Markenrechtsklage: Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen Verwendung von "G"
KI-Zusammenfassung
Die Kläger, Inhaber der älteren Wort-/Bildmarke „G“, klagen gegen den Beklagten wegen dessen Mitwirkung beim Auftreten und der Werbung unter der Bezeichnung „G“. Zentrale Frage war, ob der Beklagte Markenrechte verletzt und nach Abmahnung zur weiteren Abwehr verpflichtet war. Das Landgericht gab der Klage statt, verhängte ein Unterlassungs- und Auskunftsgebot und sprach Schadensersatz sowie Abmahnkosten zu, weil der Beklagte nach Kenntnis unzureichend vorgegangen sei.
Ausgang: Klage auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen Markenverletzung gegen den Beklagten in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der Inhaber einer prioritätsälteren Marke kann nach §§ 4, 14 MarkenG Unterlassung gegen Dritte verlangen, die die geschützte Bezeichnung in Alleinstellung verwenden.
Bestehende Vergleichsvereinbarungen zwischen früheren Beteiligten entziehen dem Markeninhaber nicht das Recht, die Marke gegen Dritte zu verteidigen; Dritte können sich nicht auf abgeleitete Rechte Dritter berufen, um eine namensgleiche Verwendung zu rechtfertigen.
Hat ein Dritter durch eine Abmahnung Kenntnis von einer Markenverletzung erlangt, so ist er verpflichtet, wirkungsvolle Maßnahmen zur Beseitigung der Verletzung zu ergreifen; bloße Bitte an den Verletzer reicht hierfür nicht aus.
Bei Markenverletzungen sind Auskunftsansprüche über Umfang der Nutzung, erzielte Umsätze und Auftraggeber nach §§ 19 Abs. 1, 2, 14 Abs. 6 MarkenG begründet, wenn die Voraussetzungen des § 14 MarkenG vorliegen.
Erstattungsfähige Abmahnkosten können entweder als Aufwendungsersatz nach GOA oder als Schadensersatzanspruch gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG geltend gemacht werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 3.760,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2019 zu zahlen.
II. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen,
ohne Zustimmung der Kläger unter der Geschäftsbezeichnung „G “ im Rahmen einer Musikgruppe aufzutreten und/oder hierfür zu werben oder werben zu lassen, insbesondere im Internet, insbesondere wenn dies wie nachfolgend beispielhaft wiedergegeben geschieht:
Bilddateien entfernt
III. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er Handlungen gemäß Ziffer II. begangen hat, insbesondere über die Umsätze, die er unter der Bezeichnung „G “ erzielt hat sowie über Namen und Anschrift der gewerblichen Auftraggeber.
IV. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus den Handlungen gemäß Ziffer II. bereits entstanden ist oder noch entstehen wird.
V. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 10.000,00 €, der Auskunft 3.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Kläger zu 2) bis 5) sind Musiker und treten nunmehr unter der Bezeichnung „G XXL“ auf. Die Kläger zu 2) bis 5) sind Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wort-/Bildmarke 000000 „G “ mit Priorität vom 22.11.2017. Diese genießt Schutz für die Klasse 41: Live-Musikdarbietungen, Musikdarbietungen (Orchester); Unterhaltung von Live-Musikdarbietungen. Auf Anlage K 1 nimmt die Kammer Bezug.
Bis November 2017 war Herr Q Mitglied der damals noch unter der Bezeichnung „G “ auftretenden Band. Nach dem Ausscheiden des Herrn Q kam es zu diversen Streitigkeiten, insbesondere um die Frage, wer berechtigt ist, die Bezeichnung „G “ zu führen. Insoweit hatte Herr Q die Bezeichnung „G “ für sich als Wortmarke (Nr. 0000 ) schützen lassen. Diese genießt mit eine Priorität vom 03.01.2018.
Am 24.05.2018 schlossen die Kläger zu 2) bis 5) auf der einen und Herr Q und weitere Beteiligte auf der anderen Seite im Verfahren 81 O 49/18 bei der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln einen Vergleich, wonach sich die Vergleichsparteien wechselseitig strafbewehrt verpflichtet haben, es zu unterlassen, die Bezeichnung „G “ in jeglicher Schreibweise in Alleinstellung zu verwenden. Darüber hinaus erklärten die Vertragsbeteiligten, sich darüber einig zu sein, dass keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Kläger zu 2) bis 5) des hiesigen Verfahrens sich künftig „G XXL“ nennen und Herr Q und seine Band „Q und G “. Die Vertragsbeteiligten haben sich ferner wechselseitig verpflichtet, ihre Widersprüche gegen die jeweiligen Markeneintragungen zurückzunehmen und diese nicht weiter anzugreifen. Es bestand Einigkeit, dass die Marken bestehen bleiben sollen, um die Bezeichnung „G “ gegen Dritte zu verteidigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergleichs nimmt die Kammer auf die Anlage K 2 Bezug.
Der Beklagte, der an den gesamten Streitigkeiten und an dem o.g. Vergleich nicht beteiligt war, tritt nunmehr als Musiker zusammen mit Herrn Q und weiteren Musikern in der Band „Q und G “ auf. Ob der Beklagte Bandmitglied ist oder als „freier Mitarbeiter“ in der Band spielt, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Band „Q und G “ trat am 06.08.2018 beim Rheinischen G1 und am 01.09.2018 bei der H Kirmes unter Mitwirkung des Beklagten auf. In den jeweiligen Programmen wurde die Band als „G “ angekündigt, aufgetreten sind sie jedoch tatsächlich unter der Bezeichnung „Q und G “. Darüber hinaus bewarb Herr Q seine Band unter www.entfernt und auf Facebook. Insoweit verweist die Kammer auf die Einblendungen im Tenor zu II.
Die Kläger, die hierin insbesondere eine Verletzung der Wort-/Bildmarke „G “ sehen, haben den Beklagten mit Schreiben vom 23.08.2018 erfolglos abgemahnt. Auf Anlage K 8 und K 9 nimmt die Kammer Bezug. Am 05.09.2018 haben die Kläger daraufhin im Verfahren 84 O 208/18 eine einstweilige Verfügung der Kammer erwirkt, die ihrem Inhalt nach dem Tenor zu Ziffer II. entspricht. Mit Urteil vom 19.12.2018 hat die Kammer die einstweilige Verfügung bestätigt.
Mit der vorliegenden Hauptsacheklage verfolgen die Kläger ihr Unterlassungsbegehren weiter. Ferner begehren sie Auskunft, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie Ersatz der Abmahnkosten.
Die Kläger beantragen,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt insbesondere vor, lediglich in der Band „Q und G “ aufgetreten zu sein. In die übrigen Vorgänge sei er nicht involviert gewesen und habe davon nicht einmal Kenntnis gehabt. Nach der Abmahnung vom 23.08.2018 habe er Herrn Q kontaktiert und mit Nachdruck darum gebeten, die Onlineinhalte zu entfernen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Im Einzelnen
I. Der Unterlassungsanspruch der Kläger folgt aus §§ 4, 14 MarkenG.
Die Kläger zu 2) bis 5) sind Inhaber der Wort-/Bildmarke 000000 „G “ mit Priorität vom 22.11.2017, die damit prioritätsälter als die Wortmarke „G “ des Herrn Q ist.
Obwohl sich die Kläger zu 2) bis 5) unter Ziffer 6. des Vergleichs vom 24.05.2018 verpflichtet haben, von ihrer Marke im Geschäftsverkehr keinen Gebrauch zu machen, bestand zwischen den Vergleichsparteien Einigkeit, dass die Marke benutzt werden darf, um die Bezeichnung „G “ gegen Dritte, mithin auch gegen den Beklagten, zu verteidigen.
Es ist unstreitig, dass Herr Q nach dem o.g. Vergleich vom 24.05.2018 nicht berechtigt ist, die Bezeichnung „G “ in Alleinstellung zu benutzen. Dann aber darf erst recht nicht der Beklagte, der an dem Vergleich nicht beteiligt war, die Bezeichnung „G “ in Alleinstellung verwenden, insbesondere unter dieser Bezeichnung werblich in Erscheinung treten. Dies stellt einen Verstoß gegen die Markenrechte der Kläger zu 2) bis 5) dar; insoweit kann sich der Beklagte auch nicht auf etwaige abgeleitete Markenrechte des Herrn Q berufen.
Es ist unstreitig, dass die Auftritte der Band „Q und G “ beim Rheinischen G1 und der H Kirmes unter der Bezeichnung „G “ in Alleinstellung angekündigt worden sind (Seiten 3 und 5 des Urteils) und dass Herr Q seine Band im Internet und auf Facebook unter der Bezeichnung „G “ in Alleinstellung beworben hat (Seite 4 des Urteils, Bild in der Mitte sowie Stempel oberhalb des unteren Bildes) und auch der Beklagte dort bildlich zu sehen ist (Seite 4 des Urteils, unteres Bild, zweiter von links).
Die Kammer geht davon aus, dass der Beklagte die o.g. Verletzungshandlungen nicht veranlasst hat und hiervon – jedenfalls zunächst – nicht einmal Kenntnis hatte. Für das selbstständige Handeln der Veranstalter des Rheinischen G1 und der H Kirmes hat der Beklagte daher zunächst eben so wenig einzustehen wie für die o.g. Internetauftritte des Herrn Q. Die Kläger haben den Beklagten jedoch mit Schreiben vom 23.08.2018 abmahnen lassen. Hierdurch hat der Beklagte von den o.g. Verletzungshandlungen Kenntnis erlangt. Daher hätte der Beklagte nach Kenntniserlangung auf die Veranstalter sowie Herrn Q eindringlich und unter Androhung rechtlicher Konsequenzen dahingehend einwirken müssen, die Rechtsverletzungen „aus dem Netz“ zu nehmen (oder hinsichtlich der Verletzungsformen gemäß Seite 4 des Urteils jedenfalls die Abbildungen seiner Person zu entfernen). Herrn Q zu kontaktieren und diesen mit Nachdruck zu bitten, die Onlineinhalte zu entfernen (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 01.04.2019, S. 2), reicht ersichtlich nicht aus. Im Übrigen hat der Beklagte selbst nicht behauptet, kontrolliert zu haben, ob Herr Q die Onlineinhalte tatsächlich entfernt hat.
Das Vorgehen der Kläger ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Es ist ihr Recht, die Marke der Kläger zu 2) bis 5) gegen Dritte zu verteidigen, mag der Beklagte in die vorliegende markenrechtliche Auseinandersetzung auch ohne sein Zutun und unverschuldet „hineingezogen“ worden zu sein.
II. Auskunft und Schadensersatzfeststellung
Die geltend gemachten Annexansprüche sind aus §§ 19 Absatz 1 und Absatz 2 sowie aus § 14 Abs. 6 MarkenG begründet.
Der Beklagte hat zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt. Durch die Abmahnung der Kläger vom 23.08.2ß018 hat der Beklagte von den Markenverletzungen Kenntnis erlangt. Dennoch ist er nur unzureichend tätig geworden. Dass den Kläger durch die Kennzeichenverletzung seitens des Beklagten ein Schaden entstanden ist, erscheint nicht ausgeschlossen.
III. Abmahnkosten
Diese werden in der geltend gemachten und unstreitigen Höhe unter dem Gesichtspunkt der GOA sowie als Schadensersatzanspruch aus § 14 Abs. 6 MarkenG verschuldet.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 52.000 Euro