Bestätigung der einstweiligen Verfügung gegen Einstellung der Stromversorgung
KI-Zusammenfassung
Die Stromkunden begehrten die Bestätigung einer einstweiligen Verfügung, nachdem der Grundversorger 2005 Preise erhöhte und mit Kündigung sowie Einstellung der Versorgung bei Nichtzahlung drohte. Das Landgericht bestätigte die Verfügung und stellte fest, dass der Grundversorger die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Preisermessung trägt. Eine analoge Anwendung von § 315 BGB wegen faktischer Störung der Vertragsparität sei möglich; die drohende Abschaltung rechtfertige einstweilige Regelungen bei Daseinsvorsorge.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Androhung/ Durchführung der Einstellung der Stromversorgung bestätigt; Antrag der Kunden stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Trifft ein Versorgungsunternehmen als Grundversorger eine Preiserhöhung, obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Leistungsentgelts.
Hat der Kunde ein schutzwürdiges Interesse und hält er die Preisbestimmung für unangemessen, kann er sich gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf die Unverbindlichkeit der Preisbestimmung berufen.
Ein Versorgungsunternehmen darf die Zahlung des von ihm festgesetzten Entgelts nicht durch Androhung oder Durchführung der Einstellung der Versorgung erzwingen, wenn der Kunde substantiierte Einwendungen gegen die Preisbestimmung vorträgt.
Für die analoge Anwendung von § 315 BGB genügt eine faktische Störung der Vertragsparität durch ein wirtschaftliches Ungleichgewicht; ein rechtliches Monopol ist nicht erforderlich.
Bei Versorgung mit einem Gut der Daseinsvorsorge kann die drohende Einstellung der Leistung die Gewährung einstweiliger Maßnahmen rechtfertigen.
Tenor
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 18. 9. 2006 wird bestätigt.
Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Antragsteller sind Stromversorgungskunden der Antragsgegnerin. Diese erhöhte im Jahre 2005 ihre Strompreise für die Verbrauchsstelle der Antragstellerin, die der Erhöhung widersprachen, weil sie die Preiserhöhung für unverhältnismäßig hielten und eine Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen forderten, was seitens der Antragsgegnerin abgelehnt wurde. Die Antragsteller leisteten Zahlungen auf die bisherigen Preise.
Mit Schreiben vom 4. 9. 2006 forderte die Antragsgegnerin Zahlung eines Betrages von € 372,14, wobei in dem Betrag € 37,30 an Inkasso- und Mahnkosten enthalten waren; zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens waren die in dem geforderten Betrag enthaltenen Abschlagsforderungen von insgesamt € 154,00 bereits bezahlt. In ihrem Schreiben kündigte die Antragsgegnerin für den Fall der Nichtzahlung binnen einer Frist von 14 Tagen die Kündigung des Versorgungsvertrages nach § 33 Abs. 4 AVBV an.
Die Antragsteller erwirkten daraufhin im Beschlusswege gegen die Antragsgegnerin die nachfolgende einstweilige Verfügung der Kammer vom 18. 9. 2006:
BESCHLUSS
84 O 106/06
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
haben die Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage der vorgerichtlichen Korrespondenz zwischen den Parteien.
Es wird deshalb auf Antrag der Antragsteller gemäß
§§ 36ff. EnWG sowie §§ 91, 890, 936ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts Folgendes angeordnet:
Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
- Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
wie nachfolgend wiedergegeben die Einstellung der Stromversorgung für das Haus der Antragsteller, E-Straße, ####1 I, Kundennummer #####/####, anzudrohen und/oder durchzuführen:
(Es folgt eine Darstellung der Stromversorgung)
Der Antragsgegnerin ist eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift mit Anlagen zuzustellen.
3. Bezüglich der von ihr vorgenommenen Erhöhung der Strompreise trifft die Antragsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessenausübung bei der Festsetzung des Leistungsentgelts. Gemäß der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 30. 4. 2003 – VIII ZR 279/03) kann den Belangen des Kunden, der die Preisbestimmung für unbillig hält und ein schutzwürdiges Interesse daran hat, lediglich den tatsächlich geschuldeten Preis zahlen zu müssen, nur dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass es ihm gestattet wird, sich gegenüber dem Leistungsverlangen des Versorgungsunternehmens entsprechend dem in § 315 Abs. 3 BGB enthaltenen Schutzgedanken auf die Unangemessenheit und damit Unverbindlichkeit der Preisbestimmung zu berufen; dementsprechend darf der Kunde nicht auf einen Rückforderungsprozess verwiesen werden, was aber der Fall wäre, wenn das Versorgungsunternehmen Zahlung des von ihm festgesetzten Leistungsentgeltes auch in der streitigen Höhe durch Androhung der Einstellung sowie nachfolgender tatsächlicher Einstellung der Versorgung erzwingen dürfte.
4. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
5. Streitwert: € 500,-.
Nach Widerspruch beantragen die Antragsteller,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin vertritt die Ansicht, dass das Landgericht nicht zuständig sei, weil § 102 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz nicht anwendbar sei.
Im übrigen fehle ein Verfügungsgrund, weil die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben die fristlose Einstellung der Energieversorgung nicht angedroht habe.
Jedenfalls sei die zu § 315 BGB ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr einschlägig. Eine Monopolstellung der Elektrizitätsversorger bestehe nicht mehr, weshalb Kunden nicht gezwungen seien, mit dem örtlichen Versorgungsunternehmen einen Liefervertrag abzuschließen, wenn sie mit dessen Preisbildung nicht einverstanden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung war auch nach dem weiteren Vorbringen der Parteien zu bestätigen gewesen, weil ihr Erlass gerechtfertigt war.
Der an das Landgericht Köln gerichtete Antrag ist zulässig und begründet. Das Landgericht ist gemäß § 102 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz zuständig, weil die Antragsgegnerin als Grundversorger den §§ 36ff. des Energiewirtschaftsgesetzes unterliegt.
Den Antragstellern steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu. Sie haben durch Vorlage des Schreibens der Antragsgegnerin vom 4. 9. 2006 glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin die Einstellung der Stromversorgung angedroht hat. Denn für den Fall der Nichtzahlung des geforderten Betrages innerhalb von 14 Tagen hatte die Antragsgegnerin die Kündigung des Versorgungsvertrages nach § 33 Abs. 4 AVB angedroht; die in Bezug genommene Regelung betrifft die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses, so dass die Antragsteller davon auszugehen hatten, dass mit Ausspruch der fristlosen Kündigung auch die Stromversorgung eingestellt werde.
Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 18. 9. 2006 ausgeführt hat, trifft bezüglich der von ihr vorgenommenen Erhöhung der Strompreise die Antragsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Leistungsentgelts. Auf die weiteren Ausführungen hierzu, wonach ein Versorgungsunternehmen die Zahlung des von ihm festgesetzten Leistungsentgelts nicht durch Androhung der Einstellung der Versorgung erzwingen darf, wenn sich der Kunde auf die Unangemessenheit und damit Unverbindlichkeit der Preisbestimmung beruft, wird verwiesen.
Soweit die Antragsgegnerin die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 315 BGB als nicht mehr einschlägig ansieht, dürfte nach wie vor eine faktische Monopolstellung der Antragsgegnerin vorliegen. Im übrigen gilt folgendes: Voraussetzung für eine analoge Anwendung von § 315 BGB ist eine Störung der Vertragsparität durch eine wirtschaftliche Ungleichgewichtslage. Entscheidend für den Rechtsgedanken des § 315 BGB ist nicht, dass der Verbraucher auch bei einem anderen Oligopolunternehmen einen faktisch einseitig bestimmten Vertrag abschließen könnte, sondern dass aufgrund des wirtschaftlichen Ungleichgewichts und der energierechtlichen Ausgestaltung des Tarifgenehmigungsverfahrens die Leistung faktisch einseitig bestimmt wird.
Die Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung ergibt sich daraus, dass es sich bei der Stromversorgung um ein Gut der Daseinsvorsorge handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung.