Anerkenntnisurteil: Unterlassung und Auskunft zu Zwei‑Komponenten‑Kartuschen‑Mischern
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erwirkte ein Anerkenntnisurteil gegen die Beklagte mit umfassender Unterlassungs-, Auskunfts‑ und Schadensersatzregelung. Die Beklagte ist zur Unterlassung des Angebots und der Bewerbung bestimmter Mischer verpflichtet, zur detaillierten Auskunft über Lieferungen, Angebote, Werbung sowie zur Vorlage von Belegen. Zudem wurde Zahlung von €4.489,40 und die Feststellung künftiger Ersatzpflicht angeordnet. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage der Klägerin weitgehend stattgegeben: Unterlassung, umfassende Auskunftspflichten, Zahlung von €4.489,40 und Feststellung der Ersatzpflicht angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch kann durch Urteil mit Androhung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft) für den Fall der Zuwiderhandlung durchgesetzt werden.
Zum Umfang einer Auskunfts- und Vorlagepflicht im Zusammenhang mit Verletzungen gewerblicher Schutzrechte gehören gegebenenfalls Angaben zu erhaltenen/bestellten Mengen, Lieferanten, Abnehmern, einzelnen Lieferungen/Bestellungen, Angeboten, Werbemaßnahmen sowie zu Gestehungskosten und erzieltem Gewinn.
Dem Verletzten steht neben Unterlassung auch Schadensersatz zu; das Gericht kann die Ersatzpflicht für bereits entstandene und noch entstehende Schäden feststellen.
Ein Anerkenntnisurteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Gerichte können bei künftigen oder wiederholten Zuwiderhandlungen gestaffelte Ordnungsmittel bis zu einer vom Gericht bestimmten Höchstgrenze anordnen.
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Mischer für Zwei-Komponenten-Kartuschen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/ oder zu bewerben oder bewerben zu lassen, die wie nachfolgend abgebildet gestaltet sind:

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten
Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Auskunft zu
erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I 1 bezeichneten
Handlungen seit dem 25.04.2022 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der
Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach
Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen
sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,
Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der
Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und
Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten
Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu Ziffer 2a) und 2b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat;
3. an die Klägerin € 4.489,40 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2022 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt,
dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen,
der ihr durch die unter Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem
25.04.2022 entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Streitwert: 250.000,00 €