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Landgericht Köln·84 O 145/22·05.12.2022

Einstweilige Verfügung wegen wettbewerbsrechtlicher Produktaufmachung (Smoothies/Fruchtsäfte)

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtEinstweiliger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erwirkte beim LG Köln eine einstweilige Verfügung nach UWG gegen die Antragsgegnerin, die es untersagt, bestimmte Smoothies/Fruchtsäfte in Glasflaschen der streitgegenständlichen Aufmachung in Deutschland anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben. Das Gericht sah die Glaubhaftmachung durch Produktabbildungen, eine eidesstattliche Versicherung und vorgerichtliche Korrespondenz als ausreichend an. Zur Prüfung zog die Kammer ein verwandtes Verfahren bei und nahm Originalprodukte in Augenschein. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen; Vertrieb/Angebot/Bewerbung der streitgegenständlichen Smoothies/Fruchtsäfte in Glasflaschen untersagt; Kostenauferlegung an die Antragsgegnerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Anordnung einer einstweiligen Verfügung nach dem UWG genügt die glaubhafte Darlegung eines Unterlassungsanspruchs und der Dringlichkeit; hierzu können Abbildungen der Streitprodukte, eidesstattliche Versicherungen und vorgerichtliche Korrespondenz ausreichen.

2

Bei der Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzes kann das Gericht verwandte Verfahren berücksichtigen und Originalprodukte in Augenschein nehmen, um die Erfolgsaussichten des materiellen Anspruchs zu beurteilen.

3

Eine einstweilige Verfügung kann ein konkretes Verbot des Anbietens, Bewerbens, Inverkehrbringens oder Vertriebs bestimmter Produktaufmachungen umfassen und mit Zwangsmitteln wie Ordnungsgeld und Ordnungshaft zur Sicherung der Wirksamkeit verbunden werden.

4

Die Kosten des Verfahrens sind regelmäßig der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wenn diese Anlass zur Erlassung der einstweiligen Verfügung gegeben hat.

Relevante Normen
§ 3 UWG§ 4 Nr. 3a, 3b UWG§ 8 UWG§ 12 UWG§ 14 UWG§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO

Tenor

1.       Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, zu unterlassen,

geschäftlich handelnd in der Bundesrepublik Deutschland Smoothies und/oder Fruchtsäfte und/oder Gemüsesäfte in Glasflaschen, so wie nachfolgend wiedergegeben

„Bilddarstellung wurde entfernt“

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anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu vertreiben und/oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.

2.       Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

3.       Streitwert: € 100.000,- (reduziert gemäß § 51 Abs. 4 GKG)

Rubrum

1

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Abbildungen der streitgegenständlichen Produkte sowie des wettbewerblichen Umfeldes, einer eidesstattlichen Versicherung sowie sonstiger Unterlagen.

2

Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.

3

Darüber hinaus hat die Kammer die Akte 84 O 141/22 (negative Feststellungsklage umgekehrten Rubrums) beigezogen und den Vortrag der dortigen Klägerin/hiesigen Antragsgegnerin im Rahmen der Prüfung der Sach- und Rechtslage berücksichtigt.

4

Die Kammervorsitzende hat die Produkte der Parteien in einem N.-Supermarkt im Original in Augenschein genommen.

5

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 4 Nr. 3 a), b), 8, 12, 14 UWG sowie §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts Folgendes angeordnet:

6

1.       Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, zu unterlassen,

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geschäftlich handelnd in der Bundesrepublik Deutschland Smoothies und/oder Fruchtsäfte und/oder Gemüsesäfte in Glasflaschen, so wie nachfolgend wiedergegeben

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anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu vertreiben und/oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.

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2.       Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

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3.       Streitwert: € 100.000,- (reduziert gemäß § 51 Abs. 4 GKG)