UWG-Unterlassung wegen verweigerter Elektroaltgeräte-Rücknahme nach § 17 ElektroG
KI-Zusammenfassung
Ein klagebefugter Umwelt- und Verbraucherschutzverband nahm eine Lebensmittelhändlerin auf Unterlassung und Abmahnkosten in Anspruch, weil in einer Filiale die unentgeltliche Rücknahme kleiner Elektroaltgeräte verweigert worden sei. Streitig war insbesondere, ob eine Rücknahmeverweigerung am 24.05.2023 vorlag und ob § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG als Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG durchsetzbar ist. Das LG Köln gab der Klage nach Beweisaufnahme statt und bejahte einen Verstoß gegen die Rücknahmepflicht. Die Pflicht diene unionsrechtlich fundiert auch dem Verbraucherschutz, sodass der Verstoß spürbar sei; zudem wurden Abmahnkosten nach § 13 Abs. 3 UWG zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in voller Höhe stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m², die mehrmals jährlich oder dauerhaft Elektrogeräte anbieten, sind nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten bis 25 cm (bis zu drei pro Geräteart je Rückgabefall) verpflichtet.
Die Pflicht zur unentgeltlichen Rücknahme kleiner Elektroaltgeräte nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG stellt eine Marktverhaltensregelung dar und kann als Verstoß gegen § 3a UWG wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründen.
Beruht eine verbraucherschützende nationale Marktverhaltensregel auf der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben, ist ein Verstoß regelmäßig als spürbar i.S.d. § 3a UWG anzusehen.
Die Glaubhaftigkeit eines Zeugen wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass dieser berufsmäßig Testbesuche zur Überprüfung von Rechtsbefolgung durchführt.
Eine Abmahnung genügt § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG, wenn sie das beanstandete Verhalten und die zugrunde liegende Pflichtverletzung klar und verständlich anhand der tatsächlichen Umstände beschreibt; der strenge Bestimmtheitsmaßstab des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt hierfür nicht.
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.00,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollziehen an ihrem geschäftsführenden Direktor, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ihr vom Endverbraucher zur Rücknahme angebotene alte Elektrogeräte im Sinne des § 2 Abs. 1 ElektroG i.V.m. Nrn. 1, 2, 3, 5 u. 6 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 ElektroG, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind und soweit deren Zahl drei solcher Altgeräte pro Geräteart je Rückgabefall nicht übersteigt, in ihrer Filiale in der A.-straße in 00000 N. oder in deren unmittelbarer Nähe nicht unentgeltlich zurückzunehmen, wenn dies geschieht wie am 24.05.2023 hinsichtlich eines alten gebrauchten elektrischen Mixgerätes, eines alten gebrauchten elektrischen Ladekabels und eines alten gebrauchten elektrischen Rasierapparates, alle mit einer äußeren Abmessung kleiner als 25 cm, wiedergegeben wie folgt:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 386,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2023 zu zahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist ein nach dem Wettbewerbsrecht klagefähiger Umwelt- und Verbraucherschutzverband und unstreitig auch in diesem Rechtsstreit aktivlegitimiert.
Die Beklagte betreibt in der A.-straße in 00000 N. ein M. Geschäft, in dem sie neben Lebensmitteln auch neue Elektro- und Elektronikgeräte Endverbrauchern mehrmals im Kalenderjahr bzw. zum Teil sogar dauerhaft zum Kauf anbietet. Das Geschäft weist eine Gesamtverkaufsfläche von über 800 m² auf.
Der Kläger behauptet:
Am 24.05.2023 habe der Mitarbeiter des Klägers, der Zeuge B. W. E., das von der Beklagten betriebene M. Geschäft in der A.-straße in 00000 N. besucht. Als er sich an die Mitarbeiterin der Beklagten, die an der Kasse saß, gewandt und sie gefragt habe, ob er einen von ihm mitgebrachten alten gebrauchten elektrischen Rasierapparat, ein altes gebrauchtes elektrisches Mixgerät und ein altes gebrauchtes elektrisches Ladekabel, die er ihr gezeigt habe und die jeweils eine äußere Abmessung von weniger als 25 cm aufgewiesen hätten, unentgeltlich in dem M. Geschäft zurückgeben könne, habe er von dieser Mitarbeiterin die Antwort erhalten, dies sei nicht möglich, was sie damit begründet habe „Schauen Sie da, wir haben nur eine PPP Papier, Plastik, Pappe-Box“.
Der Zeuge E. habe daraufhin mit seinen vorstehend genannten drei alten Elektrogeräten das M. Geschäft verlassen und die Altgeräte wieder mitgenommen.
Der Kläger sieht hierin einen Verstoß gegen die Rücknahmepflichten des § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG.
Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 01.06.2023 (Anlage K 2) abgemahnt. Es schloss sich ein weiterer Schriftwechsel zwischen den Parteien an. Wegen der Einzelheiten verweist die Kammer auf die Anlagen K 3 – K 6. Da die Beklagte weder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben noch die geltend gemachte Abmahnkostenpauschale erstattet hat, verfolgt der Kläger seine Begehren mit der vorliegenden Klage weiter.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt zunächst die Ansicht, die vorgerichtliche Abmahnung vom 01.06.2023 (Anlage K 2) entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG. § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG sei nicht als Marktverhaltensregelung i.S.v. § 3 a UWG anzusehen.
Zu dem Vorfall vom 24.05.2023 behauptet die Beklagte:
Bei der Mitarbeiterin, die am 24.05.2023 Kontakt mit Herrn E. gehabt habe, handele es sich um die Mitarbeiterin Y. C.. Diese habe auf Befragen erklärt, sich an diesen Vorfall erinnern zu können und eine Verweigerung der Rücknahme von gebrauchten Elektroaltgeräten ausschließen zu können. Herr E. habe die von ihm erworbene Ware, eine Laugenbrezel, an der Kasse gezahlt und dann mit den Worten „ich hab da noch etwas“ auf zwei gebrauchte Elektroaltgeräte in seinem Korb gezeigt. Da das Kundenaufkommen zu diesem Zeitpunkt sehr hoch gewesen sei und Frau C. davon ausgegangen sei, dass Herr E. die Geräte habe umtauschen wollen, habe sie diesen gebeten zu warten. Sie werde einen anderen Mitarbeiter rufen. Als Frau C. ca. vier weitere Kunden kassiert gehabt habe, habe Herr E. die Filiale allerdings bereits verlassen gehabt. Frau C. sei daher davon ausgegangen, dass Herrn E. schon geholfen worden sei.
Die Beklagte könne eine Verweigerung der Rücknahme gebrauchter Elektroaltgeräte auch deshalb ausschließen, weil sie ihre Mitarbeiter über die Verpflichtung zur Rücknahme gebrauchter Elektroaltgeräte informiert habe. Insoweit nimmt sie auf Anlagen SOH 1 und SOH 2 Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Im Einzelnen:
I. Der Kläger ist ein nach dem Wettbewerbsrecht klagefähiger Umwelt- und Verbraucherschutzverband und unstreitig auch in diesem Rechtsstreit aktivlegitimiert.
II. Unterlassungsanspruch
Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte ist gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, §§ 3, 3a, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG begründet.
1) Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG sind Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 m² sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m², die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen, verpflichtet, auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt. Zu den unter die Rücknahmepflicht fallenden Vertreibern von Lebensmitteln zählen neben „klassischen“ Lebensmitteleinzelhändlern auch Discounter und Drogeriemärkte sowie alle anderen Händler, sofern sie die in § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG genannten Voraussetzungen – Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m 2, Anbieten von Lebensmitteln und Anbieten von Elektro- und Elektronikgeräten mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft – erfüllen.
Hierunter fällt unstreitig auch die Beklagte in der Filiale in der A.-straße in 00000 N..
