kenntnis, ist das Vorgehen aus dem eingetragenen Schutzrecht nicht missbräuchlich.

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Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist Dringlichkeit erforderlich; die fehlende frühere Kenntnis der Markenbenutzung durch den Markeninhaber kann diese Voraussetzung nicht entfallen lassen, sodass dringendes Unterlassungsinteresse bestehen kann.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz§ 91 ZPO

Tenor

Die einstweilige Verfügung der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. November 2001 - Aktenzeichen 33 O 367/01 - wird bestätigt.

Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Antragstellerin ist im Immobilien- und Finanzwesen tätig; sie bietet ihren Kunden Anlagemöglichkeiten insbesondere in sogenannten grundwertorientierten Aktien an. Sie ist Inhaberin der am 4. 5. 2000 angemeldeten und am 23. 10. 2000 eingetragenen Wortmarke "R-Aktie", die u.a. für die folgenden Waren/Dienstleistungen registriert wurde: "Druckereierzeugnisse; ... Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;... Finanzanalysen; Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds; ...". Mit Schreiben vom 20. 11. 2001 erklärte die Antragstellerin gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt den Verzicht auf den Schutz der Marke in Bezug auf die Waren "Druckereierzeugnisse".

3

Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen für Industriebodenbeläge. Die von ihr herausgegebenen Aktien bezeichnet sie als "R-Aktie". Anläßlich ihres Börsenganges hatte sie im Jahre 1996 überregional mit der Schlagzeile "Die R-Aktie ist da!" geworben. Sie gibt jedenfalls seit 1998 eine Anlegerinformation unter dem Titel "Inside RAktie" heraus, die mehrfach jährlich verteilt wird.

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Wegen Verletzung ihrer Marke hat die Antragstellerin im Beschlußwege gegen die Antragsgegnerin die nachfolgende einstweilige Verfügung erwirkt:

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- Es folgt eine bildliche Wiedergabe der einstweiligen Verfügung. -

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Nach Widerspruch beantragt die Antragstellerin,

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wie erkannt.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlaß gerichteten Antrag zurückzuweisen.

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Die Antragsgegnerin verneint eine Verwechslungsgefahr, weil die Geschäftsgegenstände und Dienstleistungsbereiche der Parteien völlig unterschiedlich seien. Eine Benutzung der Bezeichnung zur Benennung von Dienstleistungen in dem Schutzbereich "Finanzwesen, Geldgeschäfte, Finanzanalysen", auf den sich die Antragstellerin berufe, erfolge seitens der Antragsgegnerin nicht, weil die Benennung und Bezeichnung eigener Aktien eines Unternehmens nicht die Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung darstelle. Die Antragsgegnerin vertreibe keine Aktien, sondern benenne die Anteile ihrer Gesellschafter lediglich so.

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Insoweit handele es sich bei "R-Aktie" um eine geschäftliche Bezeichnung, an der sie die älteren Rechte habe. Die besseren Rechte ergäben sich aber auch aus dem Werktitel "Inside RAktie".

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Das Vogehen der Antragstellerin sei im übrigen rechtsmißbräuchlich, weil es erfolge, um den wertvollen und schützenswerten Besitzstand der Antragsgegnerin an der Nutzung der Bezeichnung "R-Aktie" anzugreifen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen gewesen, weil ihr Erlaß auch angesichts des weiteren Vorbringens der Parteien gerechtfertigt war.

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Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin ist aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz begründet, weil die Antragsgegnerin für die von ihr ausgegebenen Aktien eine Bezeichnung verwendet, die für die Antragstellerin als Marke geschützt ist, wobei die Antragstellerin beabsichtigt, ihre Aktien unter der geschützten Markenbezeichnung auszugeben.

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Soweit die Antragsgegnerin meint, daß die Benutzung der Bezeichnung durch sie nicht dem für die Antragstellerin eingetragenen Schutzbereich unterfalle, kann nicht auf den Unternehmensgegenstand, in dem sich die Parteien des Rechtsstreits unterscheiden und in dem sie tatsächlich nicht verwechslungsfähig sind, abgestellt werden. Denn bei der Bezeichnung "R-Aktie" geht es letztlich um die Ware "Aktie", die beworben und gehandelt wird und die von beiden Parteien – in Anlehnung an die erfolgreiche Vermarktung der "T-Aktie" der Deutschen Telekom AG - unter der Produktbezeichnung "R-Aktie" in den Verkehr gebracht worden ist bzw. werden soll. Insoweit besteht also sehr wohl Warenidentität.

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Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kann die Bezeichnung nicht als geschäftliche Bezeichnung in dem Sinne, daß der Verkehr "R-Aktie" als Namen oder Firma oder besondere Bezeichnung des Unternehmens der Antragsgegnerin ansehen würde, verstanden werden. Denn "R-Aktie" bezeichnet nur das Anteilspapier an der Antragsgegnerin; diese selbst firmiert nach wie vor unter "RINOL" und nicht unter "R" oder gar "R-Aktie".

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Der Fall, der der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Frankfurt zugrunde lag, ist nicht vergleichbar. Denn dort ging es um die Verwechslungsfähigkeit der geschäftlichen Bezeichnungen zweier Firmen, die beide den Namensbestandteil "Jost" führten und zwischen denen keine Branchennähe bestand. Das OLG hatte eine Verwechslungsfähigkeit nur im Hinblick darauf, daß die Aktien beider Firmen an der Börse gehandelt wurden, verneint. Hier liegt der Fall anders, nämlich so, daß zwei Unternehmen den von ihnen ausgegebenen Aktien eine Selbständigkeit geben, in dem sie der Aktie eine eigene -–von der Firma losgelöste – Bezeichnung erteilen, unter der die Aktien beworben und gehandelt werden sollen. Es geht hier also nicht um Unternehmensbezeichnungen, sondern um Warenbezeichnungen, wobei auf der Hand liegt, daß es zu Verwechslungen kommen muß, wenn zwei unterschiedliche Unternehmen eine "R-Aktie" ausgeben und bewerben.

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Der Aktie der Antragsgegnerin selbst kann kein Titelschutz beigemessen werden, weil ihr keine "geistige" Idee innewohnt, wobei im übrigen auch gar nicht vorgetragen ist, daß das Aktienpapier der Antragsgegnerin "R-Aktie" als Überschrift trägt.

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Soweit es um einen Titelschutz der Antragsgegnerin aufgrund der jedenfalls seit 1998 erscheinenden Publikation "Inside RAktie" geht, reicht ein solcher Schutz regelmäßig nur so weit, wie es um die Gefahr einer Verwechslung mit einem identischen oder ähnlichen Werktitel geht. Nur ausnahmsweise geht der Schutzbereich über den bloßen Titelschutz hinaus, wenn der Titel eine über die normale Werktitelfunktion hinausgehende Kennzeichnungskraft auch als Hinweis auf den Hersteller des Werkes hat und ein konkreter Sachzusammenhang zwischen Werk und Produkt bzw. Unternehmen besteht (vgl. BGH in GRUR 1993, 692ff. – Guldenburg -). Im vorliegenden Fall kann nicht festgestellt werden, daß der Titel des von der Antragsgegnerin für ihre Aktionäre herausgegebenen und demnach offenbar nur einem sehr eingegrenzten Personenkreis zugänglichen Informationsblattes "Inside RAktie" eine solche Kennzeichnungskraft hat; wer nicht selbst Aktionär der Antragsgegnerin ist und/oder das Informationsblatt vor Augen hat, wird mit dem Titel nichts anfangen können und ihn schon gar nicht als Hinweis auf die Herkunft von der Antragsgegnerin verstehen.

22

Die Antragsgegnerin kann auch mit der Einwendung der unzulässige Rechtsausübung keinen Erfolg haben. Die Geltendmachung eines Markenrechts gegenüber einem Vorbenutzer des Zeichens stellt dann eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn die Marke in Kenntnis der Vorbenutzung zur Eintragung angemeldet wird und beabsichtigt ist, die Weiterbenutzung der vorbenutzten Marke zu verhindern. Vorliegend hat die Antragstellerin unwiderlegt vorgetragen, daß sie von der Benutzung der Bezeichnung "R-Aktie" durch die Antragsgegnerin bis kurz vor Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens keine Kenntnis gehabt habe.

23

Der Fall stellt sich so dar, daß zwei Parteien nacheinander die gleiche Idee hatten (die nach dem Erfolg der "T-Aktie" nicht sehr fernliegend war), wobei es die Partei, die diese Idee früher hatte, versäumt hat, diese Idee durch Eintragung einer Marke für sich schützen zu lassen. Die Partei, die diese Idee später hatte, sie sich aber als Marke eintragen ließ, handelt nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sie nunmehr aus dem ihr zustehenden Schutzrecht vorgeht, weil sie aufgrund der Markeneintragung besser berechtigt ist.

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Da die Antragsgegnerin nicht darlegen kann, daß die Antragstellerin schon zu einem früheren Zeitpunkt, als von der Antragstellerin angegeben, Kenntnis von der Benutzung der Bezeichnung "R-Aktie" durch die Antragsgegnerin gehabt hätte, fehlt es auch nicht an der für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung.