Unzulässigkeit der Unterlassungsklage wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin klagt gegen irreführende Werbung der Beklagten ('WIR SIND STIFTUNG WARENTEST-TESTSIEGER 2015') und verlangt Unterlassung. Das Landgericht weist die Klage als unzulässig ab, weil die Klägerin keine ladungsfähige Anschrift substantiiert nachgewiesen hat. Handelsregistereintrag und Mahnbescheid genügen ohne Nachweis tatsächlicher Geschäftsräume bzw. nachvollziehbarer Zustellung nicht. Die Klägerin hatte Gelegenheit zur Nachreichung, die Belege reichten jedoch nicht aus.
Ausgang: Klage wegen fehlender substantiierten ladungsfähigen Anschrift als unzulässig abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift in der Klageschrift muss substantiiert vorgetragen werden; fehlt ein solcher Nachweis, führt dies zur Unzulässigkeit der Klage.
Ein Handelsregistereintrag oder eine nachträgliche Eintragung der Geschäftsanschrift begründet allein nicht die Ladungsfähigkeit, sofern nicht dargetan wird, dass dort tatsächlich Geschäftsräume bestehen und Zustellungen möglich sind.
Die Zustellung eines Mahnbescheids an die angegebene Anschrift belegt die Ladungsfähigkeit nur dann, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, wie die Partei in den Besitz des Mahnbescheids gelangt ist.
Reagiert die Klägerin auf eine gerichtliche Aufforderung zur Vorlage geeigneter Nachweise zur Ladungsfähigkeit nicht substantiiert, kann das Gericht die Klage als unzulässig abweisen.
Zitiert von (2)
2 neutral
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Köln, 6 U 6/16 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin behauptet, Herstellerin und Anbieterin von Matratzen zu sein. In der Klageschrift hat sie als Geschäftsadresse „A-Straße 50, ##### Y“ angegeben, obwohl dies zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage unstreitig nicht mehr der Fall war. Am Neuen Wall 50 in Y befindet sich lediglich eine Großbaustelle für ein derzeit kernsaniertes Gebäude. Es sind keinerlei Büroflächen, Geschäftsräume oder Wohnungen vorhanden. Nunmehr gibt die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.11.2015 als ladungsfähige Anschrift „A-Straße 80, ##### Y“ an. Diese Geschäftsanschrift ist seit dem 23.11.2015 im Handelsregister eingetragen.
Die Beklagte stellt her und vertreibt Matratzen.
Mit der vorliegenden Hauptsacheklage zu dem beim Landgericht Y geführten einstweiligen Verfügungsverfahren 416 HKO 107/15 greift die Klägerin die im Unterlassungsantrag wiedergegeben Werbung der Beklagten als irreführend an. Die Beklagte erwecke mit der Aussage
„WIR SIND STIFTUNG WARENTEST-TESTSIEGER 2015!“
den Eindruck, die Stiftung Warentest habe eine Matratze der Beklagten mit dem besten im Jahr 2015 erzielten Testergebnis von sämtlichen getesteten Matratzen getestet. Das beste Testergebnis habe die Beklagte jedoch nur bei Taschenfederkernmatratzen erzielt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
Matratzen mit der Aussage
WIR SIND STIFTUNG WARENTEST-TESTSIEGER 2015!
zu bewerben, insbesondere wenn dies wie durch den im Folgenden ausschnittsweise wiedergegebenen Inhalt der im Internet unter der Adresse www.anonym.de abrufbaren Internetseite geschieht:
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage bereits für unzulässig; die Klägerin habe nach wie vor eine ladungsfähige Anschrift nicht angegeben. Die Beklagte bestreitet darüber hinaus die Aktivlegitimation der Klägerin und verteidigt ihre Werbung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Kammer der Klägerin Gelegenheit gegeben, der Kammer binnen zwei Wochen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, dass sich unter der Adresse A-Straße 80 in Y das Geschäftslokal der Klägerin befindet und dort auch Zustellungen möglich sind.
Daraufhin hat die Klägerin als Anlage K 10 den Handelsregisterauszug mit der geänderten Geschäftsanschrift vorgelegt und vorgetragen, dass die Beklagte dem Vertreter der Klägerin am 02.07.2015 unter der Geschäftsanschrift A-Straße 50 eine einstweilige Verfügung zugestellt habe (Anlage K 11). Darüber hinaus habe der hiesige Verfahrensbevollmächtigte gegen die Klägerin einen Mahnbescheid beantragt, um die Ladungsfähigkeit der Anschrift nachzuweisen. Der Mahnbescheid sei am 09.12.2015 unter der Anschrift A-Straße 80 ordnungsgemäß zugestellt worden (Anlage K 12).
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist bereits unzulässig, weil die Klägerin eine ladungsfähige Anschrift nicht substantiiert dargelegt hat.
In rechtlicher Hinsicht verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in ihren Schriftsatz vom 11.12.2015. Hierin heißt es:



Dem schließt sich die Kammer an.
Auch die Zustellung eines Mahnbescheides an die Anschrift A-Straße 80 belegt nicht, dass sich dort tatsächlich ein Geschäftslokal der Klägerin befindet. Auf welche Weise die Klägerin in den Besitz des Mahnbescheides gekommen ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 100.000,00 €