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Landgericht Köln·84 O 142/05·07.06.2006

Klage auf Restkaufpreis: Stundungsvereinbarung bei unklarer Titelschaft wirksam

ZivilrechtSchuldrecht (Vertragsrecht)Gewerblicher Rechtsschutz (Titelschutz/Marken)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger fordert restliche Kaufpreisraten aus einem Titelkaufvertrag; die Beklagte beruft sich auf eine vertraglich vereinbarte Stundung/Minderungsregelung (§ 2 Abs. 3, 4), solange die Inhaberschaft der Werktitel nicht durch die Gemeinden klargestellt ist. Das Landgericht hält die Stundung für anwendbar, da der Kläger die erforderlichen Erklärungen nicht herbeigeführt hat und die offenen Zahlungen den gestundeten Betrag nicht übersteigen. Die Klage wird daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf restliche Kaufpreiszahlung abgewiesen; Beklagte kann gestundeten Kaufpreisanteil wegen nicht vorgelegter Klarstellungsvereinbarungen einbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vertraglich vereinbarte Stundungs- oder Zurückbehaltungsregelung ist wirksam, wenn die Fälligkeit von der Herbeiführung einer konkreten Drittereinwirkung (z.B. Erklärung einer Gemeinde zur Titelschaft) abhängig gemacht wird und der Veräußerer diese Voraussetzung nicht erfüllt.

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Kann der Erwerber gemäß Vertrag einen bestimmten Kaufpreisanteil bis zur Vorlage einer Klarstellungsvereinbarung einbehalten, ist der Zahlungsanspruch des Veräußerers insoweit solange nicht fällig, wie die Bedingung nicht erfüllt ist.

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Besteht bezüglich der Inhaberschaft eines Titels eine für die Parteien nicht durchsetzbar klärbare Ungewissheit wegen Beteiligung Dritter, kann diese Ungewissheit nicht im Streit der Vertragsparteien ausgeräumt werden; die vertragliche Stundung/Minderung bleibt wirksam.

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Der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens des Erwerbers setzt voraus, dass dieser den Eintritt der Bedingung bewusst und zielgerichtet vereitelt hat; bloße Beanstandungen oder Verzögerungen genügen hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger gab bis zum 31. 12. 2003 in den jeweiligen Gemeinden die Amts- und Mitteilungsblätter mit den Werktiteln "Wir Swisttaler", "Wir Alfterer" und "Wir Wachtberger" sowie nicht amtliche Mitteilungsblätter "Wir Godesberger" und "Wir Bornheimer" heraus.

3

Mit Titelkaufvertrag vom 29. 12. 2003, auf dessen Inhalt verwiesen wird, verkaufte der Kläger die Werktitel an die Beklagte, die sich zur Zahlung eines Kaufpreises von netto € 288.744,00 verpflichtete. Die Beklagte hat ihre Zahlungsverpflichtungen bis einschließlich September 2004 in vollem Umfang erfüllt. Ratenzahlungen in Höhe der Klageforderung aus der Zeit von Oktober 2004 bis April 2005 stehen offen und sind Gegenstand dieses Rechtsstreits.

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Der Kläger ließ wenige Tage nach Abschluss des Titelkaufvertrages die verkauften Titel für sich als Wort-/Bildmarken eintragen.

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Die Beklagte beruft sich auf die Stundungsvereinbarung in § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Vertrages. § 8 Abs. 3 lautet wie folgt:

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Den Parteien ist bewusst, dass die Frage der Inhaberschaft der Werktitel "Wir Swisttaler", "Wir Alfterer" und "Wir Wachtberger" insoweit unklar ist, wie die Gemeinden "Herausgeber" der Amtsblätter sind. Im Hinblick darauf verpflichtet sich der Veräußerter, mit den Gemeinden Swisttal, Alfter und Wachtberg gemäß beiliegendem Muster eine schriftliche (klarstellende) Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass die jeweilige Gemeinde lediglich Herausgeber des amtlichen Teils ist, der im Rahmen des von den Veräußerern herausgegebenen Stadtmagazins veröffentlicht wird. Erfüllt der Veräußerer seine diesbezügliche Verpflichtung nicht, kann der Erwerber hieraus nur die in § 2 Abs. 3 und 4 vereinbarten Rechte herleiten.

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§ 2 Abs. 3 und 4 des Vertrages lauten wie folgt:

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(3) Sollte die schriftliche Vereinbarung mit den Gemeinden gem. § 8 Abs. 3 nicht bis zum 30. 11. 2004 vorliegen, wird ein Kaufpreisanteil von Euro 24.000,00 je Gemeinde (insgesamt also maximal Euro 72.000,00) zuzüglich Mehrwertsteuer bis zur Vorlage der Vereinbarung zinslos gestundet. Der Erwerber kann den gestundeten Betrag von den ab diesem Zeitpunkt fälligen Raten (ab 31. 12. 2004) einbehalten."

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(4) Sollte die Vereinbarung nach Abs. 3 nicht bis zum 31.12.2005 vorgelegt werden, vermindert sich der Kaufpreis um die nach Abs. 2 (Anmerkung: tatsächlich ist Abs. 3 gemeint) gestundeten Beträge.

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Die Vereinbarung ist mit den Gemeinden Alfter und Swisttal bisher nicht getroffen worden. Auch mit der Gemeinde Wachtberg existiert die Vereinbarung nicht. Mit der Gemeinde Wachtberg schloss der Kläger unter dem 26. 3./22. 4. 2004 eine Vereinbarung, wonach sein Vertrag mit der Gemeinde ab dem Zeitpunkt ruht, zu dem die Gemeinde einen Vertrag mit der Beklagten abschließt, und wieder in vollem Umfang auflebt, wenn der Vertrag der Gemeinde mit der Beklagten endet.

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Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Beklagte sich auf die Stundungsabrede nicht berufen könne. Die Gemeinden Swisttal und Alfter wären bereit gewesen, die Vertragsübernahme mit den Prozessparteien zu vereinbaren, dies jedoch erst nach einer Probezeit für die Beklagte. Die Beklagte hätte jedoch Anlass zu diversen Beanstandungen gegeben, so dass die Gemeinden Swisttal und Alfter bisher nicht bereit gewesen wären, die Beklagte in die Rechtsposition des Klägers mit seinen langfristigen Verträgen mit den Gemeinden einzusetzen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 45.688,04 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszins aus einem Betrag in Höhe von € 8.188,04 seit dem 1. November 2004, aus einem Betrag in Höhe von weiteren € 9.375,00 seit dem 1. Dezember 2004, aus einem Betrag in Höhe von weiteren € 9.375,00 seit dem 1. Januar 2005, aus einem Betrag in Höhe von weiteren € 4.687,50 seit dem 1. Februar 2005, aus einem Betrag in Höhe von weiteren € 4.687,50 seit dem 1. März 2005, aus einem Betrag in Höhe von weiteren € 4.687,50 seit dem 1. April 2005 und aus einem Betrag in Höhe von weiteren € 4.687,50 seit dem 1. Mai 2005 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor:

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Für die Beklagte sei von Bedeutung gewesen, die Titelrechte uneingeschränkt zu erwerben, um gegenüber den Gemeinden eine bessere Stellung zu erhalten. Die Beklagte sei bereit gewesen, den vollen Kaufpreis nur bei Erwerb unangreifbarer Titelrechte zu zahlen. Derartige klarstellende Vereinbarungen, dass den Gemeinden der Titel nicht zustehe, seien bisher weder mit den Gemeinden Alfter und Swisttal noch mit der Gemeinde Wachtberg geschlossen worden. Vielmehr berufe sich die Gemeinde Wachtberg darauf, dass der Titel "Wir Wachtberger" in einem Bürgerwettbewerb gefunden worden sei und deshalb ausschließlich der Gemeinde zustünde.

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Dementsprechend seien gemäß § 2 Abs. 3 des Titelkaufvertrages 3 x € 24.000,00 netto = € 83.520,00 brutto nicht fällig.

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Im übrigen könne sich der Kläger nicht auf eine Treuwidrigkeit seitens der Beklagten berufen, weil auch nach dem Vortrag des Klägers die Beklagte den Bedingungseintritt nicht bewusst und zielgerichtet vereitelt habe.

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Es sei vielmehr der Kläger, der sich treuwidrig verhalten habe, als er die Wort-/Bildmarken angemeldet und der Gemeinde Alfter bereits mehrfach angeboten habe, wieder ein Amtsblatt für die Gemeinde herauszugeben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen überreichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

24

Der seitens des Klägers geltend gemachte Anspruch ist zur Zeit nicht fällig, weil sich die Beklagte auf die in dem Titelkaufvertrag unter § 2 Abs. 3 und 4 zwischen den Parteien getroffene Stundungsvereinbarung berufen kann, wonach die Beklagte einen gestundeten Betrag von insgesamt € 72.000 zuzüglich Mehrwertsteuer, also € 83.520,00, von dem Kaufpreis einbehalten kann. Da die Beklagte auf den Kaufpreis von brutto € 334.950,00 bereits € 251.761,96 gezahlt hat, stehen von diesem nur noch € 83.188,04 offen, also weniger als der vom Kläger aufgrund der getroffenen Vereinbarung zu stundende Betrag. Dementsprechend kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass der gestundete Betrag gemäß der Regelung in § 2 Abs. 3 erst von den ab 31. 12. 2004 fälligen Raten einbehalten werden sollte, weil die ab diesem Zeitpunkt noch fälligen Raten über insgesamt € 65.625,00 einen geringeren Betrag ausmachen, als er vom Kläger wegen Nichterfüllung von § 8 Abs. 3 des Titelkaufvertrages zu stunden war.

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Unstreitig hat der Kläger bis heute die Vereinbarung, die er mit den Gemeinden Swisttal, Alfter und Wachtberg gemäß § 8 Abs. 3 herbeizuführen hatte, nicht beigebracht. Nach dem Wortlaut und Zusammenhang des Vertrages bestand auch seitens des Klägers eine Ungewissheit, ob er tatsächlich Inhaber der drei Werktitel "Wir Swisttaler", "Wir Alfterer" und "Wir Wachtberger" war, und zwar im Hinblick darauf, dass es sich bei den drei Titeln zugleich um die Amtsblätter der Gemeinden handelte. Diese Ungewissheit war seitens des Klägers durch Herbeiführung einer Erklärung seitens der Gemeinden, wonach der Verlag Inhaber des jeweiligen Titels ist, herbeizuführen, was der Kläger bis heute nicht besorgt hat.

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Hiervon zu trennen ist die Bereitschaft der Gemeinden, weiterhin durch die Beklagte das Amtsblatt der Gemeinden herstellen und vertreiben zu lassen. Die Herausgabe der Stadtmagazine durch die Beklagte sollte weder hiermit noch mit der Titelübertragung stehen und fallen. Dies ergibt sich aus § 2 des Vertrages, wonach sich der Kaufpreis nur relativ geringfügig, nämlich um jeweils € 24.000,00 netto je Gemeinde, mindert, wenn mit den jeweiligen Gemeinden die Rechtsverhältnisse an den bloßen Titeln nicht klargestellt werden können.

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Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass es die Beklagte zu verantworten hätte, dass die drei Gemeinden bisher nicht bereit gewesen wären, die Vereinbarung, die er herbeizuführen hatte, zu unterzeichnen. Denn abgesehen davon, dass die vom Kläger angeführten Beanstandungen aus den Jahren 2004 und von Anfang 2005 stammen, inzwischen also längere Zeit zurückliegen, hat keine der drei Gemeinden die vom Kläger angeführten Vorfälle zum Anlass genommen, den Vertrag über die Herstellung und Verbreitung des Amtsblattes zu kündigen. Im übrigen wäre dies auch von einem Anerkenntnis seitens der Gemeinden, dass diese jeweils nur Herausgeber des amtlichen Teils sind, die Inhaberschaft an den Titeln jedoch beim Verlag liegt, zu trennen und hiervon unabhängig.

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Auch bezüglich der Gemeinde Wachtberg enthält der zwischenzeitlich zwischen der Gemeinde und der Beklagten abgeschlossene Vertrag offenbar keine Regelung, wonach die Gemeinde die Inhaberschaft des Verlages an dem Werktitel anerkennt. Auch insoweit besteht also die Ungewissheit bezüglich der Inhaberschaft am Werktitel fort, die der Kläger gemäß der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung auszuräumen hatte.

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Diese Ungewissheit kann auch in dem vorliegenden Rechtsstreit, an dem die Gemeinden nicht Beteiligte sind, nicht ausgeräumt werden, weshalb der vereinbarte Betrag von € 24.000,00 netto je Gemeinde als gestundet gilt, wobei die Beklagte bereits darauf hingewiesen hat, dass sie sich gemäß § 2 Abs. 4 des Titelkaufvertrages auch auf eine Minderung des Kaufpreises um den Betrag von € 83.520,00 berufen könnte, nachdem der Kläger die Vereinbarungen mit den drei Gemeinden nicht bis zum 31. 12. 2005 vorgelegt hat.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.