NEM „A.“: Unzulässige Health Claims und LMIV-Verstoß; Abmahnkosten mangels § 13 Abs. 2 UWG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm die Beklagte wegen gesundheitsbezogener Werbung und Kennzeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels auf Unterlassung und Abmahnkostenerstattung in Anspruch. Das LG Köln untersagte mehrere Aussagen zum „gesunden Blutfluss“ und zur „Verklumpung“ sowie eine die Pflichtangaben trennende Lizenz-/Markenangabe, weil die Claims nicht (inhaltsgleich) zugelassen seien bzw. krankheitsbezogene Eindrücke erweckten und Art. 13 LMIV verletzten. Der Zahlungsantrag der Klägerin wurde abgewiesen, da die Abmahnung die Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Darlegung der Aktivlegitimation) nicht erfüllte. Auf die Widerklage sprach das Gericht der Beklagten Erstattung von Abwehrkosten nach § 13 Abs. 5 UWG zu.
Ausgang: Unterlassung wegen unzulässiger Health Claims und LMIV-Verstoß zugesprochen; Zahlungsantrag abgewiesen und Widerklage auf Abwehrkosten stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel sind nach Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten, sofern sie nicht zugelassen und in die Listen nach Art. 13 oder 14 HCVO aufgenommen sind.
Eine gesundheitsbezogene Angabe ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend erkennen lässt, auf welchen zugelassenen Nährstoff bzw. welche zugelassene Substanz die behauptete Wirkung beruht oder wenn sie die Wirkung produktbezogen verallgemeinert, obwohl nur eine substanzbezogene Angabe zugelassen ist.
Werbeaussagen, die über den Inhalt eines zugelassenen Health Claims hinausgehende Wirkungen suggerieren (z.B. Aussagen zur konkreten Beschaffenheit von Blutplättchen oder zur Verbesserung des Herz- und Gefäßsystems), sind mangels Zulassung unzulässig.
Lebensmittelinformationen dürfen nach Art. 7 Abs. 3, Abs. 4 LMIV nicht den Eindruck erwecken, das Lebensmittel könne Krankheiten vorbeugen, behandeln oder heilen; dies gilt auch, wenn Risikogruppen in einer Weise angesprochen werden, die eine Prävention von Herz- und Gefäßerkrankungen nahelegt.
Eine Abmahnung muss nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klar und verständlich die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung (§ 8 Abs. 3 UWG) darlegen; fehlt es daran, besteht kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten, und der Abgemahnte kann Abwehrkosten nach § 13 Abs. 5 UWG verlangen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
geschäftlich handelnd das Nahrungsergänzungsmittel „A.“
1. wie nachfolgend wiedergegeben abzugeben und/oder abgeben zu lassen:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
und/oder
2. mit nachfolgenden Angaben zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen:
a) „Unterstützt einen gesunden Blutfluss durch eine normale Aggregation der Blutplättchen“
und/oder
b) „A. unterstützt einen gesunden Blutfluss durch eine normale Aggregation der Blutplättchen. Der natürliche Spezialextrakt trägt zu einer gesunden Beschaffenheit der Blutplättchen bei, wodurch diese geschmeidig durch die Blutgefäße fließen können.“
und/oder
c) „Auch die Durchblutung des Herz- und Gefäßsystems kann von einem gesunden Blutfluss profitieren.“
und/oder
d) „Der Inhaltsstoff von A. unterstützt auf natürliche Weise einen gesunden Blutfluss durch eine normale Aggregation der Blutplättchen. Normale, gesunde Blutplättchen sind geschmeidig, wodurch eine Verklumpung innerhalb der Blutgefäße verringert wird.“
und/oder
e) „Für alle Personen, die eine gesunde Funktion ihres Herz- und Gefäßsystems erhalten möchten und dabei besonderen Wert auf eine gesunde Funktion des Blutflusses legen,
z.B. auch:
- Personen mit wenig Bewegung
- Personen mit verminderter körperlicher Leistungsfähigkeit
- Personen die wenig trinken
- Personen mit hoher Stressbelastung
- Raucher
- Übergewichtige
jeweils so wie in Ziffer I.1. abgebildet geschehen;
und/oder
3. das Produkt mit der Kennzeichnung der Pflichtangaben nach § 4 Abs. 2 NemV wie folgt in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
wenn dies geschieht wie in Ziffer I.1. abgebildet;
