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Landgericht Köln·84 O 144/16·22.11.2016

Werbung mit „World Car Design of the Year 2015“: Unterlassungsanspruch wegen fehlender Fundstelle

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Irreführende WerbungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Wettbewerbsverband klagte gegen eine Fahrzeugvertriebsfirma, die mit der Auszeichnung „World Car Design of the Year 2015“ wirbt, ohne die Fundstelle der Auszeichnung anzugeben. Entscheidend war, ob das Vorenthalten dieser Information eine irreführende Geschäftspraxis nach §§ 3, 5a Abs. 2 UWG darstellt. Das LG Köln gab der Klage statt und verurteilte zur Unterlassung sowie zur Erstattung der Abmahnkosten, weil die Angabe der Fundstelle Pflicht des Werbenden ist.

Ausgang: Klage des Wettbewerbsverbands auf Unterlassung und Kostenerstattung wegen fehlender Fundstellenangabe der Auszeichnung als begründet stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Werbeaussage, die mit einer Auszeichnung wirbt, ist irreführend nach §§ 3, 5a Abs. 2 UWG, wenn der Werbende die Fundstelle oder sonstige für die Bewertung der Auszeichnung erforderliche Informationen nicht angibt und dadurch die informierte Kaufentscheidung des Verbrauchers beeinträchtigt wird.

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Die Pflicht zur Angabe der Fundstelle liegt beim Werbenden; die Verfügbarkeit der Informationen im Internet entbindet den Werbenden nicht von der konkreten Fundstellenangabe, da der Verbraucher nicht zu aufwendigen Recherchen verpflichtet ist.

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Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG enthält keine abschließende Regelung, die die Einordnung einer Geschäftspraxis als irreführend nach Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 7 Abs. 2 ausschließt; nationale Vorschriften wie § 5a Abs. 2 UWG bleiben damit anwendbar.

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Der Anspruch auf Erstattung der pauschalen Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; bei Nichtzahlung treten Verzugszinsen ein und sind Erstattungsansprüche entsprechend zu verzinsen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG§ 3 UWG§ 8 Abs. 1 UWG§ 5a Abs. 2 Satz 1 UWG§ 5a Abs. 2 UWG§ 5a Abs. 3 UWG

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

im Internet und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Pkw mit dem Hinweis „World Car Design of the year 2015“ zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne anzugeben, wo die der Auszeichnung zugrunde liegenden Informationen zu erhalten sind, wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:

(Es folgt eine 2-seitige Darstellung)

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 220,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2016 zu zahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 10.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Der Kläger ist ein gerichtsbekannter eingetragener rechtsfähiger Wettbewerbsverband und nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert.

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Die Beklagte vertreibt in Deutschland die Kraftfahrzeuge des französischen Herstellers D.

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Die Beklagte bewarb auf ihrer Internetseite www.anonym.de u.a. den D1 zu einem Preis in Höhe von 13.990,00 €. Über der Abbildung des Fahrzeugs war ein Pokal abgebildet, neben dem der Hinweis angebracht war:

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„WORLD CAR DESIGN OF THE YEAR

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2015 WORLD CAR AWARDS”

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wie im Unterlassungstenor zu I. wiedergegeben. Eine Fundstelle oder weitere Erläuterungen hierzu fehlten.

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Die Auszeichnung „WORLD CAR DESIGN OF THE YEAR” ist Teil des “WORLD CAR AWARDS (WCOTY)”, die jedes Jahr von Automobiljournalisten aus aller Welt organisiert und vergeben wird. Auf Anlagen B 1 bis B 3 nimmt die Kammer Bezug. Die Veröffentlichungen dieser Auszeichnungen – auch für das Jahr 2015 – können im Internet abgerufen werden und können über eine Google-Recherche bei Eingabe der Suchwörter „WORLD CAR DESIGN OF THE WORLD 2015“ aufgefunden werden. Auf Anlagen B 4 und B 5 nimmt die Kammer Bezug

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Mit Schreiben vom 20.05.2016 mahnte der Kläger die Beklagte ab, weil sie die Fundstelle, unter der der Endverbraucher weitere Informationen erhält, nicht genannt habe. Die Abmahnung blieb erfolglos.

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Der Kläger beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hält die Angabe einer Fundstelle mit näheren Informationen zur Auszeichnung „WORLD CAR DESIGN OF THE WORLD 2015“ nicht für erforderlich. Diese stelle keine wesentliche Information dar, der für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukäme.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat Erfolg.

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I. Unterlassungsanspruch

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Der Unterlassungsanspruch des Klägers folgt aus §§ 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 5a Abs. 2  S. 1 UWG.

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Danach handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser nach dem Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

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Die Kammer teilt die Auffassung des Klägers, dass die Rechtsprechung zur Werbung ohne Angabe der Testfundstelle (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 21.07.2016 – I ZR 26/15 – LGA tested, weitere Nachweise bei Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage 2016, § 5 Rn. 4.265 – 4.265a) auf den hier vorliegenden Fall zu übertragen ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Senates, dass diese Grundsätze auch für Konsumentenbefragungen und sogar für eine von dem jeweiligen Unternehmen selbst in Auftrag gegebene Befragung von Kunden geht (vgl. z.B. Urteil der Kammer vom 12.09.2014 – 84 O 111/14 – „Händler des Jahres 2013“). Zwar geht es bei der Auszeichnung „WORLD CAR DESIGN OF THE YEAR” nicht um die objektiv nachprüfbare Qualität eines Produktes wie z.B. bei Warentests, sondern um das Aussehen/Design eines Produktes, das vom subjektiven Geschmack abhängig und keiner objektiven Überprüfung zugänglich ist. Dies ist aber z.T. auch bei Konsumentenbefragungen der Fall gewesen. Darüber hinaus wird mit der streitgegenständlichen Werbeaussage „WORLD CAR DESIGN OF THE YEAR 2015 WORLD CAR AWARDS” entgegen der Auffassung der Beklagten sehr wohl eine Aussage über das Design anderer Fahrzeuge der Mitbewerber getroffen. Der Verkehr wird der Werbeaussage entnehmen, dass dem beworbenen Kraftfahrzeug von allen Fahrzeugen weltweit im Jahr 2015 das ansprechendste Design zugebilligt worden ist. In Anbetracht dessen wird den Verkehr sehr wohl interessieren, nach welchen Kriterien die Auszeichnung verliehen worden ist und welche Personen (ausgewählte Designer, Fachkreise, Fachjournalisten, Endverbraucher etc.)  hierüber zu befinden hatten. Die Beklagte mag sich fragen, warum sie mit dem Designpreis geworben hat, wenn sie den Verbraucher bei seiner zu treffenden Entscheidung nicht zu ihren Gunsten beeinflussen wollte.

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Dass nähere Einzelheiten zu der streitgegenständlichen Auszeichnung im Internet zu finden sind (Anlagen B 4 und B 5), entbindet die Beklagte nicht vor der Verpflichtung anzugeben, wo die der Auszeichnung zugrunde liegenden Informationen zu erhalten sind. „Googeln“ lässt sich heutzutage nahezu Alles. Mit diesem Argument kann die Verpflichtung des Werbenden zur Angabe der Fundstelle nicht unterlaufen werden. Diese Verpflichtung ist ureigenste Aufgabe des Werbenden. Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, selbst u.U. aufwendige Recherchen zu betreiben.

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Das von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung herangezogene Urteil des EuGH vom 26.10.2016  in der Rechtssache C – 611/14 steht der vorliegenden rechtlichen Beurteilung nicht entgegen. Zwar hat der EuGH darin entschieden, dass Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen ist, dass er eine abschließende Aufzählung der wesentlichen Informationen enthält, die in einer Aufforderung zum Kauf genannt sein müssen. Auch ist richtig, dass eine Auszeichnung eines Designs und nähere Angaben nicht hierzu gehören. Der EuGH hat aber ausdrücklich entschieden, dass Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 es nicht ausschließt, dass eine Geschäftspraxis als irreführend im Sinne von Art. 6 Abs. 1 oder Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie eingestuft werden kann. Die Anwendung der Vorschrift des § 5 a Abs. 2 UWG wird von § 5a Abs. 3 UWG mithin nicht  ausgeschlossen.

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II. Abmahnkosten

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Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkostenpauschale folgt aus § 12 Abs. 1. S. 2 UWG. Deren Höhe hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt.

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Die Zinsforderung folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91,  709 ZPO.

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Streitwert: 30.000,00 €