2) Nach § 2 Abs. 1 ElektroG findet das Gesetz auf die in diesem Paragraphen genannten Elektro- und Elektronikgeräte Anwendung, wobei Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des § 2 Abs. 1 insbesondere die in der Anlage 1 ElektroG aufgeführten Geräte sind. Darunter fallen nach Nr. 5 der Anlage 1 z.B. auch elektrische Videokameras, HDMI-, Audio- und Videokabel, Rasierapparate sowie elektrische und elektronische Spielzeuge, nach Nr. 6 der Anlage 1 z.B. Mobiltelefone, Netzwerkkabel und auch Telefon- und Netzwerkadapter, wobei die Aufzählung der Gerätearten in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 ElektroG nicht abschließend ist.
Altgeräte im Sinne des ElektroG sind nach § 3 Nr. 3 ElektroG Elektro- und Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind, einschließlich aller Bauteile, unter Baugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind.
Nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 5 ElektroG sind „Altgeräte aus privaten Haushalten“ solche Altgeräte aus privaten Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie Altgeräte aus sonstigen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit der Beschaffenheit und Menge von üblicherweise in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar ist; Elektro- und Elektronikgeräte, die potenziell sowohl von privaten Haushalten auch als auch von anderen Nutzern als privaten Haushalten genutzt werden, gelten, wenn sie Abfall werden, als Altgeräte aus privaten Haushalten.
Unstreitig fallen die vom Zeugen E. mitgebrachten Elektroaltgeräte hierunter, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.
3) Vertreiber im Sinne des § 17 Abs. 1 ElektroG ist nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 11 ElektroG jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektro- oder Elektronikgeräte im Geltungsbereich des ElektroG anbietet oder auf dem Markt bereitstellt. Als „Anbieten“ gilt dabei nach § 3 Nr. 6 ElektroG das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektro- oder Elektronikgeräten im Geltungsbereich des ElektroG einschließlich der Aufforderung, ein Angebot abzugeben. „Bereitstellung auf dem Markt“ ist nach § 3 Nr. 7 ElektroG jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Elektro- oder Elektronikgerätes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
Als Betreiber des M. Geschäftes in der A.-straße in 00000 N., das unstreitig eine Gesamtverkaufsfläche von über 800 m² aufweist und in dem Lebensmittel mehrfach im Kalenderjahr bzw. zum Teil dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte gegenüber Endverbrauchern angeboten und verkauft werden, fällt die Beklagte somit als Vertreiber im Sinne des § 3 Nr. 11 ElektroG unter die Rücknahmepflichten des § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG für alte Elektro- und Elektronikgeräte.
4) Diesen Verpflichtungen ist die Beklagte am 24.05.2023 nicht nachgekommen. Sie hat gegenüber dem Zeugen B. W. E. am 24.05.2023 in ihrem M. Geschäft in der A.-straße in 00000 N. die unentgeltliche Rücknahme eines alten gebrauchten elektrischen Mixgerätes, eines alten gebrauchten elektrischen Ladekabels und eines alten gebrauchten elektrischen Rasierapparates verweigert.
Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.
Der Zeuge E. hat bekundet:
„Ich führe für die Deutsche Umwelthilfe u.a. Testbesuche im gesamten Bundesgebiet durch. In dieser Funktion habe ich am 24.05.2023 auch die M. Filiale in der A.-straße in N. besucht. Es war an einem Mittwoch. Es handelte sich um meinen ersten Termin auf meiner Tagestour. Ich war so zwischen 10:45 Uhr und 11:30 Uhr dort. Ich habe die Verpflichtung zur Rücknahme von Elektroaltgeräten überprüft und getestet. Ich habe immer die gleiche Vorgehensweise. Zunächst fertige ich ein Foto des Geschäftes von außen und besuche anschließend das Geschäft. Ich prüfe, ob Rücknahmeboxen vorhanden und entsprechende Hinweisschilder angebracht sind. Wenn ich etwas finde, dokumentiere ich es und fertige auch Fotos. Sodann begebe ich mich in den Kassenbereich. Ich tätige einen kleinen Einkauf, um zur Kasse gehen zu können. Ich habe Elektroaltgeräte in einem Korb dabei und frage die Kassiererin, ob ich diese zurückgeben könne.
So war es auch in diesem Fall. Ich war an Kasse 1. Während des Bezahlvorgangs habe ich der Kassiererin meinen Korb mit den Elektroaltgeräten gezeigt und gefragt, ob ich diese zurückgeben kann. Hinter dem Kassenbereich standen Rücknahmeboxen für Papier, Plastik und Pappe. Darauf stand ein Karton für Altbatterien. Die Kassiererin drehte sich nach rechts und schaute zu den Rücknahmeboxen. Offenbar hat sie auch das Hinweisschild für die Elektroaltgeräterückgabe, das auf den Boxen angebracht war, wahrgenommen. Sodann gab sie mir den Kassenbon und sagte, dass ich die Elektroaltgeräte hier nicht abgeben könne. Sie hätten nur Rückgabeboxen für Papier, Plastik und Pappe. Ich habe anschließend ein Foto von dem Hinweisschild für die Elektroaltgeräterückgabe gemacht. Es war DIN A 3 groß und gut zu erkennen. Ich habe sodann das Geschäft verlassen. Später habe ich meinen Bericht gefertigt und bei der Deutschen Umwelthilfe eingereicht. Falls die Kassiererin ein Namensschild trägt, notiere ich mir auch den Namen. Ansonsten fertige ich eine Personenbeschreibung. So war es auch hier der Fall.
Der Zeuge überreicht Kopien seines Berichts, überschrieben mit „Fragebogen 2023“, der von den Prozessbevollmächtigten eingesehen wird. Die Parteien werden diesen mit dem Protokoll erhalten.
Wenn ich nun von Seiten des Gerichts gefragt werde, ob ich die ebenfalls vor Ort anwesende Zeugin wiedererkannt habe, so kann ich dazu sagen, dass ich davon ausgehe, dass es sich um die Kassiererin handelt, die mich damals bedient hat. Sie entspricht meiner Personenbeschreibung. Ich erinnere mich insbesondere noch an die beiden Ohrstecker und die gestylten Fingernägel.
Auf Befragen von Rechtsanwalt Dr. O.:
Vor Corona habe ich ca. 800 Testbesuche im Jahr in allen möglichen Bereichen gemacht. In den Jahren 2021 bis 2023 waren es lediglich ca. 220 Testbesuche pro Jahr. Hiervon waren im Jahr 2023 22 Testbesuche hinsichtlich der Verpflichtung zur Rücknahme von Elektroaltgeräten. In den Jahren 2021 bis 2023 habe ich aufgrund Coronakrise auch viel im Innendienst gearbeitet.
Ich kann mich an den hier fraglichen Vorfall noch gut erinnern, weil er ja besonders war. Natürlich frische ich meine Erinnerung anhand meiner Berichte wieder auf, wenn ich vor Gericht als Zeuge vernommen werden soll. Ich kann mich aber auch so noch gut an den Vorfall erinnern. Besonders war an dem Fall, dass die Kassiererin sich zu den Rücknahmeboxen umgedreht und offenbar auch das Hinweisschild hinsichtlich der Elektroaltgeräterückgabe zur Kenntnis genommen hat, aber dennoch eine Rückgabe abgelehnt hat.
Wenn ich nun gefragt werde, welchen genauen Inhalt meine Frage an die Kassiererin hatte, so kann ich sagen, dass ich die Kassiererin gefragt habe, ob ich die Elektroaltgeräte hier abgeben oder in eine Rückgabebox werfen kann. Das ist am Anfang meiner Vernehmung so wohl nicht richtig aufgenommen worden.
Das Hinweisschild hinsichtlich der Elektroaltgeräterückgabe habe ich bei dem Bezahlvorgang von meinem Standort aus zwar gesehen, habe es aber aufgrund der Entfernung nicht lesen können. Erst nachdem ich bezahlt hatte, habe ich mir das Schild genauer angesehen und auch ein Foto hiervon gefertigt.“
Die Zeugin C. hat bekundet:
„Von April bis Juli 2023 war ich bei M. in der Filiale in der A.-straße in N. als Teilzeitbeschäftigte tätig.
Ich kann mich an den 24.05.2023 nur noch schwammig erinnern. Der hier bei Gericht anwesende Zeuge war bei mir an der Kasse. Er kam und sagte, er hätte was zum Umtauschen oder wollte etwas zurückgeben. Ich habe ihm gesagt, er solle warten. Ich musste mich zunächst um die an der Kasse wartenden Kunden kümmern. Ich weiß nicht mehr genau, wie es danach weitergegangen ist. Ich weiß auch nicht mehr, was ich konkret zu ihm gesagt habe. Weil ich ihn akustisch nicht verstanden habe, was er dabei hatte, habe ich ihn auf die Batterieboxen hinter dem Kassenbereich hingewiesen.
Der Zeugin wird im Groben die Aussage des Zeugen E. vorgehalten. Sie erklärt: Ich war mit dem Kassiervorgang beschäftigt und habe auf die Nummer geachtet, die ich in die Kasse eingeben musste. Ich habe den Zeugen auch nicht angeschaut. Was ich konkret zu ihm gesagt habe, kann ich mich heute nicht mehr erinnern.
Auf Befragen von Rechtsanwalt K.:
Ich bin davon ausgegangen, dass der Kunde etwas zurückgeben oder umtauschen wollte. Mit Zurückgeben meine ich Ware gegen Rückgabe des Geldes, mit Umtausch meine ich Ware gegen Ware.
Über eine Verpflichtung zur Rücknahme von Elektroaltgeräten weiß ich Nichts. Hierüber hat man mich seitens M. auch nicht unterrichtet oder geschult. Auch heute ist mir diese Möglichkeit nicht bekannt.“
Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen E. oder an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Er hat seine Aussage ruhig und besonnen ohne jegliche Belastungstendenz zu Lasten der Beklagten gemacht. Die Bekundungen decken sich auch mit seinem Bericht, den er kurz nach dem fraglichen Vorfall gefertigt hat. Allein der Umstand, dass der Zeuge „berufsmäßig“ für den Kläger Testbesuche durchführt, reicht nicht aus, um Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen oder dessen Glaubwürdigkeit zu begründen.
Vielmehr werden die Bekundungen des Zeugen E. durch die Bekundungen der Zeugin C. gestützt, die „frank und frei“ eingeräumt hat, von den Verpflichtungen zur Rücknahme von Elektroaltgeräten nach dem ElektroG Nichts gewusst zu haben.
In Anbetracht des Umstandes, dass auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einem Verstoß der Beklagten gegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG (als Einzelfall) ausgegangen ist, erspart sich die Kammer eine weitere Beweiswürdigung.
Damit steht zugleich fest, dass die Beklagte jedenfalls ihre Mitarbeiterin C. über die Verpflichtung zur Rücknahme gebrauchter Elektroaltgeräte nicht informiert und entsprechend unterrichtet hat.
5) Mit dem dargestellten Verstoß gegen die Rücknahmepflicht aus § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG hat die Beklagte im geschäftlichen Verkehr Vorschriften zuwidergehandelt, die auch dazu bestimmt sind, das Marktverhalten zu regeln, § 3a UWG.
Davon abgesehen ist § 3a UWG auch im Verbraucherschutzbereich anwendbar. Die UGP-RL kennt keinen dem § 3a UWG vergleichbaren Verbotstatbestand, sieht jedoch eine vollständige Harmonisierung des Rechts der unlauteren Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern innerhalb ihres Anwendungsbereichs vor (BGH, WRP 2015, 966 Rn. 11 – Fahrdienst zur Augenklinik). Hiervon ausgehend kann nach der Rechtsprechung des BGH ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 3a UWG nur begründen, wenn die betreffenden Regelungen eine Grundlage im Unionsrecht haben (BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 38 – Internet-Videorekorder; BGH, GRUR 2010, 652 Rn. 11 – Costa del sol; BGH, GRUR 2010, 1117 Rn. 16 – Gewährleistungsausschluss im Internet; BGH, WRP 2015, 1464 Rn. 19 – Der Zauber des Nordens). Dies trifft auf die Regelungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG zu. Das ElektroG dient der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 04.07.2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, namentlich § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG der Umsetzung der Vorgaben in Art. 5 Abs. 2 Ziffern a) und c) der Richtlinie 2012/19/EU, die nach den Erwägungsgründen 14, 17, 19 und 23 sowie nach Art. 1 der Richtlinie 2012/19/EU auch dem Verbraucherschutz dienen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2020 – I-15 U 78/19 – Anlage K 9).
Ein Verstoß gegen verbraucherschützende Normen auf Grundlage einer europäischen Richtlinie, wie vorliegend gegeben, führt dabei stets zur Annahme der Spürbarkeit im Sinne von § 3a UWG (z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2020 – I-15 U 78/19 – Anlage K 9), so dass sich die Beklagte auch nicht auf einen Ausreißer berufen kann.
III. Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkostenpauschale folgt aus § 13 Abs. 3 UWG. Deren Höhe hat die Beklagte nicht beanstandet.
Die Abmahnung des Klägers entspricht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG. Danach ist in einer Abmahnung die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände klar und verständlich anzugeben. Der Abmahnende muss nur die begangene Verletzungshandlung in tatsächlicher Hinsicht so detailliert schildern, dass dem Abgemahnten deutlich wird, was der Abmahnende konkret beanstandet und was der Abgemahnte abstellen oder künftig unterlassen soll. Dagegen unterliegt die Abmahnung als vorprozessuale Handlung nicht dem strengen Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, sondern reicht es aus, dass sie dem Schuldner einen Weg weist, wie er sich verhalten soll, damit ein Prozess vermieden wird.
Diesen Anforderungen entspricht das Abmahnschreiben des Klägers vom 01.06.2023 (Anlage K 2). Der Kläger hat darin mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, welches konkrete wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten er beanstandet. Er hat beschrieben, welche Rechtspflichten sich für die Beklagte aus § 17 ElektroG ergeben und die in § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG normierte Pflicht zur unentgeltlichen Rücknahme von bis zu drei Altgeräten einer Geräteart pro Rückgabefall, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind, genannt. Er hat weiter beschrieben, dass ihm im Rahmen eines Testbesuchs bei der Beklagten in der Verkaufsstelle der Beklagten in der A.-straße in 00000 N. am 24.05.2023 auf Nachfrage beim Personal der Beklagten, ein altes Elektrogerät mit keiner äußeren Abmessung über 25 cm unentgeltlich zurückzugeben, dieses Rückgabeverlangen verweigert wurde. Schließlich hat er ausgeführt, dass dieses Verhalten der Beklagten gegen § 17 ElektroG, dessen Inhalt er vorher ausführlich dargelegt hat, verstößt und rechtswidrig ist.
Mehr kann von dem Kläger nicht verlangt werden. Er hat schon in seinem Abmahnschreiben vom 01.06.2023 das beanstandete Verhalten der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht so detailliert geschildert, dass die Beklagte wusste, was sie abzustellen bzw. künftig unterlassen muss. Der dem Abmahnschreiben vom 01.06.2023 beigefügte Vorschlag für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beschreibt dies noch einmal ganz konkret und ausführlich.
Beweismittel wie etwa den Namen und die Adresse eines Testkäufers müssen in der Abmahnung nicht angegeben werden.
Der Zinsanspruch ist aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB begründet.
IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 50.000,00 €