II. Die weitergehende Klage (Zahlungsantrag zu Ziffer II.) wird abgewiesen.
III. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte einen Betrag von 4.105,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 16.05.2023 zu bezahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 1.000.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Rubrum
| 84 O 134/23 | ||||
| LANDGERICHT KÖLN | ||||
| IM NAMEN DES VOLKES | ||||
| URTEIL | ||||
In dem Rechtsstreit
hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 06.03.2024
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht
sowie die Handelsrichter
für R e c h t erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
geschäftlich handelnd das Nahrungsergänzungsmittel „A.“
1. wie nachfolgend wiedergegeben abzugeben und/oder abgeben zu lassen:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
und/oder
2. mit nachfolgenden Angaben zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen:
a) „Unterstützt einen gesunden Blutfluss durch eine normale Aggregation der Blutplättchen“
und/oder
b) „A. unterstützt einen gesunden Blutfluss durch eine normale Aggregation der Blutplättchen. Der natürliche Spezialextrakt trägt zu einer gesunden Beschaffenheit der Blutplättchen bei, wodurch diese geschmeidig durch die Blutgefäße fließen können.“
und/oder
c) „Auch die Durchblutung des Herz- und Gefäßsystems kann von einem gesunden Blutfluss profitieren.“
und/oder
d) „Der Inhaltsstoff von A. unterstützt auf natürliche Weise einen gesunden Blutfluss durch eine normale Aggregation der Blutplättchen. Normale, gesunde Blutplättchen sind geschmeidig, wodurch eine Verklumpung innerhalb der Blutgefäße verringert wird.“
und/oder
e) „Für alle Personen, die eine gesunde Funktion ihres Herz- und Gefäßsystems erhalten möchten und dabei besonderen Wert auf eine gesunde Funktion des Blutflusses legen,
z.B. auch:
- Personen mit wenig Bewegung
- Personen mit verminderter körperlicher Leistungsfähigkeit
- Personen die wenig trinken
- Personen mit hoher Stressbelastung
- Raucher
- Übergewichtige
jeweils so wie in Ziffer I.1. abgebildet geschehen;
und/oder
3. das Produkt mit der Kennzeichnung der Pflichtangaben nach § 4 Abs. 2 NemV wie folgt in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
wenn dies geschieht wie in Ziffer I.1. abgebildet;
II. Die weitergehende Klage (Zahlungsantrag zu Ziffer II.) wird abgewiesen.
III. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte einen Betrag von 4.105,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 16.05.2023 zu bezahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 1.000.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin ist die I. GmbH, welche 0000 als deutsche Vertriebsgesellschaft für die Nährstoffe der Marke B. gegründet wurde. Sie vertreibt u.a. Nahrungsergänzungsmittel. Ihr Produktportfolio bietet die Klägerin auch Endverbrauchern in Deutschland [unter der Internet-Domain] xxx.xxx.xx über ihren dortigen Online-Shop an. Darüber hinaus vertreibt die Klägerin ihre Produkte über den Großhandel. Zu Ihrem Portfolio gehört auch das Produkt „Z.“ (PZN 00000000) und diverse Präparate mit Eisen. Sie vertreibt mithin auch Nahrungsergänzungsmittel mit Tomatenbestandteilen sowie solche, die die Bildung von roten Blutkörperchen und Hämoglobin sowie den Sauerstofftransport unterstützen.
Die Beklagte ist die K. GmbH & Co. KG. Sie vertreibt eine Vielzahl von Nahrungsergänzungsmitteln und sonstigen Vitaminpräparaten. Die Beklagte stellt her und vertreibt unter ihrem Namen das Nahrungsergänzungsmittel „A.“, welches unter anderem ein natürliches hochkonzentriertes Spezialextrakt aus der Tomate enthält. Das Produkt soll den gesunden Blutfluss unterstützen und zu einer normalen Aggregation der Blutkörperchen beitragen.
Das Produkt A. wird von der Beklagten als informationsverantwortlicher Lebensmittelunternehmerin in den Verkehr gebracht und ist laut Packung ein
„Nahrungsergänzungsmittel mit einem natürlichen hoch konzentrierten Spezialextrakt aus der Tomate“.
Es setzt sich laut Zutatenverzeichnis wie folgt zusammen:
„Zutaten:
Natürlicher hoch konzentrierter Spezialextrakt aus der Tomate; Maltodextrin; Füllstoffe: Dicalciumphosphat, Cellulose; Überzugsmittel: Hydroxypropylmethylcellulose; Füllstoff vernetzte Carboxymethylcellulose; Trennmittel: Siliciumdioxid, Talkum, Magnesiumsalze der Speisefettsäuren; Farbstoffe: Titandioxid, Eisenoxide und Eisenhydroxide; Überzugsmittel: Speisefettsäuren, Polyethylenglycol.
Mit der vorliegenden Klage greift die Klägerin verschiedene Werbeaussagen der Beklagten auf der Verpackung und in dem Beipackzettel sowie das Produkt als solches an. Gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO bzw. § 4 Abs. 3 NemV, Art 13 Abs. 1 Satz 2 LMIV bzw. Art. 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 LMIV könne die Klägerin die Unterlassung der Abgabe des streitgegenständlichen Produkts sowie der streitgegenständlichen Werbeaussagen verlangen. Durch die Abgabe von A. mit unzulässigen Angaben habe die Beklagte gegen Art. 8 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) i.V.m.Art. 10 Abs. 1 HCVO bzw. § 4 Abs. 3 NemV, Art 13 Abs. 1 Satz 2 LMIV bzw. Art. 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 LMIV verstoßen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 LMIV sei die Beklagte als Lebensmittelunternehmerin für die Richtigkeit der Lebensmittelinformationen und Einhaltung des Lebensmittelinformationsrechts verantwortlich.
Mit Schreiben vom 25.04.2023 (Anlage K 9) mahnten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte ab. Mit Schreiben vom 02.05.2023 (Anlage K 10) erwiderten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten und wiesen die Ansprüche als unbegründet zurück.
Die Klägerin beantragt,
zu. I.: wie erkannt;
zu II.: die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin € 4.886,02 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Wege der Widerklage beantragt sie,
die Widerbeklagte und Klägerin zu verurteilen, an die Widerklägerin und Beklagte einen Betrag von 4.105,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 16.05.2023 zu bezahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte meint, ihre Werbeaussagen seien zulässig. Deshalb sei das Produkt auch verkehrsfähig. Die Abmahnung der Klägerin entspreche bereits nicht den formalen Anforderungen und sei im Übrigen auch unberechtigt. Deshalb schulde die Klägerin auch Ersatz der vorgerichtlichen Kosten für die Abwehr der Abmahnung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat nur hinsichtlich der Unterlassung Erfolg. Die Widerklage ist begründet.
Im Einzelnen:
A. Klage
I. Unterlassungsansprüche
1) Rechtliche Grundlagen
a) Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II (Art. 3 bis 7) und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV (Art. 10 bis 19) der Health-Claim-Verordnung entsprechen, gemäß der Health-Claim-Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind. Nach Art. 10 Abs. 3 HCVO sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist (BGH LMuR 2016, 119 - Lernstark). Eine gesundheitsbezogene Angabe, die nicht erkennen lässt, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben aufgeführten Nährstoffe, Substanzen, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung eines Produktes beruht, ist mit den zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich und daher unzulässig (BGH LMuR 2017, 199, 200; Zipfel/Rathke/Rathke/Hahn Art. 10 HCVO Rnr. 39). Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur für den jeweiligen Nährstoff, die Substanz oder das Lebensmittel gemacht werden, für die sie zugelassen sind, nicht für das Lebensmittelprodukt, das diese enthält (BGH LMuR 2017, 199, 200; KG BeckRS 2017, 140102). Das gilt auch im Verhältnis von Hinweisen auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels einerseits und beizufügenden speziellen gesundheitsbezogenen Angaben andererseits; es wäre mithin nicht ausreichend, einem allgemeinen Verweis auf den Reichtum eines Lebensmittels an Mineralstoffen die zugelassene Angabe "Eisen trägt zu einem normalen Sauerstofftransport im Körper bei" beizufügen (vgl. KG, BeckRS 2017, 143463; Zipfel/Rathke/Rathke/Hahn Art. 10 HCVO Rnr. 39).
b) Nach Art. 7 Abs. 3 LMIV dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen. Nach Art. 7 Abs. 4 LMIV gilt dies auch für die Werbung und die Aufmachung von Lebensmitteln, zu denen auch Nahrungsergänzungsmittel gehören.
Eine Krankheit ist jede, also auch eine geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Funktion des Körpers; nicht erfasst sind normal verlaufende Erscheinungen oder Schwankungen der Funktionen, denen jeder Körper ausgesetzt ist, die seiner Natur oder dem natürlichen Auf und Ab seiner Leistungsfähigkeit entsprechen wie etwa die Schwangerschaft, das Greisenalter, Ermüdungserscheinungen. Solange solche Erscheinungen nicht über das allgemein übliche Maß hinausgehen, sind sie keine Normabweichungen (BGH NJW 1958, 916; BVerwG LRE 7, 115; (Zipfel/Rathke Art. 7 LMIV Rnr. 431; Fezer, GRUR 1982, 532, 536; Schauff, ZLR 1982, 179; Doepner, Heilmittelwerbegesetz, § 12 Rnr. 6).
2) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte wie folgt Rechtsverstöße begangen:
a) Antrag 2. a)
„Unterstützt einen gesunden Blutfluss durch eine normale Aggregation der Blutplättchen“
Dabei handelt es sich unstreitig um eine gesundheitsbezogene Angabe.
Eine Zulassung besteht für Nahrungsergänzungsmittel laut dem Änderungsbeschluss der Kommission vom 13.12.2010 (2010/770/EU) zum Beschluss 2009/980/EU lediglich für folgende Angabe:
„WSTC I und II (wasserlösliches Tomatenkonzentrat) fördert die normale Blutplättchenaggregation und trägt zu einem gesunden Blutfluss bei. “
Es kann dahin stehen, ob die Werbeaussage dem von der Europäischen Kommission geprüften und zugelassenen Angabe entspricht. Jedenfalls bezieht sich die Angabe auf das gesamte zusammengesetzte Produkt, welches neben dem „natürlichen hoch konzentrierten Spezialextrakt aus der Tomate“ auch Maltodextrin enthält. Maltodextrin ist ein Kohlehydrat, welches zur Energieanreicherung von Lebensmitteln und Getränken verwendet wird. Als Kohlenhydrat zählt es gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 HCVO zu den Nährstoffen. Es macht mengenmäßig den zweitgrößten Bestandteil im Produkt noch vor den Füllstoffen aus.
Ausweislich des Zutatenverzeichnisses sowie der von der Beklagten selbst vorgelegten Anlage B 2 ist der Spezialextrakt mithin nicht der einzige in A. enthaltene Nährstoff. Vielmehr ist darin auch Malodextrin als Nährstoff und nicht nur als Füllstoff enthalten.
b) Antrag 2. b)
„A. unterstützt einen gesunden Blutfluss durch eine normale Aggregation der Blutplättchen. Der natürliche Spezialextrakt trägt zu einer gesunden Beschaffenheit der Blutplättchen bei, wodurch diese geschmeidig durch die Blutgefäße fließen können.“
Eine Zulassung besteht für Nahrungsergänzungsmittel – wie ausgeführt - lediglich für folgende Angabe:
„WSTC I und II (wasserlösliches Tomatenkonzentrat) fördert die normale Blutplättchenaggregation und trägt zu einem gesunden Blutfluss bei. “
Geschmeidige Bewegungen der Blutplättchen durch die Blutgefäße waren nicht Gegenstand der Begutachtung der EFSA im Rahmen der Zulassung durch die Kommission (vgl. Question No EFSA-Q-2009-00229). Selbst wenn für das Produkt den in dem Kommissionsbeschluss (2010/770/EU) zugelassenen Claim verwendet werden dürfte, geht der Wortlaut über einen „gesunden“, also einen „normalen“, Blutfluss hinaus und ist damit unzulässig.
c) Antrag zu 2. c)
„Auch die Durchblutung des Herz- und Gefäßsystems kann von einem gesunden Blutfluss profitieren.“
Diese gesundheitsbezogene Angabe ist nicht von dem zugelassenen Claim erfasst. Die EFSA-Stellungnahme und die Zulassung befassen sich nicht mit einer Besserung des Herz- oder Gefäßsystems. Hierauf deutet allerdings die Vokabel „profitieren“ hin, denn nach dem allgemeinen Sprachverständnis bedeutet dies „Nutzen, Gewinn aus etwas ziehen, einen Vorteil durch etwas, jemanden haben.“ Ein Profitieren ist also mehr als ein Beitrag oder eine Unterstützung. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen A. und dem Herz- und Gefäßsystem liegt auf der Hand, schließlich bezieht sich die Werbeaussage auf das Produkt.
d) Antrag 2. d)
„Der Inhaltsstoff von A. unterstützt auf natürliche Weise einen gesunden Blutfluss durch eine normale Aggregation der Blutplättchen. Normale, gesunde Blutplättchen sind geschmeidig, wodurch eine Verklumpung innerhalb der Blutgefäße verringert wird.“
Auch diese Angabe verstößt gegen das Verbot gesundheitsbezogener Angaben, denn die Zulassung für WSTC umfasst keine Angaben im Hinblick auf die konkrete Beschaffenheit von Blutplättchen.
Darüber hinaus ist die Angabe auch krankheitsbezogen, denn sie deutet darauf hin, dass mit dem Produkt Gerinnsel vorgebeugt werden kann. Nahrungsergänzungsmittel richten sich stets an gesunde Verbraucher, die etwas für ihre Gesundheit tun wollen. Normale gesunde Verbraucher haben normale und gesunde Blutplättchen. Die Verklumpung normaler gesunder Blutplättchen ist normal und im Gerinnungsfaktor nicht anders als bei gesunden Menschen. Die Verringerung der Verklumpung innerhalb der Blutgefäße spricht damit also Personen an, deren Gerinnung dergestalt pathologisch ist, dass es zur schnelleren Verklumpung als bei normalen gesunden Menschen kommt. Damit erweckt die Beklagte den Eindruck, Ihr Produkt könne einem Embolus oder einer Thrombose vorbeugen.
e) Antrag 2. e)
„Für alle Personen, die eine gesunde Funktion ihres Herz- und Gefäßsystems erhalten möchten und dabei besonderen Wert auf eine gesunde Funktion des Blutflusses legen,
z.B. auch:
- Personen mit wenig Bewegung
- Personen mit verminderter körperlicher Leistungsfähigkeit
- Personen die wenig trinken
- Personen mit hoher Stressbelastung
- Raucher
- Übergewichtige“
Die Angabe erweckt jedenfalls den Eindruck, man könne mit dem Produkt Herz- und Gefäßkrankheiten bei den genannten Risikogruppen vorbeugen, die sich durch die Angaben besonders angesprochen fühlen sollen. Diese Gruppen sind von einer gewissen Vulnerabilität im Hinblick auf Herzgesundheitsrisiken geprägt. Es handelt sich bei A. allerdings um ein Nahrungsergänzungsmittel, weshalb dieses sich an gesunde normale Personen richten muss und werblich keinen Krankheiten vorbeugen darf.
f) Antrag 3.
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Die Beklagte unterbricht mit der Angabe „(W.)“ eine verpflichtende Information über Lebensmittel, denn die Angabe ist gerade nicht die Wiedergabe eines Nährstoffes, sondern nur der Hinweis, dass die Beklagte eine Lizenz zur Verwendung der Marke „W.“ hat. Diese befindet sich inmitten der Pflichtkennzeichnung der Angabe charakteristischer Nährstoffe des Nahrungsergänzungsmittels. Sie steht zwar am unteren Ende der linken Spalte, die Pflichtinformationen gehen aber in der mittleren und rechten Spalte weiter.
Damit verstößt die Beklagte gegen Art. 13 Abs. 1 Satz 2 LMIV, indem verpflichtende Informationen über Lebensmittel gemäß der NemV durch andere Angaben getrennt werden.
g) Antrag 1. fehlende Verkehrsfähigkeit des Produktes
Die Gesamtheit der unzulässigen und irreführenden Angaben und insbesondere die Verwendung krankheitsbezogener Angaben machen das Produkt mit der konkreten Kennzeichnung nicht verkehrsfähig. Die mangelnde Verkehrsfähigkeit ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LFGB.
II. Abmahnkosten
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten, da die Abmahnung vom 25.04.2023 nicht den formalen Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG entspricht.
Danach sind in der Abmahnung klar und verständlich die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG anzugeben. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG hätte die Klägerin in der Abmahnung im Einzelnen dazu ausführen müssen, dass sie Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt. Dies setzt zumindest Angaben über Größenkategorien der Verkaufs- und Umsatzzahlen voraus (Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl. 2023, § 13 UWG, Rn. 14). In der Abmahnung der Klägerin finden sich jedoch keinerlei Ausführungen zu den Anforderungen des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.
Mit dem Argument der Klägerin, diese Ausführungen seien entbehrlich, da sich die Parteien aus einer früheren wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit „kennen“ würden und die tatsächlichen Umstände, die eine Aktivlegitimation nach dem UWG begründeten, bekannt und in der Vergangenheit nicht angezweifelt worden seien, kann man allenfalls die Anforderungen an die Begründungspflicht herabsetzen, nicht aber die gesetzliche Regelung des 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG gänzlich aushebeln (Sosnitza, GRUR 2021, 671 ff.; Möller, NJW 2021, 1 ff., Rn. 36).
B. Widerklage
Aus dem oben Ausgeführten folgt, dass die Widerklage Erfolg hat.
Der Anspruch folgt aus § 13 Abs. 5 S. 1 und S. 2 UWG.
Die Zinsforderung folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
C. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 400.000,00 €